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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Karl Juračzka, Alser Straße 32/15, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 15.02.2017, StNr. N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In der Beschwerde vom 08.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der angefochtenen Einkommensteuern 2007-2015, Anspruchszinsen 2007-2010, der Umsatzsteuern 2006-2015 sowie der Verspätungszuschläge 2007-2014.
Mit Bescheid vom 15.02.2017 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die den Anträgen zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
In der dagegen am 20.03.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass entgegen den Annahmen der Behörde die dem Antrag zugrundeliegenden Beschwerden nicht erledigt, sondern Vorlageanträge eingebracht worden seien. Da die Bescheide über die Abgabenschulden des Bf. noch nicht rechtskräftig seien, erscheine die Abweisung des Aussetzungsantrages unrichtig.
Abschließend beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Verhalten des Bf. auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei.
Mit Schreiben vom 08.08.2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Gemäß § 270 BAO ist von der Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017 erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag vom 15.02.2017 waren damit die Beschwerden, von deren Ausgang die Höhe von Abgaben abhing, entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes noch anhängig.
Da allerdings gemäß § 270 BAO vom Verwaltungsgericht auf neue Tatsachen, die ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist, waren daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017 sowie auch schon der Beschluss des BFG vom 14.3.2019, RV/7103458/2017, hinsichtlich der zugrundeliegenden Abgaben bereits ergangen, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht kommt.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 24. September 2019