Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt über die Beschwerde des P1, A1 , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.08.2019 , MA67/196700477603/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 13.08.2019, MA67/196700477603/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 26.04.2019 um 09:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 15, abgestellt, wobei ein aktivierter fünfzehn Minuten nicht übersteigender elektronischer Parkschein mit der Bestätigungsnummer 282651880 mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) der Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, mit der Seriennummer 938343DF in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit, um 09:24 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei der Parkschein Nr. 938343DF (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), entwertet mit 09:00 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Bestätigungsnummer 282651880 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 09:15 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie zwei von ihm angefertigten Fotos und durch Einsichtnahme in das Bezug habende m-parking-Protokoll wonach Sie am 26.4.2019 um 09:15 Uhr einen 15 Minuten Gratisparkschein mit der Nummer 282651880 aktiviert haben.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung im Wesentlichen ein, kurz vor 09:15 Uhr in der Lerchenfelderstrasse angekommen zu sein und einen elektronischen Parkschein für 30 Minuten aktiviert zu haben. Der 15 Minuten Parkschein aus Papier wurde von Ihnen einige Tage zuvor verwendet und leider nicht von der Ablage entfernt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 des Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die Verwendung von mehr als einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung vom 18.7.2013, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013).
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt; ein lediglich allgemein gehaltener Verweis, den Papierparkschein bereits Tage zuvor verwendet aber nicht entfernt zu haben war nicht geeignet Beweiskraft zu entfalten, dass ihrerseits kein Verschulden vorliegt.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist ihnen nicht gelungen, weshalb der ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden auf ihre Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung der Beiträge zu den Kosten der Verfahren stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am 01.09.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
Das mir zu Last gelegte Vergehen ist weder dem Inhalt nach richtig, noch steht die Strafhöhe in irgend einem rational nachvollziehbaren Verhältnis zum vermeintlichen Vergehen.
Ihr Schlussfolgerungen sind völlig unlogisch und zeigen keinerlei Realitätssinn. Es wäre ein leichtes gewesen - und dazu völlig legal den elektronischen Parkschein um 9:00 (oder 9:01) zu aktivieren. Dann hätte die begonnene Viertelstunde zur genehmigten Parkzeit dazu gezählt und ich hätte völlig legal von 9:00 (oder 9:01) bis 9:45 in der Kurzparkzone parken dürfen. Es hätte also überhaupt keinen Grund gegeben, den 15-Minuten Parkschein in Papier mit dem elektronischen 30-Minutenparkschein zu kombinieren. Daher ist Ihre Annahme ich hätte hier ein bewußtes Verwaltungsvergehen begangen logisch überhaupt nicht nachvollziehbar. Tatsächlich handelt es sich hier wie bereits dargestellt um eine Fahrlässigkeit meinerseits, da ich den Tage zuvor genutzten Papier Parkschein nicht von der Ablage entfernt habe. Hier einen konkreten Beweis zu fordern zeigt wenig Realitätssinn, denn dieser ist in der Praxis mit einem Papierparkschein wohl nicht zu erbringen - oder erwarten sie ernsthaft, dass ich bei jeder Verwendung eines Papierparkscheins einen Passanten anhalte und ersuche schriftlich zu bestätigen, dass ich zum aktuellen Zeitpunkt diesen Parkschein genutzt habe?!
Ich erhebe daher erneut Einspruch dem Inhalt und der Höhe nach gegen Ihre Straferkenntnis."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat am 26.04.2019 um 09:24 Uhr festgestellt, dass der 15-Minuten-Parkschein (Seriennummer 938343DF), entwertet um 09:00 Uhr, mit dem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein (Bestätigungsnummer 282651880), gebucht am 26.04.2019 um 09:15 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden war.
Der Bf. bestreitet weder die Aktivierung des elektronischen Parkscheins noch die Tatsache, dass sich der Papierparkschein zum Beanstandungszeitpunkt 09:24 Uhr am Armaturenbrett des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befunden hat.
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."
Da der 15-Minuten-Parkschein mit den Entwertungen 09:00 Uhr im Fahrzeug deponiert war und um 09:15 ein fünfzehn Minuten nicht übersteigende elektronischer Parkschein gebucht wurde, ist objektive Tatbestand des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Abgesehen davon, dass der Bf. in seiner Beschwerde eingeräumt hat fahrlässig gewesen zu sein, in dem er den Papierparkschein über mehrere Tage am Armaturenbrett des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges belassen hat, kann ein derartiges Verhalten nur als auffallend sorglos angesehen werden. Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, die gegen ein fahrlässiges Verhalten des Bf. sprächen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering einzustufen ist.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Es sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die
Rechtsfolge unmittelbar aus § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 22. Oktober 2019