Volltext

BFG 22.10.2019, RV/4200033/2017

Altlastenbeitrag und Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200033.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG · § 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat am 15. Oktober 2019 durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus Steinacher, Italienerstraße 10b, 9500 Villach, über die Beschwerden vom 29. November 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. Oktober 2016, GZlen. 420000/03389/2016, 420000/03390/2016, 420000/03391/2016, 420000/03392/2016 und 420000/03416/2016 betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren und die Beschwerden vom 26. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 16. Dezember 2016, GZlen. 420000/60421/2016, 420000/60422/2016, 420000/60423/2016, 420000/60424/2016 und 420000/60425/2016 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden vom 29. November 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. Oktober 2016, GZlen. 420000/03389/2016, 420000/03390/2016, 420000/03391/2016 und 420000/03392/2016 betreffend Altlastenbeiträge und Nebengebühren der Jahre 2011 bis 2014 werden als gegenstandslos erklärt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom 29. November 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. Oktober, GZ. 420000/03416/2016 betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren des 1. Quartals 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

III. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden vom 26. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 16. Dezember 2016, GZlen. 420000/60421/2016, 420000/60422/2016, 420000/60423/2016, 420000/60424/2016 und 420000/60425/2016 betreffend Aussetzung der Einhebung werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen die unter I. bis III. genannten Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

zu I.:

Da in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2019 die Beschwerden vom 29. November 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 10. Oktober 2016, GZlen. 420000/03389/2016, 420000/03390/2016, 420000/03391/2016 und 420000/03392/2016 zurückgenommen wurden, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die genannten Bescheide in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist insoweit beendet.

zu II.:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Zollamt der Beschwerdeführerin (Bf.) einen Altlastenbeitrag für das 1. Quartal 2015 in Höhe von insgesamt € 75.219,20 und Nebengebühren in Höhe von € 3.008,76 für mehr als ein bzw. drei Jahre gelagerte mineralische Baurestmassen auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die mehr als ein- bzw. dreijährige Lagerung der Baurestmassen im 1. Quartal 2015 verwirklicht worden sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom tt.mm.2019, GZ. 123, wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf. unter anderem für schuldig befunden hinsichtlich des gegenständlichen Altlastenbeitrages im Jahr 2014 eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung begangen zu haben. Die Feststellung des Ablaufes der ein- bzw. dreijährigen Lagerfrist bereits im Jahr 2014 und einer damit verbundenen Abgabenhinterziehung im Jahr 2014 ist dem Spruch des genannten Strafurteiles zu entnehmen. Eine entsprechende Verbandsgeldbuße wurde über die Bf. verhängt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht (Ritz, BAO, § 116 Rz. 14).

Auf Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch spätestens mit Ablauf des 4. Quartals 2014 entstanden ist. Der Bescheid der diesen Abgabenanspruch erst mit Ablauf des 1. Quartal 2015 verwirklicht sah, war daher aufzuheben.

zu III.:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist über die Bescheidbeschwerden in der Hauptsache entschieden worden. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, waren die Aussetzungsanträge als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 212a Rz. 12).

Gegen einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich zu I. die Befugnis zur Gegenstandloserklärung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und zu II. und III. sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Oktober 2019