Volltext

BFG 18.10.2019, RV/3100194/2015

Keine NoVA- und KfzSt-Pflicht mangels Hauptwohnsitzes im Inland, Quartal als Besteuerungszeitraum im KfzStG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100194.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 7 MeldeG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom 3.2.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom 28.1.2013 betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 01/2012 und den Bescheid vom 29.1.2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 02-12/2012 zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 01/2012 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2) Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 02-12/2012 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

3) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einreise nach Österreich am 29.7.2012 am Grenzübergang Spiss nach Vorlage seiner Zulassungsbescheinigung gegenüber Beamten des Zollamtes Innsbruck an, dass er seit 2009 bei einer Leasingfirma arbeite, im Bezirk A gemeldet sei und derzeit ausschließlich im Bezirk A (mit Ausnahme von zwei Monaten in B) arbeite. Seit April 2012 wohne er in C, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Das Finanzamt setzte für das Fahrzeug Mazda 6 mit der Fahrgestellnummer Nr1 und dem behördlichen Kennzeichen (D) Nr2 mit Bescheid vom 28.1.2013 die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 01/2012 in Höhe von EUR 864,26 und mit Bescheid vom 29.1.2013 die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug für die Monate 02-12/2012 in Höhe von EUR 422,40 fest. Im Begründungsteil führte das Finanzamt jeweils an, dass das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 3.2.2013 Berufung gegen diese Bescheide und führte aus, dass er keinen Wohnsitz in Österreich habe, sondern sich allenfalls vorübergehend in Österreich aufhalte. Sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland. Mit Schreiben vom 21.2.2013 brachte er weiter vor, dass er seine Tätigkeit bei der Leasingfirma am 24.4.2012 wiederaufgenommen habe. Die Saison werde von ihm genutzt, um möglichst viele Überstunden anzuhäufen, die dann in Freizeit abgegolten werden könnten. Für die Abgeltung der Freizeit wie auch die Verbringung seines Jahresurlaubes halte er sich für gewöhnlich an seinem deutschen Wohnsitz auf. Dort habe er seinen gesamten Besitz und Hausrat, soziale Kontakte (Eltern, Verwandte, Freunde und Bekannte) und insgesamt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. In Österreich lebe er praktisch aus dem Koffer in "zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes angemieteten Unterkünften".

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 12.3.2013 und 30.4.2013 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und der dauernde Standort des Fahrzeuges in Deutschland gelegen sei. In seinem Schreiben vom 31.5.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich erstmals 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft A wegen seiner Arbeitsaufnahme in Österreich angemeldet. Er habe sich aber nicht die ganze Zeit oder über einen längeren Zeitraum als ein Jahr in Österreich aufgehalten oder sein Fahrzeug in Österreich benutzt. Für gewöhnlich weile er von Dezember bis April des Folgejahres in Deutschland an seinem einzigen Wohnsitz. Er sei mit seiner Hauptbeschäftigerfirma übereingekommen, dass er während der Arbeitssaison so viel Arbeit bekomme wie möglich, um mit den angesparten Überstunden - zwischen 550 und 700 am Ende der Arbeitssaison - und dem Jahresurlaub diesen Zeitraum abzudecken. Während seines Arbeitsaufenthaltes in Österreich benutze er ausschließlich Ferienwohnungen. Sein Zuhause in Deutschland sei ein Mehrgenerationen-Haus, das im Eigentum seiner Mutter stehe. Vorgelegt werde eine Meldebescheinigung der Stadt D, die Telefonrechnung für Mai 2013 (in der die Zahlen unkenntlich sind) und eine aktuelle Abrechnung zur privaten Haftpflichtversicherung (ebenfalls mit unkenntlich gemachten Zahlen).

Über Aufforderung seitens des Finanzamtes mit Schreiben vom 1.7.2013 gab die X Gesellschaft mbH bekannt, an welchen Orten bzw auf welchen Baustellen der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis Juli 2013 eingesetzt worden war, und übermittelte die Lohnkonten und Aufstellungen über geleistete bzw konsumierte Überstunden.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 setzte das Finanzamt den Beschwerdeführer über die von der X Gesellschaft mbH erhaltenen Informationen in Kenntnis und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben vom 4.12.2013 zusammengefasst an, dass die X Gesellschaft mbH anhand ihrer Datensätze nicht in der Lage sei, seine tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten in Österreich zu bescheinigen. Das Verlangen nach Nachweisen über den dauernden Standort seines Fahrzeuges weise er als vollkommen unberechtigt zurück.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.1.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer seit 21.4.2010 durchgehend in Österreich beschäftigt und wohnhaft sei. Weiter stellte das Finanzamt offensichtliche Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seines Arbeitgebers hinsichtlich der auf diversen Baustellen verbrachten Zeiträume und der geleisteten Überstunden und dem konsumierten Zeitausgleich dar.

In seinem Vorlageantrag vom 25.1.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses durch eine Darstellung der Abrechnungsmodalitäten für Mehrarbeitsstunden zwischen ihm, seinem Arbeitgeber und der Beschäftigerfirma. Mit dem Vorlageantrag legte er ein Konvolut von Rechnungskopien für seine Unterbringung in Ferienwohnungen bzw Apartments vor.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug Mazda 6 mit der Fahrgestellnummer Nr1 und dem behördlichen Kennzeichen (D) Nr2. Er hat dieses Fahrzeug unstrittig im Jahr 2012 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Aus der Meldebescheinigung der Stadt D (Deutschland) vom 17.12.2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem dd.mm.yy (seinem Geburtstag) unter der Anschrift Y-Straße, D mit alleiniger Wohnung gemeldet ist.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 20.4.2010 bis 17.12.2010 in E, im Zeitraum 4.7.2011-19.12.2011 in F und im Zeitraum 23.4.2012-12.12.2012 wiederum in E mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dies ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Aus mehreren mit dem Vorlageantrag übermittelten Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für Übernachtungen in Ferienwohnungen bzw. Privatzimmern im Zeitraum 10.4.2011-15.5.2011 (G), 15.-28.5.2011 (E), Juni 2011 (H), 24.7.2011 bis 21.9.2011 und weitere nicht bezeichnete Zeiträume im Jahr 2011 (F) sowie 17.-29.4.2012, 13.-31.5.2012, Juli bis November 2012 und 1.-12.12.2012 (E) bezahlt hat.

Die X Gesellschaft mbH hat mit Schreiben vom 21.5.2013 eine Beschäftigungsbestätigung ausgestellt, welche lautet: "Es wird hiermit bescheinigt, dass [der Beschwerdeführer] vom 11.4.2011 bis 13.4.2012 und seit 23.4.2012 in unserer Firma als Elektroinstallateur beschäftigt war/ist." Die Beendigung des Dienstverhältnisses zum 13.4.2012 wurde auch durch Vorlage eines Kündigungsschreibens vom 30.3.2012 belegt. Aus weiteren Bestätigungen der X Gesellschaft mbH ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 21.4.-10.10.2010 in K, von 11.10.2010 bis 31.12.2010 in I, von 1.1.-22.2.2011 in I, von 16.5.-26.6.2011 in H, von 27.6.-9.10.2011 und von 17.10.-31.12.2011 in L, von 11.4.-15.5.2011 und von 10.10.-16.10.2011 in B, von 1.1.2012-21.2.2012 in L und von 23.4.-31.12.2012 sowie ab dem 1.1.2013 in I auf Baustellen tätig war.

Rechtslage

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straße mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl I Nr 94/2009 bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) lautet: "Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Nach § 1 Z 3 lit b Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl I Nr 34/2010 unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 6 Abs 3 KfzStG hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Gemäß § 201 Abs 1 BAO iVm Abs 2 Z 3 leg cit kann eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer ist seit Geburt an einer Adresse in Deutschland gemeldet, an der er seinem glaubwürdigen Vorbringen zufolge den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen erblickt. Er war zu keinem Zeitpunkt an einer österreichischen Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet, sondern lediglich für begrenzte Zeiträume an unterschiedlichen Adressen in Österreich als Nebenwohnsitz. Als Unterkunftgeber scheinen jeweils Personen auf, die an den jeweiligen Adressen Ferienwohnungen, Zimmer bzw. Apartments vermieten und deren Namen auch auf den mit dem Vorlageantrag überreichten Rechnungen für die Benutzung von Ferienwohnungen, Zimmern bzw. Apartments angeführt sind. Zwar sind die Zeiträume der Nebenwohnsitzmeldungen nicht deckungsgleich mit den auf den Rechnungen angeführten, sie stimmen jedoch in weiten Teilen überein. Dasselbe gilt auch für die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer laut Bestätigungen seines Arbeitgebers auf Baustellen in der Umgebung eingesetzt wurde.

In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 zu keinem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort im Inland unter Umständen niedergelassen hat, die darauf schließen ließen, das er diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen machen wollte. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG) in Österreich.

Daher kommt die Vermutung des § 82 Abs 8 KFG hinsichtlich des Standortes des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuges nicht zur Anwendung, sondern hat dieses seinen dauernden Standort im Ausland und wäre daher nicht im Inland zuzulassen gewesen.

1) Normverbrauchsabgabe

Da das gegenständliche Fahrzeug mangels Standortes im Inland nicht zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre, ist der Tatbestand des § 1 Z 3 lit b NoVAG nicht erfüllt. Daher erweist sich die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO als rechtswidrig und das Beschwerdebegehren auf Aufhebung des Festsetzungsbescheides als berechtigt.

2) Kraftfahrzeugsteuer

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr. Das KfzStG enthält keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist. Das Finanzamt hat die Kraftfahrzeugsteuer für mehrere Monate (nicht Quartale) zusammengefasst festgesetzt. Da dadurch über einen Besteuerungszeitraum abgesprochen wurde, der gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der Festsetzungsbescheid ersatzlos aufzuheben, ohne über das Bestehen der Abgabepflicht zu abzusprechen. Allerdings erweist sich auch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auch dem Grunde nach als rechtswidrig, da keine widerrechtliche Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland erfolgt ist.

3) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde darüber hinaus nicht aufgeworfen. Daher ist die Revision unzulässig.

Innsbruck, am 18. Oktober 2019