Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über den Antrag von Antragstellerin vom 6.10.2019, ihr bezüglich eines beabsichtigten Säumnisbeschwerdeverfahrens wegen einer von ihr behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten Verfahrenshilfe zu gewähren, beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 292 Abs. 7 Ziffer 3 BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In ihrer Eingabe vom 6.10.2019 - eingelangt am 10.10.2019 - beantragte die Antragstellerin beim Bundesfinanzgericht ihr Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Einbringung einer Säumnisbeschwerde zu der zu ihrer Person anhängigen Bescheidbeschwerde vom 5.4.2019 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Lilienfeld vom 28.3.2019 zu gewähren. Angeschlossen war dieser Eingabe ein ebenfalls von der Antragstellerin mit 6.10.2019 unterfertigter Vordruck "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe", sowie ein Vermögensbekenntnis. Im Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" bezeichnete die Antragstellerin jene Amtshandlung, die nach ihrer Ansicht von der Abgabenbehörde unterlassen worden sei, mit ihrer gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Lilienfeld vom 28.3.2019 erhobenen Beschwerde, außer der die genannte Behörde mit Ausnahme der nachfolgenden Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.7.2019, nicht weiter tätig geworden wäre. Als Begründung der Rechtswidrigkeit erklärte die Antragstellerin im zuvor genannten Formular "Säumnis".
Bezüglich Verfahrenshilfe regelt § 292 BAO (Bundesabgabenordnung) Folgendes:
(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.
Die obigen Bestimmungen wurden mit Wirkung 1.1.2017 (BGBl 117/2016) in Kraft gesetzt und laut den Erläuternden Bemerkungen gerade aus jenem Grund in die BAO eingefügt, um der Rechtslage des Artikel 47 GRC (Grundrechtscharta) zu entsprechen.
Im gegenständlichen Fall bringt die Antragstellerin sinngemäß selbst vor, dass sie gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28.3.2019 Beschwerde erhoben habe und in der Folge, mit Ausnahme einer von der Abgabenbehörde mit 16.7.2019 erlassenen Beschwerdevorentscheidung, keine weitere Erledigung mehr erhalten hätte. Dieser Sachverhalt findet auch Bestätigung durch die vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Aktenunterlagen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die nunmehrige Antragstellerin gegen den Abweisungsbescheid der Abgabenbehörde vom 28.3.2019 hinsichtlich der Verwehrung von Familienbeihilfe für ihr Kind X. fristgerecht Beschwerde mit Schreiben vom 5.4.2019 erhoben hat und über dieses Rechtsmittel vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2019 abweisend entschieden wurde. Eine nachweisliche Zustellung der zuletzt genannten Entscheidung ergibt sich laut Übernahmebestätigung des vorliegenden Rückscheinbriefes mit 19.7.2019. Voraussetzung für die Einbringung einer von der Antragstellerin beabsichtigten Säumnisbeschwerde wäre gemäß § 284 Abs. 1 BAO, dass einer Partei Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden. Da gegenständlich die Abgabenbehörde in dem von der nunmehrigen Antragstellerin bezeichneten Verfahren ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt hat erweist sich der Verfahrenshilfeantrag vom 6.10.2019 auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 7 Ziffer 3 BAO als unzulässig, da ein solcher lediglich nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 BAO maßgebenden Frist eingebracht werden könnte.
Der Antrag der Antragstellerin vom 6.10.2019 auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur beabsichtigten Einbringung einer Säumnisbeschwerde war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unzulässig zurückzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird die Antragstellerin davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Partei gemäß § 264 Abs. 6 BAO eine Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht einbringen kann, wenn die Abgabenbehörde ab Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten dem Bundesfinanzgericht vorlegt. Dabei kommt der Einbringung einer solchen Vorlageerinnerung nach der genannten Bestimmung die Wirkung einer Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Zurückweisung ergibt sich unstrittig aus den eindeutigen Gesetzesbestimmungen des § 292 Abs. 7 Ziffer 3 BAO. Folglich liegt im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am 22. Oktober 2019