Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler über die Beschwerde der P1, A1 , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25.07.2019, MA-ZAHL , wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens
(€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 25.07.2019, MA-ZAHL, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 01.03.2019 um 15:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungs-zeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 837380IF, welcher mit 17:45 Uhr entwertet war, befunden.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 837380IF, welcher mit 17:45 Uhr entwertet war.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und wendeten Sie in Ihrem fristgerechten Einspruch im Wesentlichen ein, dass Sie nicht auf öffentlicher Straße gestanden sind, sondern vor der Einfahrt ihres Hauses. Da dürfe außer Ihnen niemand stehen.
Hierzu wird bemerkt:
Unbestritten blieb, dass Sie gegenständliches Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt haben.
Den Angaben des Meidungslegers in seiner Anzeige ist zu entnehmen, dass am Beanstandungsort keine Hinweisschilder oder Schranken bzw. Zäune angebracht sind, die diesen als Privatgrund anzeigen.
Es besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, ist einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ doch die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ, wohl zumutbar.
Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln, ist dieser doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergibt sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, 90/18/0079).
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Von wesentlicher Bedeutung ist für die rechtliche Beurteilung, ob eine Verwaltungsübertretung nach der StVO vorliegt oder nicht, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht.
Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Es kommt also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freisteht oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen ist. (VwGH vom 19.12.1990 (GZ vermutlich 90/02/0164) u.a.)
Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.
Da Sie nicht angaben, dass diese Fläche mittels Schranken, Ketten, Gittern oder dergleichen vom übrigen Verkehrsraum nicht jedem Verkehrsteilnehmer zugänglich war, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Privatgrundstück im Sinne der StVO handelte.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Die Ihnen zur Last gelegte Tat war daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie unbestritten nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den, für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung jedoch nicht bzw. zu spät nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet
(§ 5 Abs. 2 VStG).
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Bei der Strafbemessung wurden allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der Rechtsmittelbelehung wurde darauf hingewiesen, dass gegen das Straferkenntnis binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Es wurde weiters auf das Recht hingewiesen, zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
In ihrer am 12.08.2019 eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus:
"Die private Einfahrt des gegenständlichen Grundstuckes ist eindeutig keine öffentliche Fläche und auf keinen Fall für jedermann rechtlich gedeckt zu nutzen. Die Einfahrt wurde bescheidmäßig an uns erteilt und auch von uns hergestellt und bezahlt. In ganz Wien ist KEINE einzige Hauseinfahrt/überfahrt in eine Garage zu privaten Einfamilienhäusern beschrankt. Es darf von niemandem außer von den Besitzern genutzt werden
Die Behauptung JEDER dürfe auf diesen Überfahrten parken ist falsch und widerspricht doch jeder Logik, wie sollen die Besitzer denn dann raus bzw. reinfahren können wenn dort jeder stehen darf??? Dieses Argument braucht man doch nur mal überdenken. Auf diesen Einfahrten dürfen seitjeher nur die Besitzer stehen und sonst NIEMAND. Falls doch kann ich denjenigen abschleppen lassen, weil es eben KEINE ÖFFENTLICHE Fläche ist!! Folgt man ihren Behauptungen dann dürfte NICHT abgeschleppt werden, was hat dann eine Garage für einen Sinn??
Vor der Einführung des Parkpickerls durfte kein Fremder dort parken, jetzt dürftee er dies mit einem gültigen Parkschein angeblich tun?? Durch das Parkpickerl hat sich das doch nicht geändert, vor und auf Einfahrten ist einfach nicht erlaubt.
Der 15 Minuten Schein aus dem Vortag ist damit völlig irrelevant, weil ich ohnehin keinen Parkschein benötige.
Zusätzlich ist auf der Einfahrt eine Markierung angebracht, die sie als privat kennzeichnet.
Somit sind alle von ihnen vorgebrachten Tatbestände falsch und nicht erfüllt."
Die Bf. stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 01.03.2019 um 15:06 Uhr im A2, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt und Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie die Tatsache, dass kein gültiger Parkschein vorhanden war.
Die Bf. meint aber, beim Abstellort handle es sich um eine private Einfahrt und nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sodass kein Parkschein benötigt werde.
§ 1 StVO 1960 normiert:
"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH vom 31.01.2014, 2013/02/0239, mwN).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168, mwN).
Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH vom 31.03.2006, 2006/02/0009).
Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen steht, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des N2 Wiener Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 idgF ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.
Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er gemäß § 23 Abs. 3 StVO 1960 idgF im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.
Auch wenn § 24 Abs. 3 lit. b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hinsichtlich der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist. Innerhalb der Kurzparkzone dürfen auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen ist daher die Parkometerabgabe zu entrichten (vgl. VwGH vom 14.04.1989, 88/17/0103 sowie vom 25.5.1998, 98/17/0163, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage des Bestehens einer Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometegesetz für den Fall des Abstellens eines Fahrzeuges in der eigenen Haus- bzw. Grundstückseinfahrt bejaht hat).
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Da kein gültiger Parkscheins vorhanden war, wurde der objektive Tatbestand der
fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Dem Vorbringen der Bf. ist zu entnehmen, dass sie sich berechtigt fühlte, ihr Fahrzeug in der Einfahrt vor dem Haus, dessen Miteigentümerin sie ist, abzustellen, ohne die Parkometerabgabe enrichten zu müssen. Daraus ist zwar ersichtlich, dass sie nicht die Absicht hatte, die Parkometerabgabe zu hinterziehen. Für die Tatbegehung ist jedoch vorsätzliches Verhalten nicht erforderlich. Wird irrtümlich ein Grund für die Befreiung von der Parkometerabgabe angenommen, so liegt ein Rechtsirrtum vor. Dieser schließt das Verschulden jedoch nicht aus, weil Benutzer von Kraftfahrzeugen sich Kenntnis von den einschlägigen Rechtsvorschriften verschaffen müssen. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat der Bf. beeinträchtigte in typischer Weise das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, obwohl das Interesse an der Rationierung des Parkraumes im konkreten Fall keine Rolle spielte, weil in Hauseinfahrten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Parken für die Allgemeinheit verboten ist. Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Es sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz oder sonstigen Erschwerungsgründe aktenkundig.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil die Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde, der lediglich zu rund einem Sechstel ausgeschöpft wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 26. September 2019