Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Verwaltungsstrafsache zur Geschäftszahl des Magistrats der Stadt Wien MA67/19670020469/2019 gegen A***B***, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG den Beschluss:
Spruch
Gemäß § 6 AVG wird die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien weiter geleitet.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß §§ 1,2 und 5 WAOR für abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen zu den Wiener Landes- und Gemeindeabgaben zuständig. Übertretungen des Kraftfahrgesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Wien.
Die Beschwerde wird daher gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da er nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 17. Oktober 2019