Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom 24.12.2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 22.11.2018 sowie vom 23.11.2018, betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2013 bis 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zunächst wurde der in den Jahren 2013 bis 2015 von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehende Bf. mit Bescheiden vom 22.11.2018 sowie vom 23.11.2018 zur Einkommensteuer nämlicher Jahre veranlagt, wobei die samt und sonders auf Abgabennachforderungen lautenden Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.
Korrespondierend mit vorgenannten Veranlagungen wurde dem Bf. gegenüber mit Bescheiden vom 22.11.2018 sowie vom 23.11.2018 – basierend auf der Gegenüberstellung der festgesetzten Einkommensteuern 2013 bis 2015 mit den jeweiligen Vorauszahlungen – Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 24.12.2018 erhob der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen vorgenannte Festsetzungsbescheide Beschwerde, wobei begründend ausgeführt wurde, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschreibung der Anspruchszinsen auf langer Untätigkeit der belangten Behörde basiere, respektive mit anderen Worten ausgedrückt die Festsetzung derselben nicht auf ein Verhalten des Bf. zurückzuführen sei, in verfassungskonformer Auslegung nämliche Vorschreibung zur Gänze für ungerechtfertigt erachtet werde. Ergänzend ersuchte der Bf. unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) bzw. dem Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung - um rasche Vorlage der Beschwerde an das BFG.
In der Folge wies die belangte Behörde das Rechtsmittel des Bf. mit BVE vom 27.02.2019 ab, wobei nach Wiedergabe der für die Festsetzung der Anspruchszinsen relevanten Bestimmungen, auf den Umstand verwiesen wurde, dass nach der Intention des Gesetzgebers einzig und allein Zinsvorteile – und zwar ungeachtet eines im Zeitpunkt der Festsetzung den Bf. bzw. die belangten Behörde treffenden Verschuldens - ausgeglichen werden sollen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 wurde gegen vorgenannte BVE die Vorlage der Beschwerde vom 24.12.2018 an das BFG beantragt.
Das Finanzamt trug dem Bf. mit Bescheid vom 08.04.2019 bis zum 30.04.2019 für den Vorlageantrag eine Begründung nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Mit Eingabe vom 30.04.2019 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. unter Hinweis auf die Bezug habenden Gesetzesstellen der BAO die Unzulässigkeit des Mängelbehebungsauftrages moniert, wobei – ungeachtet vorstehender Ausführungen – letztendlich die „Befolgung“ desselben einzig und allein in der Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen begründet liege.
Ergänzend wurde in merito vorgebracht, dass – wie bereits im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt -, die Festsetzung der Anspruchszinsen nicht auf ein Verhalten des Bf. zurückzuführen sei, sondern vielmehr in der Untätigkeit der belangten Behörde begründet gelegen sei. In Ansehung der Tatsache, dass die einfachgesetzliche Konzeption des § 205 BAO im Rahmen der Festsetzung der Anspruchszinsen die Bedachtnahme auf eine derartige Untätigkeit bzw. Säumnis der Behörde gänzlich außer Acht lasse, vorgenannte Norm als Verfassungswidrig zu qualifizieren sei.
Demzufolge erachte sich der Bf. im gemäß Art. 7 Abs. 1 BV-G sowie Art. 2 StGG verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
Hierbei ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des VfGH, wonach einer gesetzlichen Regelung dann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anheim zu stellen sei, wenn diese an vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe, sprich sohin Gleiches ungleich oder Ungleiches gleichbehandelt werde.
Unter Heranziehung vorstehender Parameter liege im gegenständlichen Fall eine klare Ungleichbehandlung vor, da die Veranlagungen des Bf. zur Einkommensteuer betreffend die Jahre 2013 bis 2015 über Jahre nicht erfolgt seien und dieser ob nämlicher Untätigkeit gegenüber einem Abgabepflichtigen schlechter gestellt werde, dessen Veranlagung innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten bzw. vor dem 01.10. des Folgejahres durchgeführt werde.
In Ansehung der Tatsache, dass die Norm des § 205 BAO eine Differenzierung vorgenannter Sachverhalte gerade nicht treffe und ergo dessen einen Abgabepflichtigen welcher ob Untätigkeit der Behörde mit der Festsetzung von Anspruchszinsen "bedacht" werde sohin ungleich behandle.
Demgegenüber erlaube der Gleichheitsgrundsatz solche Differenzierungen nur im Falle des Vorliegens eines sachlichen Grundes, wobei aus der Sicht des Bf.im vorliegenden Fall – unter Heranziehung objektiver Kriterien - ein derartiger, eine Ungleichbehandlung ausschließender Rechtfertigungsgrund nicht zu erblicken sei.
Selbst wenn ein vernünftiger Grund (Rechtfertigungsgrund) für die Differenzierung gefunden werden könne, seien Prüfungen in die Richtung der Verhältnismäßigkeit, sprich der Nichtentfaltung gravierenden Auswirkungen der gesetzgeberischen Differenzierungen angezeigt.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken sei, dass nach Auffassung des Bf. keine Argumente für die Verhältnismäßigkeit obiger Differenzierung ersichtlich seien.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 zog der Bf. den Antrag auf die Behandlung der Beschwerde durch den gesamten Senat sowie jenen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 BAO in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/14 normiert:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
Eingangs ist anzumerken dass das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Norm für die Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Anspruchszinsen vom Bf. nicht in Abrede gestellt wird, sondern sich dieser ob Nichtberücksichtigung behördlicher Untätigkeit bei der Veranlagung der Einkommensteuern für die Jahre 2013 bis 2015 und der damit einhergehenden Festsetzung von Anspruchszinsen, gegenüber einem Abgabepflichtigen, dessen Anbringen, innerhalb von sechs Monaten, spätestens aber bis zum 01.10. des auf das Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Jahres erledigt wird mit der Folge, dass ex lege die Festsetzung von Anspruchszinsen unterbleibt, ungleich behandelt erachtet und insoweit einen Verstoß gegen den in Art. 7 Abs. 1 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz ortet.
Zu den eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des § 205 BAO ist vorweg darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt allein dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Normenkontrolle zu.
Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 erkennt der Verfassungsgerichtshof nunmehr gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist Art. 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch einerseits das Bundesfinanzgericht an gehörig kundgemachte Gesetze "gebunden", andererseits diesem in seiner Eigenschaft als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zukommt (vgl. Pfau, ÖStZ 2014/566, 347).
Ungeachtet vorgenannter Kompetenz sieht sich das BFG zu einem derartigen Schritt, sprich der Initiierung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angesichts der Tatsache, dass die Bestimmung des § 205 BAO keine unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen in völlig gleicher Situation wie jener des Bf. herbeiführt, sprich für diese bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichem Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung gleiche Anspruchszinsen anfallen und ergo dessen der Gesetzgeber unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpft, nicht veranlasst
Demgegenüber ist der Bf. darauf hinzuweisen, dass der im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte, in Bezug auf die Festsetzung von Anspruchszinsen in eine Schlechterstellung seiner Person mündende Vergleich mit einem Abgabepflichtigen, dessen Anbringen von der Abgabenbehörde innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten, spätestens aber vor dem 01.10. des Folgejahres erledigt wird, nach dem Dafürhalten des BFG nicht gezogen werden darf, da der Bf. nach Aktenlage - ungeachtet der Verwirkung auf der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 basierender Pflichtveranlagungstatbestände - evidenter Maßen keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 eingereicht, sprich - in Abweichung vom "Vergleichsabgabepflichtigen" - sohin kein Anbringen gestellt hat, sondern die Festsetzungen der Einkommensteuern für die Jahre 2013 bis 2015 vom 22.11.2018 sowie vom 23.11.2018 vielmehr das Ergebnis - eines automatisationsunterstützen Schätzungsauftrages - darstellen.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und in Ermangelung an der Verfassungsmäßigkeit des § 205 BAO gehegter Zweifel war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Festsetzung der Anspruchszinsen direkt auf der der Bestimmung des § 205 BAO gründet.
Wien, am 2. Oktober 2019