Volltext

BFG 16.10.2019, RV/7100862/2019

Mietaufwendungen und Fahrtkosten als Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100862.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Schlagworte
Mietaufwendungen · doppelte Haushaltsführung · Werbungskosten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R
in der Beschwerdesache
Bf, Adr1,
über die Beschwerde vom 21.12.2017 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) der belangten Behörde Finanzamt A vom 11.12.2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird iHv Euro - 121,00 festgesetzt, bisher war vorgeschrieben: Euro 1.039,00.
Die Berechnung ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

A) Nachfolgendes ergibt sich aus der Aktenlage:

Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die er in Wien ausübte und hierfür ein Zimmer anmietete.

Der Familienwohnsitz lag im Burgenland.

In der am 09.12.2017 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte der Bf. Werbungskosten in Höhe von 3.446 Euro, die sich aus Kosten der doppelten Haushaltsführung (€ 1.740,00) sowie Kosten für Familienheimfahrten (€ 1.706,00) zusammensetzen.

Im Erstbescheid wurden die begehrten Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Gattin des Bf. ab dem Jahr 2016 in Pension ging und dadurch keine steuerlichen relevanten Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielte.

In der Beschwerde vom 22.12.2017 begründete der Steuerpflichtige die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes damit, dass er in einer strukturschwachen Region lebt und die Verlegung des Wohnsitzes mit unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Zusätzlich wird vom Pflichtigen angeführt, dass er kurz vor der Pensionierung steht. Er hat bis Anfang 2017 mit einem Arbeitskollegen in einem Arbeiterwohnheim ein Zimmer geteilt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2018 als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Kosten für Familienheimfahrten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Im Vorlagebericht brachte das FA vor dem Beschwerdebegehren zu entsprechen, da der Bf im Jahr 2016 im 63. Lebensjahr war und die Gattin mit Ende des Jahres 2016 neben Pensionseinkünften nur mehr Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis iHv € 63,44 erziele, weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheint.

B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers, wenn diese Aufwendungen oder Ausgaben, beruflich veranlasst sind.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und diese nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Muss ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten Wohnsitz nehmen, weil ihm weder eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz, noch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort zumutbar ist, sind Kosten der doppelten Haushaltsführung als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig. (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296).

Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.04.1986, 84/14/0198).

Auf Grund der Tatsache, dass der Pflichtige im Jahr 2016 im 63. Lebensjahr war und die Gattin mit Ende des Jahres 2016 neben Pensionseinkünften geringe Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis erzielte, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes für ein Jahr als unzumutbar anzusehen.

Diese Ansicht wurde auch vom Finanzamt im Vorlagebericht zum Ausdruck gebracht.

Die beantragten Aufwendungen iHv € 3.446,00 sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beschwerde war demnach zu entsprechen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einkommensteuer ist wie folgt neu zu berechnen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bezugsauszahlende Stelle

stpfl. Bezüge (245)

Dienstgeber

24.316,75 €

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

- 3.446,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

20.870,75 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben
Kirchenbeitrag

- 60,00 €
- 156,00 €

Einkommen

20.654,75 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00
25 % für die weiteren 7.000,00
35 % für die restlichen 2.654,75

0,00 €
1.750,00 €
929,16 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

2.679,16 €

Verkehrsabsetzbetrag

- 400,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

2.279,16 €

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
6 % für die restlichen 3.546,73

0,00 €
212,80 €

Einkommensteuer

2.491,96 €

Anrechenbare Lohnsteuer (260)
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

- 2.613,10 €
+ 0,14 €

Festgesetzte Einkommensteuer/Abgabengutschrift

-121,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, noch von der ständigen Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abgewichen wird, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Oktober 2019