Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache Bf.1 und Bf.2 über die Beschwerde vom 17. März 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 22. Februar 2019 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Am 7. März 2014 beantragten die Beschwerdeführer (Bf.) die „Ausbuchung“ von Abgabenschuldigkeiten im Verlassenschaftsverfahren nach A.B. wegen Vollstreckungsverjährung/Einhebungsverjährung.
Am 11. Jänner 2019 wurde vom Finanzamt Baden Mödling ein Abrechnungsbescheid zur Abgabenkontonummer 11111 an die Beschwerdeführer erlassen. Gegen diesen Bescheid haben die Bf. mit Eingabe vom 18. Jänner 2019 Beschwerde erhoben.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2019 beantragten die Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der vom Abrechnungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 22. Februar 2019 wurde die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Bf. mit Eingabe vom 17. März 2019 binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag).
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 22. Februar 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Bescheide im Einhebungsverfahren keine Nachforderungen bewirken würden, weshalb eine Aussetzung nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid haben die Bf. mit Eingabe vom 17. März 2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Abrechnungsbescheid über den Bestand strittiger Steuern entschieden werde. Die Bf. beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 3. April 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aussetzung nur für Nachforderungen in Betracht käme. Aus dem bekämpften Abrechnungsbescheid resultiere keine Nachforderung.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Bf. mit Eingabe vom 20. April 2019 binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag).
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre bisherigen Eingaben, der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlagebericht.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Oktober 2019, GZ. RV/07101827/2019, wurde die Beschwerde 18. Jänner 2019 gegen den Abrechnungsbescheid vom 11. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Gemäß § 216 Abs.1 BAO ist mit einem Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Gegenstand des zugrundeliegenden Abrechnungsverfahrens war die Frage des Eintrittes der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) der vom Abrechnungsbescheid umfassten Abgaben. Die Höhe der verbuchten Abgaben hängt somit weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde ab.
Im Übrigen ist seit dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Oktober 2019, GZ. RV/07101827/2019, keine Bescheidbeschwerde mehr anhängig, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auch aus diesem Grund nicht mehr in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Oktober 2019