Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf.1 und Bf.2 über die Beschwerde vom 18. Jänner 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 11. Jänner 2019, betreffend Abrechnungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 11. Jänner 2019 wurde vom Finanzamt Baden Mödling ein Abrechnungsbescheid zur Abgabenkontonummer 11111 an die Beschwerdeführer (Bf.) erlassen. Darin wurden aushaftende Abgabenschuldigkeiten an Einkommensteuer, Vermögensteuer, Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen, Zwangs- und Ordnungsstrafen, Umsatzsteuer, Pfändungsgebühren und Anspruchszinsen aus dem Zeitraum von 1982 bis 2001 in der Höhe von insgesamt € 30.697,02 aufgelistet. Zudem wurde ausgeführt, es sei die Einbringlichmachung des Abgabenrückstandes wegen gesetzter Unterbrechungshandlungen nicht verjährt.
Gegen diesen Bescheid haben die Bf. mit Eingabe vom 18. Jänner 2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der Anmeldung der Abgabenrückstände beim Gerichtskommissär für die Verlassenschaftsabhandlung und 2010 keine dokumentierten Amtshandlungen zur Einbringung der Abgaben gesetzt worden seien. Zudem gebe es für die Säumniszuschläge, Pfändungsgebühren, Zwangs- und Ordnungsstrafen keine rechtskräftigen Bescheide. Die Vorschreibung der Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 sei nicht möglich, da der Erblasser in diesen Zeiträumen kein selbständiges Einkommen bezogen habe, er habe lediglich über eine Pension der Anstalt1 und der Anstalt2 verfügt. Anspruchszinsen wären zum damaligen Zeitraum überhaupt nicht vorgesehen gewesen, der Erblasser hätte auch keine Umsätze erzielt. Zwangs- und Ordnungsstrafen wiederum würden mit Ableben des Steuerpflichtigen erlöschen und können nicht als Zahllast vererbt werden. Die festgestellten Abgabenschuldigkeiten seien auch in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes im Erbschaftssteuerverfahren, in welchen die Steuerrückstände bei der belangten Behörde mit € 9.050,07 und € 4.525,04 festgestellt wurden. Im Übrigen hätten die Bf. nur bedingte Erbserklärungen abgegeben. Die Höhe des Nachlasses würde nicht ausreichen, die aushaftenden Forderungen zu entrichten, zumal auf einem Liegenschaftsanteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot intabuliert sei. Die Bf. beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 22. Februar 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die aktenkundigen Unterbrechungshandlungen verwiesen und ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzungen nicht im Abrechnungsbescheidverfahren zu prüfen sei.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Bf. mit Eingabe vom 17. März 2019 binnen offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag).
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 verwiesen die Bf. auf ihre bedingte Erbserklärung, weshalb sie nur bis zur Höhe des Wertes der Erbschaft haften würden. Da die ererbte Liegenschaft keinen Wert darstelle, seien die verfahrensgegenständlichen Abgaben nicht geschuldet. Die Bf. räumten jedoch ein, dass bislang keine Einhebungsverjährung eingetreten sei. Der Vertreter des Finanzamtes Baden Mödling wies darauf hin, dass eine allfällige Überschuldung der Erbschaft nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Sachverhalt:
A.B., der Vater der Bf., verstarb am X.X. 2003. Im Verlassenschaftsverfahren gaben die beiden Bf. und zwei weitere Geschwister eine bedingte Erbserklärung zu je 1/6, sowie deren Mutter eine bedingte Erbserklärung zu 1/3 ab. Die Mutter der Bf., C.D., verstarb am X.X. 2007. In deren Verlassenschaftsverfahren gaben die Bf. und ein Bruder eine bedingte Erbserklärung für je ein Drittel des Nachlasses ab. Mit Erbteilungsübereinkommen vom 23. Juni 2009 vereinbarten die Erben, dass die Liegenschaft EZ 22222, Grundbuch E., zwischen den Bf. im Verhältnis 58:42 (Bf.2 zu Bf.1) geteilt werde. Sämtliche Passiva wurden im selben Verhältnis übernommen. Die beiden übrigen Geschwister verzichteten auf ihre Ansprüche.
Dieses Erbteilungsübereinkommen wurde vom Bezirksgericht Baden als Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom X.X. 2009, Zl. 33333, zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde zur Subzahl 71 der Nachlass nach A.B. der Verlassenschaft nach dessen Ehefrau zu 1/3, sowie deren vier Kindern, somit auch den Bf., eingeantwortet. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom X.X. 2010, Zl. 44444, wurde die Verlassenschaft nach C.D. den Bf. und einem weiteren Bruder zu je 1/3 eingeantwortet.
Bereits mit Schreiben vom 22. April 2004 ersuchte der zum Gerichtskommissär bestellte Notar F.G. das Finanzamt Baden (nunmehr Baden Mödling) um Bekanntgabe, ob für die "Verlassenschaft nach A.B." Steuerrückstände aushaften. Das Finanzamt Baden Mödling teilte dem Notar mit, dass am Abgabenkonto Verlassenschaft nach A.B. ein Rückstand in Höhe von € 27.150,21 aushaftet und legte eine entsprechende Rückstandsaufgliederung bei.
Mit Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Juli 2005 wurde C.D. aufgefordert, als bedingt erbserklärte Erbin den Steuerrückstand in Höhe von € 27.150,21 zu entrichten.
Zusätzlich zu den am 7. Juli 2005 beim Gerichtskommissär angemeldeten Steuerrückständen wurde am Abgabenkonto „Verlassenschaft nach A.B.“ am 22. November 2005 die Einkommensteuer 1999, Einkommensteuer 2000, Anspruchszinsen 2000, Einkommensteuer 2001 und Anspruchszinsen 2001 verbucht, sodass ein Gesamtrückstand in Höhe von € 30.697,02 aushaftete.
Mit Schreiben vom 6. November 2008 ersuchte das Finanzamt Baden Mödling das Bezirksgericht Baden, den Stand bzw. das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens nach A.B. bekanntzugeben. Das Bezirksgericht Baden teilte unter der GZ. 55555 am X.X. 2008 mit, dass das Verlassenschaftsverfahren noch nicht beendet ist und sich der Akt beim Gerichtskommissär F.G. befindet.
Mit Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. Jänner 2012 wurde den Bf. mitgeteilt, dass am Abgabenkonto des verstorbenen A.B. ein Rückstand von € 30.697,02 aushaftet. Bf.1 wurde aufgefordert, den Betrag von € 12.892,74 und Bf.2 den Betrag von € 17.804,27 zu entrichten.
Am 7. März 2014 beantragten die Bf. die „Ausbuchung“ von Abgabenschuldigkeiten im Verlassenschaftsverfahren nach A.B. wegen Vollstreckungsverjährung/Einhebungsverjährung. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. März 2018, GZ. RV/7101574/2015, wurde festgestellt, dass über diesen Antrag mittels Feststellung der Richtigkeit der Gebarung im Rahmen eines Abrechnungsbescheidverfahrens gemäß § 216 BAO abzusprechen ist.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid)über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Ein Abrechnungsbescheid kommt beispielsweise in Betracht bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob ein Abgabenzahlungsanspruch verjährt ist. (Ritz, BAO § 216 Rz.2). Die Antragsfrist beträgt fünf Jahre und ist gemäß § 110 Abs.1 BAO nicht verlängerbar. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist oder in dem die Buchung erfolgen hätte müssen.
Der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wurde am 7. März 2014 gestellt und ist daher nur für den Zeitraum ab 1. Jänner 2009 zulässig.
Die Einwendungen der Bf, in der Beschwerdeschrift, den bereits vor dem 1. Jänner 2009 verbuchten Beträgen an Säumniszuschlägen, Pfändungsgebühren, Zwangs- und Ordnungsstrafen, Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen lägen keine Bescheide oder keine gesetzlichen Grundlagen zu Grunde, sind unbeachtlich, da ein diesbezüglicher Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides unzulässig ist und vom Antrag vom 7. März 2014 auch nicht umfasst ist.
Bei den verbuchten Zwangs- und Ordnungsstrafen handelt es sich gemäß § 3 Abs.2 lit.c BAO um Nebenansprüche und damit um Abgaben im Sinne der BAO. Sonderbestimmungen, dass diese mit dem Tod des Abgabepflichtigen erlöschen, sind der BAO nicht zu entnehmen.
Ebenso geht das Vorbringen, im Verfahren über die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei von weit geringeren Beträgen an Abgabenrückständen ausgegangen worden, ins Leere, da – wie bereits ausgeführt – die Gebarung vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, zudem keine Bindungswirkung an die Bemessungsgrundlagen im Erbschaftsteuerverfahren besteht und überdies der der Berechnung zugrundeliegende Steuerrückstand rechnerisch dem angemeldeten Betrag von € 27.150,27 exakt entspricht (Steuerrückstand für 1/6 Erbanfall € 4.525,04, Steuerrückstand für 1/3 Erbanfall € 9.050,07).
Der Einwand der Überschuldung der Erbschaft könnte für eine allfällige Löschung von Abgabenschuldigkeiten § 235 BAO von Relevanz sein, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen. Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei, ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (Ritz BAO § 235 Rz.2 mit angeführter Rechtsprechung). Die Frage der Überschuldung berührt aber keine Frage der Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung oder des Erlöschens einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes, weshalb auch dieses Vorbringen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheidverfahrens sein kann.
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 30.697,02 die Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Gemäß § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe selbst.
Gemäß Abs.2 leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Für die Unterbrechung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs.2 BAO genügt es, dass sie nach außen hin in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte.
Vom Finanzamt Baden Mödling wurde mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ein Abgabenrückstand in Höhe von € 27.150,21 der Verlassenschaft nach A.B. beim Notar F.G. als zuständigen Gerichtskommissär angemeldet. Die Frist für den Eintritt der Einbringungsverjährung begann für diesen angemeldeten Betrag somit mit Ende des Jahres 2004 zu laufen und könnte eine Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2009 eintreten.
Für die am 22. November 2005 neu verbuchten Abgaben begann die Frist für den Eintritt der Einbringungsverjährung mit Ende des Jahres 2005 zu laufen und könnte frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 eintreten.
Am 6. November 2008 erfolgte vom Finanzamt Baden Mödling eine schriftliche Anfrage an das Bezirksgericht Baden, das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung bekanntzugeben, da nach dem Verstorbenen Abgabenrückstände aushaften. Das Bezirksgericht Baden teilte am X.X. 2008 unter der GZ. 55555 mit, dass das Verlassenschaftsverfahren noch nicht beendet ist und sich der Akt beim Gerichtskommissär F.G. befindet. Die Frist für den Eintritt der Einhebungsverjährung begann damit für den gesamten Rückstandsbetrag mit Ende des Jahres 2008 neuerlich zu laufen und war könnte frühestens Ende des Jahres 2013 eintreten.
Mit Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. Jänner 2012 wurde den Bf. mitgeteilt, dass nach dem verstorbenen A.B. ein Abgabenrückstand von € 30.697,02 aushaftet und aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Baden vom X.X. 2009 sowie des Erbteilungsübereinkommens vom 23. Juni 2009 Bf.1 den Betrag von € 12.892,74 und Bf.2 den Betrag von € 17.804,27 überweisen solle. Mit diesen Schreiben setzte das Finanzamt Baden Mödling neuerlich eine Unterbrechungshandlung, weshalb die Frist für den Eintritt der Einbringungsverjährung mit Ende des Jahres 2012 neuerlich zu laufen begann.
Das Recht die fälligen Abgabenrückstände einzuheben und zwangsweise einzubringen ist nicht verjährt, die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Oktober 2019