Volltext

BFG 03.10.2019, RV/7300031/2019

Erwerb von geschmuggelten Zigaretten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300031.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 46 Abs. 1 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Finanzstrafsache gegen A.B., vertreten durch Vertreter, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Februar 2019 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 24. Jänner 2019, Strafnummer: 12345, zu Recht erkannt:

Spruch

1.

Der Beschwerde von A.B. vom 28. Februar 2019 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten als Finanzstrafbehörde vom 24. Jänner 2019 , Strafnummer: 12345, wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:

A.B. ist schuldig, sie hat im Zeitraum 31. März 2015 bis 29. Juni 2015 vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich zumindest 200 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro" und 2600 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro Gold", hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 lit.a FinStrG und von namentlich bekannten Personen das Finanzvergehen des Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 Abs.1 FinStrG begangen wurde und auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von € 604,28 (Zoll: € 10,48; Einfuhrumsatzsteuer: € 132,28; Tabaksteuer: € 361,12) bei einem inländischen Kleinverkaufspreis von € 546,00 lasten, in Kenntnis dieser Herkunft von C.D. an sich gebracht.

Sie hat dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei sowie der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 FinStrG begangen.

Gemäß §§ 21, 37 Abs.2 und 46 Abs.2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 21 Stunden festgesetzt.

Gemäß § 19 Abs.1, 4, und 6 FinStrG wird für 2.800 Stück Zigaretten genannter Marken statt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz in der Höhe von € 273,00 erkannt; gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens mit € 30,00 sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

2.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom 24. Jänner 2019, Strafnummer 12345, wurde A.B. schuldig erkannt, sie habe im Zeitraum 31. März 2015 bis 29. Juni 2015 vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich zumindest 2.800 Stück Zigaretten der Marken Marlboro und Barlboro Gold (gemeint wohl Marlboro Gold), hinsichtlich welcher zuvor von E.F. die Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 lit.a FinStrG sowie des Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 FinStrG begangen wurde, in Kenntnis dieser Herkunft von C.D. an sich gebracht.

Sie habe dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei sowie der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 FinStrG begangen.

Gemäß §§ 21, 37 Abs.2 und 46 Abs.2 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 350,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.

Gemäß § 19 Abs.1, 4, 5 und 6 FinStrG wurde für 2.800 Stück Zigaretten genannter Marken statt auf Verfall auf anteiligen teilweisen Wertersatz in der Höhe von € 273,00 erkannt; gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens mit € 35,00 sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

Begründend wurde im Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte im Zeitraum 31. März bis 29. Juni 2015 zumindest 2.800 Stück Zigaretten der Marken Marlboro und Marlboro Gold, welche zuvor in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeschmuggelt worden waren, an sich gebracht habe. Dies sei aufgrund von Telefonüberwachungsprotokollen von Telefonaten zwischen der Beschuldigten und C.D. belegt, denen die Summe der Zigarettenstangen (14 Stück) zu entnehmen war. Dabei sei als Synonym für das Wort "Zigaretten" zumeist "Kaffee" verwendet worden. C.D. sei für die ihr zur Last gelegten Schmuggelzigaretten bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Eingangsabgaben der tatgegenständlichen Zigaretten belaufen sich auf € 604,28, der inländische Kleinverkaufspreis auf € 546,00. Daher sei von einem Gesamtstrafrahmen in Höhe von € 1.754,56 auszugehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönliche Verhältnisse der Bf. Rücksicht genommen und als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden sei. Da die Zigaretten bereits verbraucht wurden, sei auf eine anteilige Teilwertersatzstrafe zu erkennen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28. Februar 2019. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begründung des Erkenntnisses nicht zu entnehmen sei, aus welchen Umständen der Schluss auf ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten abgeleitet werde und ob diese den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt habe. Auch sei auf die Verantwortung der Beschuldigten, sie habe sich mit C.D. auf einen "Kaffee" getroffen, nicht eingegangen worden. Zudem sei die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen, da die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als mildernder Umstand unberücksichtigt geblieben sei. Alleine zwischen dem Einspruch gegen die Strafverfügung und der mündlichen Verhandlung liege ein Untätigkeitsintervall von 8 Monaten. Im Übrigen sei die finanzielle Lage der Beschuldigten äußerst angespannt, da ihrem minimalen Einkommen hohe Ausgaben, u.a. für eine Schulreise der Tochter, gegenüberstünden.

Sachverhalt

Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (objektive Tatseite):

C.D. hat im Zeitraum August 2012 bis November 2015 Zigaretten diverser Sorten bosnischer und serbischer Herkunft, hinsichtlich welcher durch unbekannte Täter zuvor ein Schmuggel in das Zollgebiet der Europäischen Union begangen wurde und die von vier namentlich bekannten Personen, darunter E.F., in Ungarn übernommen und ohne Anmeldung zu gewerblichen Zwecken nach Österreich verbracht wurden, in Wien in Empfang genommen und bis zum Weiterverkauf bzw. Eigenkonsum gelagert.

C.D. wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom X. Mai 2016, GZ. 11111, des Verbrechens der als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 38a Abs.1 lit.a FinStrG und des Finanzvergehens des vorsätzliche Eingriffes in Monopolrechte nach § 11 dritter Fall, 44 Abs.1 FinStrG für schuldig befunden.

Zwischen 31. März 2015 und 29. Juni 2015 erwarb die Beschuldigte 2600 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro Gold" und 200 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro" bosnischer und serbischer Herkunft von C.D.. Die Zigaretten wurden von der Beschuldigten zuvor telefonisch unter Verwendung von Synonymen wie "weißer Boro um 31", "weißer Kaffee" oder "roter Kaffee" bei C.D. bestellt und in der Folge in deren Wohnung abgeholt.

Die auf diesen Zigaretten lastende Eingangsabgabenschuld beläuft sich auf € 604,28 (Zoll:€ 110,48; Einfuhrumsatzsteuer: € 132,68; Tabaksteuer: € 361,12), der inländische Kleinverkaufspreis beträgt € 42,00 pro Stange Zigaretten.

Die Beschuldigte verfügt als Angestellte über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,00 und ist für eine Tochter sorgepflichtig.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschuldigten bekannt war, dass es sich um drittländische Zigaretten handelt und diese ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in das Zollgebiet bzw. unversteuert nach Österreich verbracht wurden.

Beweiswürdigung

Gemäß § 98 Abs.3 FinStrG iVm § 157 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Die Tathandlungen von E.F. und C.D. sowie der übrigen Bandenmitglieder sind aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom X. Mai 2016, GZ. 11111, erwiesen.

Von der Staatsanwaltschaft Graz wurde unter der Zl. 22222 eine gerichtlich bewilligte Telefonüberwachung der Rufnummern 33333 und 44444 (E.F. und C.D.) angeordnet.

Aus dem Telefonüberwachungsprotokoll Nr. 285 ergibt sich, dass die Beschuldigte am 31. März 2015 von C.D. zwei Stück "Weißen Boro um 31" haben wollte. Dem Telefonüberwachungsprotokoll Nr. 1 vom 29. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass C.D. fünf von den "Weißen" auf die Seite legen solle. Laut dem Telefonüberwachungsprotokoll Nr. 254 vom 10. Juni 2016 bestellte die Beschuldigte zwei "Weiße Kaffee". Aus dem Telefonüberwachungsprotokollen Nr. 351 bis 354 vom 15. Juni 2015 ergibt sich, dass die Beschuldigte per SMS einen "roten Kaffee" bestellte, den sie anschließend abholte. Laut dem Telefonüberwachungsprotokoll Nr. 275 vom 29. Juni 2016 fragte die Beschuldigte C.D., ob diese für sie vier "weiße Kaffee" haben würde.

Anlässlich einer bei der Beschuldigten am 26. November 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden keine Zigaretten vorgefunden. Die Beschuldigte bestreitet, die verfahrensgegenständlichen Zigaretten gekauft zu haben.

Das Bundesfinanzgericht sieht auf Grund der Telefonüberwachungsprotokolle in freier Überzeugung als erwiesen an, dass die Beschuldigte von C.D. 200 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro ("roter Kaffee") und 2600 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro Gold" ("weiße Boro" oder "weißen Kaffee") gekauft, bei ihr abgeholt und somit in der Wohnung der C.D. an sich gebracht hat.

Die Verantwortung der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 14. Jänner 2019, sie habe sich mit C.D. lediglich auf einen Kaffee getroffen, ist aufgrund der abgehörten Telefongespräche völlig unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Bf. aufgrund der Aufmachung (Beschriftung) der Zigaretten bekannt war, dass es sich um drittländische Produkte handelt. Aufgrund der Feststellungen, dass über den Zigarettenankauf nur in Synonymen gesprochen wurde, aufgrund des günstigen Kaufpreises von € 31,00 und dem Umstand, dass es in Österreich allgemein bekannt ist, dass Zigaretten grundsätzlich nur in Trafiken oder Gaststätten, keinesfalls aber von Privatpersonen vertrieben werden dürfen, war der Beschuldigten nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bekannt, dass die gegenständlichen Zigaretten ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in das Zollgebiet bzw. unversteuert nach Österreich verbracht worden waren.

Die Höhe der Eingangsabgabenschuld korrespondiert mit dem Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 28. Februar 2018, Zl. 55555.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs.1 FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 1 Abs.1 Tabakmonopolgesetz (TabMG) sind Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

Das Handeln der Beschuldigten ist gemäß den getroffenen Feststellungen unter die Tatbestände der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs.1 lit.a und der Monopolhehlerei zu subsummieren.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs.2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Gemäß § 37 Abs.2 FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Gemäß § 46 Abs.2 FinStrG wird die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs.2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Gemäß § 17 Abs.2 lit.a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

Gemäß § 19 Abs.1 lit.a FinStrG ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Gemäß Abs.3 leg. cit. entspricht der Wertersatz dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Nach Abs.4 leg. cit. ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. Ist der Wertersatz aufzuteilen, sind gemäß Abs.6 leg. cit. hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.

Die Eingangsabgaben für die tatgegenständlichen Zigaretten betragen € 604,28, der inländische Kleinverkaufspreis € 546,00. Bei der Strafbemessung ist daher von einem Strafrahmen von € 1.754,56 auszugehen.

Bei der Strafbemessung wurde im angefochtenen Erkenntnis als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend wirkte kein Umstand. Zudem wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten Bedacht genommen.

Die Beschuldigte verweist in der Beschwerdeschrift auf eine überlange Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bei einem einfach gestalteten Sachverhalt. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte seit der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung am 26. November 2015 Kenntnis vom Verfahren hat und seitdem beinahe vier Jahre verstrichen sind. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Geldstrafe von € 300,00 als schuld- und tatangemessen. Die angespannte finanzielle Lage der Beschuldigen wurde bereits vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde hinreichend gewürdigt, da die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe ohnehin nur mit rund 20 % des Strafrahmens ausgemessen wurde.

Aufgrund der geänderten Geldstrafe war die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG entsprechend zu reduzieren.

Zur verhängten Teilwertersatzstrafe ist zu bemerken, dass die gegenständlichen Zigaretten bereits verbraucht wurden, der Verfall somit nicht vollziehbar ist und die Teilwertersatzstrafe gemäß § 19 Abs.4 und 6 FinStrG mit 50 % des gemeinen Wertes der gegenständlichen Zigaretten festgesetzt wurde.

Gemäß § 160 Abs.2 lit.c FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 2019 wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von € 350,00 verhängt. Bei der verhängten Teilwertersatzstrafe handelt es sich nur um eine Nebenstrafe. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 lit.c FinStrG liegen daher vor und war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Zeckmäßigkeitserwägungen abzusehen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, vielmehr war im Einzelfall ein Tathergang festzustellen und die individuelle Strafzumessung entsprechend anzupassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Oktober 2019