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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XXX, vertreten durch YYY, über die Beschwerde vom 27.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom 24.11.2015, betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2010 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Bei der Bf fand eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO statt, bei der die Höhe des Entschädigungsbetrages für getätigte Gebäudeinvestitionen von beantragten € 69.222,00 auf € 233.739,00 - einem Gutachten entsprechend - korrigiert wurde (siehe dazu Tz 1 Bp-Bericht vom 30.10.2015).
Von der Abgabenbehörde wurde am 24.11.2015 der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2010, in dem ua auch die Feststellung der Tz 1 des Bp-Berichtes einfloss, erlassen und in der Folge der streitgegenständliche Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2010 mit Bescheiddatum: 11.01.2016 gemäß § 295 Abs 1 BAO geändert.
In der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2010 beantragte die Bf eine Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides Gruppe 2010 unter Berücksichtigung des Entschädigungsbetrages in ursprünglicher Höhe. Weiters stellte die Bf einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 284 BAO.
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2010 wurde von der Abgabenbehörde mittels BVE unter Hinweis auf § 252 Abs 1 BAO abgewiesen.
Am 09.02.2016 stellte die Bf einen Vorlageantrag.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtslage und Erwägungen:
Zur Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2010 ist zunächst auszuführen, dass es sich bei diesem Bescheid um einen von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheid handelt.
Gemäß § 295 Abs 1 BAO ist ein derartiger Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der Abänderung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Der Feststellungsbescheid iSd § 24a Abs 1 Z 2 KStG über das Ergebnis des Gruppenträgers (Feststellungsbescheid Gruppenträger 2010) ist Grundlagenbescheid für dieses abgeleitete Körperschaftsteuerverfahren.
Gemäß § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Einwendungen gegen derartige in Grundlagenbescheiden getroffene Feststellungen sollen somit nur im Verfahren betreffend die Grundlagenbescheide vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen die abgeleiteten Bescheide vorgebracht, so hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine abweisende Entscheidung zu ergehen (vgl etwa VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).
Da sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (Berücksichtigung des Entschädigungsbetrages in ursprünglicher Höhe) ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung im Grundlagenbescheid richtet, war die Beschwerde gegen den (abgeleiteten) Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2010 abzuweisen.
Zum Antrag der Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes infolge der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Hinweis:
Wenn im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid FGT für 2010 Änderungen erfolgen, hat aufgrund dessen ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2010 zu ergehen, welcher diesen Änderungen Rechnung trägt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am 18. Oktober 2019