Volltext

BFG 17.10.2019, RV/6100018/2019

Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages; teilweise rechtzeitiger Aussetzungsantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100018.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 217 Abs. 2 BAO · § 217 Abs. 4 lit. b BAO · § 230 Abs. 6 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vertreten durch B, vom 6. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch C, vom 9. Oktober 2018, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Säumniszuschlag wird mit € 3.018,61 (bisher € 3.549,84) festgesetzt.

Festgestellt wird, dass ein Betrag von € 5,96 aufgrund der BVE vom 9.11.2018 dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers bereits gutgeschrieben wurde.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 3.549,84 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuer 2016 in Höhe von
€ 177.492,-- nicht bis zum 10.9.2018 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter des Bf erhobenen Beschwerde vom 6. November 2018 mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wurde. Diese Beschwerde war mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung verbunden. Der Bescheid sei somit nicht rechtskräftig.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei daher rechtswidrig.

Auf die unrichtige Berechnung welche der Steuervorschreibung zugrunde liege wurde hingewiesen.

Dieser Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. November 2018 teilweise Folge gegeben und der Säumniszuschlag auf € 3.543,88 (somit um € 5,96) herabgesetzt.
Dazu wurde als Begründung auf die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (ESt) vom 17.10.2018 hingewiesen.

Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 einen Vorlageantrag.
Darin wurde die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.

Wie der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 3.9.2018 zu entnehmen ist, wurde darin ein Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO für den in Streit befindlichen Betrag gestellt.
Die Einkommensteuer sei nicht mit € 177.492,-- sondern lediglich mit
€ 150.930,32 festzusetzen (strittiger Betrag somit € 26.561,68; siehe dazu auch die Herabsetzung der ESt 2016 um € 298,--, sowie die letztlich erfolgte Aussetzung der Einhebung im Betrag von € 26.263,40, am 29.1.2019).

Das Finanzamt gab letztlich bekannt, dass der Aussetzungsantrag rechtzeitig erfolgte.

Wie dem Abgabenkonto des Bf zu StNr. XY zu entnehmen ist, wurde die Einkommensteuer 2016 im Betrag von € 150.930,32 am 27.2.2019 entrichtet.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

230 Abs. 6 BAO lautet:

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2,3,5 oder 6 gehemmt ist, usw..

Zur teilweisen Stattgabe ist auszuführen, dass der Bf rechtzeitig – vor Fälligkeit – in der Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2016 vom 3.9.2018 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages gestellt hat. Dieser Betrag wurde in dieser Beschwerde mit € 26.561,68 angegeben. Die Einkommensteuer im Betrag von
€ 150.930,32 blieb hingegen unbestritten.
Da einem rechtzeitigen Aussetzungsantrag gem. § 230 Abs. 6 BAO aufschiebende Wirkung zukommt, ist für den beantragten Betrag in Höhe von € 26.561,68 gem. § 217 Abs. 4 lit. b BAO ein Säumniszuschlag (€ 531,23) nicht zu entrichten und damit zu Unrecht verhängt worden.

Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Dazu ist vorweg bei Verhängung von Säumniszuschlägen zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.

Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus (siehe dazu VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0028). Für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist es daher nicht relevant, ob gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid, hier Einkommensteuerbescheid, Beschwerde erhoben wurde.
Damit geht das Vorbringen betreffend die Unrichtigkeit der Einkommensteuer 2016 ins Leere.

Unbestritten blieb, dass die Einkommensteuer 2016 im Betrag von € 150.930,32 nicht bis zum Fälligkeitstag dem 10.9.2018, sondern erst am 27.2.2019 entrichtet wurde.

Die Verhängung des gegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte iHv.
€ 3.018,61 somit zu Recht.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass vom stattzugebenden Betrag aufgrund der teilweise stattgebenden BVE bereits ein Betrag von € 5,96 dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde.

Der Beschwerde kommt daher teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 17. Oktober 2019