Volltext

BFG 19.09.2019, RV/7101525/2014

Tatsächlicher und endgültiger Vermögensverlust nach § 10 Abs. 3 KStG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101525.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 10 Abs. 3 KStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Perlogis Mag F Harrand Wthd GmbH, Bahnstr 7, 2345 Brunn am Gebirge, über die Beschwerde vom 6. September 2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 28. August 2013 über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids 2012 gemäß § 299 BAO und betreffend Körperschaftsteuer 2012

Spruch

1. beschlossen:

der Vorlageantrag vom 25. März 2014 wird hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids 2012 gemäß § 299 BAO gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO und § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

1. d ie Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden "Bf.") wurde per 31. Dezember 2011 Rechtsnachfolgerin der A GmbH (im Folgenden "Rechtsvorgängerin"). Diese hatte im Jahr 2001 die türkische B LIMITED_SIRKETI (im Folgenden "B") mit einer Beteiligung iHv 90% gegründet.

Im Zuge einer Außenprüfung betreffend das Jahr 2012 versagte die Prüferin der Bf. die Anerkennung einer Teilwertabschreibung iHv EUR 13.647,57,-- (1/7). Dies begründete sie damit, dass die Rechtsvorgängerin hinsichtlich der Wertveränderung ihrer internationalen Beteiligung nicht auf eine Steuerwirksamkeit optiert hätte und die Bf. diese Option nicht ausüben könne, da die verschmelzungsbedingte Übernahme einer internationalen Schachtelbeteiligung keinen Anschaffungsvorgang darstelle.

Die belangte Behörde folgte der Feststellung der Prüferin und erließ die angefochtenen Bescheide. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde legte die Bf. dar, dass es sich nicht um eine "normale" steuerneutrale Teilwertabschreibung handele, sondern ein endgültiger Vermögensverlust auf Grund der Liquidation der B vorliege. Dieser sei steuerlich anzuerkennen. Die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin hätten im Jahr 2009 einen Liquidationsbeschluss bezüglich der B gefasst, dadurch sei es zu einem endgültigen Vermögensverlust gekommen. In der B sei kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden gewesen, um es im Rahmen der Liquidation nach Begleichung der offenen Verbindlichkeiten an die Gesellschafter zurückzuführen. Somit sei das gesamte Kapital, welches die Rechtsvorgängerin in den letzten Jahren der B zugeführt hätte, tatsächlich und endgültig verloren, womit ihr gemäß § 10 Abs. 3 KStG die steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung im Rahmen einer Aufteilung auf sieben Jahren ab dem Jahr 2009 zugestanden sei. Diese sei von der Bf. fortzuführen.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012 als unbegründet ab. Die Rechtsvorgängerin sei von der belangten Behörde um Nachweise über das Vorliegen eines endgültigen Vermögensverlustes ersucht worden. Bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sei keine Beantwortung des Ergänzungsersuchens eingegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 KStG für eine Steuerwirksamkeit der Teilwertabschreibung nicht vorlägen, da keine tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste vorlägen.

In ihrem Vorlageantrag vom 25. März 2014 verwies die Bf. auf ihre bisherigen Ausführungen und legte eine Übersetzung einer Prüfbescheinigung der türkischen Finanzbehörde vor. Diese bestätige laut Bf., dass die B ihre Tätigkeit bereits "vor Jahren" beendet habe und keine für die Gesellschaft zuständige Person mehr erreicht werden könne. Laut der Bestätigung sei der Geschäftsführer der B letztmalig Ende 2011 für die Gesellschaft nach außen tätig geworden, habe leere Erklärungen (vermutlich Steuererklärungen) für die Gesellschaft eingereicht und danach seine Tätigkeit zur Gänze eingestellt. Es sei laut Bestätigung zudem festgestellt worden, dass die B seit dem 30. September 2012 keine Aktivitäten aufweise. Laut Vorbringen im Vorlageantrag sei ebenfalls kein Gesellschaftsvermögen vorhanden. Da die B nicht mehr existent sei, habe die Bf. einen endgültigen Vermögensverlust erlitten.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und verwies auf die Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung.

Das Bundesfinanzgericht verständigte die belangten Behörde und die Bf. gemäß § 281a BAO darüber, dass nach ihrer Auffassung noch eine Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids 2012 zu erlassen sei. In Folge erließ die belangte Behörde am 14. Jänner 2019 eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung. Beim Bundesfinanzgericht langte in Folge kein Vorlageantrag ein.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2019 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, diesem Unterlagen zu übermitteln, aus denen der Abschluss der Liquidation einschließlich dessen Zeitpunkts, die Höhe des Vermögensverlustes, der durch die Gegenüberstellung der tatsächlichen Anschaffungskosten und des Liquidations- oder Insolvenzguthabens zu ermitteln sei, sowie die steuerfreien Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung angefallen seien, hervorgingen. Nachdem das Bundesfinanzgericht der Bf. zwei Mal eine Fristverlängerung gewährte, übermittelte sie mit Schriftsatz vom 14. August 2019 die folgenden Unterlagen:

  • •

    eine Veröffentlichung der Löschung der B in einem türkischen Amtsblatt vom Juni 2014;

  • •

    die bereits im Zuge des Vorlageantrags übermittelte Prüfbescheinigung der türkischen Finanzbehörde vom 16. Dezember 2013 mitsamt Übersetzung;

  • •

    einen türkischen Firmenbuchauszug aus dem Jahr 2001 mitsamt Übersetzung, aus welchem die Gründung der B sowie die Höhe der Beteiligung der Rechtsvorgängerin ersichtlich sei.

Des Weiteren ließ die Bf. mit Schriftsatz vom 14. August 2019 den Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin per 31. Dezember 2009 zukommen. Daraus sei laut Bf. die Beteiligungsabschreibung im Jahr 2009 iHv EUR 95.532,97,-- ersichtlich. Aus den ebenfalls beigelegten Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2009 gehe hervor, dass die Rechtsvorgängerin keine Gewinnausschüttungen von der B erhalten habe. In der Körperschaftsteuererklärung des Jahres 2010 seien die Finanzanlagen mit EUR 0,00,-- angegeben worden. In den Jahren ab 2009 sei kein Liquidationserlös erzielt worden, da das gesamte Vermögen der B "verschwunden" sei und die Rechtsvorgängerin keinerlei Ertrag aus der Liquidation bezogen habe.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte den Schriftsatz der Bf. vom 14. August 2019 mitsamt Beilagen der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen der Abschluss der Liquidation und deren Zeitpunkt, die Höhe des Vermögensverlustes sowie die steuerfreien Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Jahr der Liquidationseröffnung ersichtlich seien. Die Bf. behaupte lediglich, dass das gesamte Vermögen der Tochtergesellschaft „verschwunden" sei. Aus dem übermittelten Protokoll lasse sich kein Rückschluss auf einen allfälligen Liquidationserlös ziehen. Mangels Beibringung von Unterlagen durch die Bf., die den Sachverhalt nachvollziehbar belegten, sei die Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 übermittelte die Bf. Bilanzen der B der Jahre 2006 und 2007. Daraus sei ersichtlich, dass sie zwar über ein positives Eigenkapital verfüge, der Jahresgewinn 2006 aber nur YTL 16.590,00,-- und der Gewinnvortrag nur YTL 687,56,-- betrage, somit werde für das Jahr 2006 ein Bilanzgewinn von insgesamt YTL 17.278,16,-- ausgewiesen, was EUR 9.183,10,-- entspreche. Für das Jahr 2007 werde ein Jahresgewinn von YTL 11.078,01,-- und somit ein Bilanzgewinn von YTL 28.359,17,-- ausgewiesen, was EUR 16.346,20,-- entspreche. Weiters werde ein Kreditorenkonto aus dem Jahr 2007 vorgelegt, woraus ersichtlich sei, dass die B einen Betrag iHv EUR YTL 223.263,77,-- (= EUR 28.703,00,--) schulde. Diese Unterlagen würden beweisen, dass die B in allen Jahren nur sehr geringe Gewinne erzielt habe und somit Ausschüttungen nicht hätten vorgenommen werden können. Weiters habe sie der Bf. hohe Beträge geschuldet, welche auch nicht hätten rückgezahlt werden können. Eine Durchsetzung der Ansprüche in der Türkei sei der Bf. leider nicht möglich gewesen.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte diesen Schriftsatz mitsamt Beilagen der belangten Behörde mit der Aufforderung, spätestens im Zuge der mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen.

Bei der mündlichen Verhandlung legte der Geschäftsführer der Bf. dar, dass das Vermögen der B aus Maschinen bestanden habe. Als ein Lieferant nicht habe bezahlt werden können, habe dieser im Jahr 2009 auf die Maschinen zurückgegriffen. In Folge habe die B aufgelöst werden müssen. Diejenige Person, die auf der vorgelegten Prüfbescheinigung aus dem Jahr 2013 als Bevollmächtigter genannt sei, sei ein früherer Mitarbeiter der Bf. gewesen und habe die B geführt. Schritte zur Durchsetzung von Ansprüchen (zB Gerichtsverfahren) seien nicht gesetzt worden, da dies fruchtlos gewesen sei. Diesbezüglich führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass Aufzeichnungen zu den von der Bf. behaupteten Vorgängen fehlten, und wies auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten hin.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Die Bf. wurde per 31. Dezember 2011 Rechtsnachfolgerin der A GmbH. Diese hatte im Jahr 2001 die türkische B LIMITED_SIRKETI mit einer Beteiligung iHv 90% gegründet und hinsichtlich der Wertveränderung ihrer internationalen Beteiligung nicht auf eine Steuerwirksamkeit optiert.

Im Jahr 2009 fassten die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Bf. einen Liquidationsbeschluss bezüglich der B. Der Geschäftsführer der B wurde zuletzt am 31. Dezember 2011 für diese tätig, seit dem 30. September 2012 war die türkische Gesellschaft nicht aktiv. Im Jahr 2013 verfügte sie noch über einen Bevollmächtigten, der die türkische Tochtergesellschaft geführt hatte, und am XX. Juni 2014 wurde die Löschung der B in einem türkischen Amtsblatt veröffentlicht.

Die Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24. Februar 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012 am 25. März 2014 einen Vorlageantrag ein, welcher sich auf beide angefochtenen Bescheide bezog. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids 2012 erließ die belangte Behörde erst am 14. Jänner 2019 eine Beschwerdevorentscheidung. In Folge erging kein (weiterer) Vorlageantrag der Bf.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, der von der Bf. vorgelegten Prüfbescheinigung der türkischen Finanzbehörde vom 16. Dezember 2013, dem übersetzten türkischen Amtsblatt vom XX. Juni 2014 sowie dem Vorbringen der Bf. sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht zulässig ist.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Unabdingbare Voraussetzung für einen Vorlageantrag ist eine Beschwerdevorentscheidung (vgl. auch Ritz, BAO6, § 264 Tz. 6 sowie die dort zitierte Rechtsprechung wie etwa VwGH 8.2. 2007, 2006/15/0373). Da jedoch zum Zeitpunkt des Vorlageantrags vom 25. März 2014 keine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde hinsichtlich des angefochtenen Bescheids über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids 2012 gemäß § 299 BAO vorlag, war dieser nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO hinsichtlich dieses angefochtenen Bescheids als unzulässig zurückzuweisen. Ein weiterer, fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14. Jänner 2019, welcher sich auf die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids 2012 bezieht, liegt im Übrigen nicht vor.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Abweisung

Nach § 10 Abs. 3 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertveränderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2017, Ro 2014/13/0042) steht der Vermögensverlust, den eine Gesellschaft durch ihre Beteiligung an einer liquidierten Gesellschaft erlitten hat, erst nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abschluss der Liquidation der Höhe nach "endgültig" fest, nicht jedoch zum Zeitpunkt eines "faktischen Vermögensverlustes". Von einem "Untergang" der ausländischen Körperschaft, der zu einem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft führt, kann daher erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.

Die Bf. legte keine Unterlagen vor, aus denen der Abschluss der Liquidation der B ersichtlich wäre. Mit ihrem Vorbringen, im Jahr 2009 sei kein Liquidationserlös erzielt worden, da der türkischen Gesellschaft das gesamte Vermögen entzogen worden sei und die Rechtsvorgängerin der Bf. keinerlei Ertrag aus der Liquidation bezogen habe, sowie den von ihr vorgelegten Körperschaftsteuererklärungen versuchte die Bf. lediglich, einen faktischen Vermögensverlust glaubhaft zu machen, welcher jedoch nicht mit einem "endgültigen" Vermögensverlust gleichzusetzen ist.

Im Übrigen führte alleine die Tatsache, dass der Geschäftsführer der B im Jahr 2012 nicht mehr für diese tätig wurde, nicht bereits zu einem Untergang der türkischen Gesellschaft. Aus der von der Bf. vorgelegten Prüfbescheinigung der türkischen Finanzbehörde geht dessen ungeachtet hervor, dass die B bis September 2012 Aktivitäten setzte und noch im Jahr 2013 über einen Bevollmächtigten verfügte. Dies und deren Löschung erst im Jahr 2014 sprechen dagegen, dass bereits im Jahr 2012 kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden und die B somit untergegangen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt 3: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da der Beschluss und das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgen (zum Beschluss etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373, und zum Erkenntnis VwGH 31.3.2017, Ro 2014/13/0042), war keine Revision zuzulassen.

Wien, am 19. September 2019