Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 05. September 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 28. September 2019 wird gem. § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2019 erledigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 seinen Vorlageantrag vom 28. September 2019 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2019 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 zurückgezogen.
Somit ist der Vorlageantrag gem. § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrags ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 8. Oktober 2019