Volltext

BFG 09.10.2019, RV/2300004/2019

Einspruch gegen Strafverfügung verspätet eingebracht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2300004.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 145 Abs. 1 FinStrG · § 17 Abs. 3 ZustG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom 08.07.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 14.06.2019, Strafnummer SN, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde erließ am 27.03.2019 gegen den Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG.

Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch am 29.03.2019 beim Postamt 8010 Graz hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Am 30.04.2019 beantragte die steuerliche Vertreterin des Bf. unter dem Punkt "Anbringen" in FinanzOnline "die Frist zur Vorlage der Beschwerde gegen die Strafverfügung vom 27.03.2019 erhalten am 15.04.209 bis zum 15.05.2019" zu verlängern.

In der Eingabe vom 30.03.2019 (richtig: 30.04.2019) erhob die Vertreterin des Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.03.2019. Der Einspruch wurde laut Eingangsstempel am 03.05.2019 beim Finanzamt eingebracht.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.06.2019 wies die Finanzstrafbehörde den Einspruch als verspätet zurück. Die Strafverfügung sei dem Bf. am 29.03.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Da die Einspruchsfrist daher am 29.04.2019 geendet habe, sei der Einspruch verspätet eingebracht worden. Das am 30.04.2019 eingebrachte Fristerstreckungsansuchen habe keine rechtliche Wirkung entfaltet, da den FinanzOnline-Teilnehmern keine Funktion für Eingaben an die Finanzstrafbehörde zur Verfügung stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.07.2019 mit folgendem Wortlaut:

"Begründung: Die Finanzstrafbehörde erachtet den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom 27.3.2019 als verspätet eingebracht. Der Einspruch (fälschlich datiert mit 30.3.2019 - richtig wäre 30.4.2019) wurde am 2. Mai 2019 um 18 Uhr in den Postkasten des Finanzamtes Deutschlandsberg eingeworfen - jedoch mit 3. Mai 2019 abgestempelt.
Am 29.3.2019 (Freitag) wurde versucht, die Strafverfügung vom 27.3.2019 zuzustellen. Da Herr X nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück hinterlegt und gilt daher grundsätzlich der erste Tag der Abholfrist als Zustellungstag (Montag, 1.4.2019). Somit erstreckt sich die Einspruchsfrist auf alle Fälle auf den 2.5.2019! (§ 17 Zustellgesetz).
Herr X hielt sich jedoch von 28.3. bis 3.4.2019 bei seiner Lebensgefährtin auf und kehrte erst am 3.4.2019 wieder in seine Wohnung zurück. Somit wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag = 4.4.2019 - wirksam. Tatsächlich hat Herr X die Strafverfügung am 15.4.2019 übernommen.
Aufgrund obiger Darstellung wurde das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht und stellen wir den Antrag auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 14. Juni 2019."

Die Lebensgefährtin des Bf. wurde am 08.10.2019 als Zeugin einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie, soweit erinnerlich, mit dem Bf. am 28.03.2019 abends oder am 29.03.2019 morgens nach Kroatien gefahren sei. Sie seien am 02.04.2019 abends wieder zurückgekommen. Sie habe keine Belege, weil es sich bei der Unterkunft um ein privates Appartement eines Bekannten gehandelt habe, wisse aber, dass sie bis Donnerstag, 28.03.2019, bzw. wieder ab Mittwoch, 03.04.2019, gearbeitet habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob der Bf. am 02.04.2019 in ihrer Wohnung übernachtet habe oder sogleich in seine Wohnung gefahren sei.

Der Bf. bestätigte in der Beschuldigteneinvernahme am 08.10.2019 die Aussage seiner Lebensgefährtin. Er konnte sich ebenfalls nicht mehr daran erinnern, ob er am 02.04. oder erst am 03.04.2019 in seine Wohnung zurückgekehrt ist.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.

Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft (§ 145 Abs. 2 FinStrG).

§ 17 Abs. 3 ZustG lautet:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG ist kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf, weshalb auch die Vorschriften der §§ 150 ff. FinStrG über Rechtsmittel nicht sinngemäß angewendet werden können.

Die rechtzeitige Einbringung beseitigt die Strafverfügung ersatzlos aus dem Rechtsbestand; eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgeschrieben.

Die Einspruchsfrist ist nicht verlängerbar.

Die vom steuerlichen Vertreter des Bf. am 30.04.2019 beantragte Verlängerung der Einspruchsfrist ist daher, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, unbeachtlich.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller mit 29.03.2019 angegeben. Für den Beginn der Abholfrist ist allein diese Festlegung maßgeblich.

Ein von einem Zustellorgan ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung (siehe Ritz, BAO5, § 22 ZustG, Tz 2, und die dort angeführte Judikatur). Umstände, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Die Strafverfügung gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 29.03.2019 als zugestellt, weshalb die Einspruchsfrist - wie von der Finanzstrafbehörde richtig festgestellt wurde - am 29.04.2019 endete.

Der Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist am 30.04.2019 wurde daher, selbst wenn man von seiner Zulässigkeit ausginge, vom steuerlichen Vertreter zu spät gestellt.

Ebenso wurde der mit 30.03. (richtig: 30.04.2019) datierte Einspruch zu spät verfasst; dies zu einem Zeitpunkt, als der steuerliche Vertreter von der später geltend gemachten Ortsabwesenheit des Bf. noch keine Kenntnis hatte.

Weiters bringt die steuerliche Vertreterin vor, der am 30.04.2019 verfasste (mit 30.03.2019 falsch datierte) sei von ihr am 02.05.2019 in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden. Wäre der Einspruch tatsächlich am 02.05.2019 in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden, trüge der Einspruch den Eingangsstempel 02.05., da alle am Morgen aus dem Postkasten entnommenen Schriftstücke vom Finanzamt den Eingangsstempel des Vortages erhalten. Dass der Einspruch daher am 02.05.2019 eingebracht wurde, ist mit diesem Vorbringen nicht erwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Bf. habe sich vom 28.03. bis 03.04.2019 bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten und sei erst am 03.04.2019 wieder in seine Wohnung zurückgekehrt, weshalb die Frist für den Einspruch nach § 17 (3) Zustellgesetz am Tag nach der Rückkehr, also am 04.04.2019 zu laufen beginne, wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Bf. befand sich zusammen mit seiner Lebensgefährtin vom 29.03.2019 (Tag der Hinterlegung des Schriftstückes, Freitag) bis 02.04.2019 (Dienstag) auf einem Kurzurlaub in Kroatien.

Ob der Bf. bereits am Tag der Rückkehr (02.04.2019) oder erst am nächsten Tag wieder in seine Wohnung zurückkehrte, konnte nicht ermittelt werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080, mit Verweis auf Vorjudikatur) wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Da der Bf. spätestens am 03.04.2019 wieder an seine Abgabestelle zurückkehrte, wurde zwar die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung verkürzt, stand aber der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG nicht entgegen.

Letztlich hat der Bf. selbst die Einspruchsfrist deutlich verkürzt, da er den RSa-Brief, von dem er spätestens am 03.04.2019 Kenntnis hatte, erst am 15.04.2019 behoben hat. Ob die späte Behebung des Schriftstückes auf Zeitmangel oder einen anderen Grund zurückzuführen ist, ist dabei nicht von Relevanz.

Ein verspäteter Einspruch ist gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der am 14.06.2019 vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erlassene Zurückweisungsbescheid erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung gründet sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Abs. 3 ZustG, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 9. Oktober 2019