Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS über die Beschwerde des Bf, vom 10.9.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 30.8.2019 zur Zahl MA 67/*, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Spruch
1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 20,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend bleibt der Kostenausspruch laut angefochtenem Erkenntnis gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in unveränderter Höhe von EUR 10,00 aufrecht, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.
2.Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3.Zufolge § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG ist die Geldstrafe (EUR 20,00) zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens (EUR 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.
4.Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I.Sachverhalt
Der Schuld- und Strafausspruch des mit 30. August 2019 datierten und dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) durch Hinterlegung zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67/*, lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: ** Uhr
Ort: ***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: K
Funktion: Lenker/in
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung .“
Wegen der obgenannten Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Insgesamt habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin einen Gesamtbetrag von € 70,00 zu zahlen.
Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:
„In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie im Fahrzeug keine Parkscheine mehr zur Verfügung hatten und auch Ihr Mobiltelefon nicht dabei hatten. Sie hielten fest, die Verwaltungsübertretung nicht vorsätzlich begangen zu haben. Im Übrigen bemängelten Sie das fehlende Toleranzverständnis des Parkraumüberwachungsorgans, welches gleich nach dem Einparkvorgang eine Organstrafverfügung ausstellte und Sie nicht aufmerksam machte. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit ohne Entrichtung der Parkomterabgabe abgestellt war. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen…
…Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus. Jeder Kraftfahrer muss damit rechnen, im innerstädtischen Bereich nur einen Parkplatz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu finden, weshalb Sie daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen hätten müssen. Bemerkt wird, dass es bei derartigen Verwaltungsübertretungen nicht erforderlich ist, dass der Meldungsleger den Lenker des abgestellten Fahrzeuges im Zuge eines Gespräches von der Verwaltungsübertretung in Kenntnis setzt; dieses Verhalten kann ohne Rücksprache mit dem Lenker zur Anzeige gebracht werden. Die Verschuldensfrage steht in keinem Zusammenhang mit einer eventuellen Kontaktaufnahme durch das Parkraumüberwachungsorgan…
…Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor…
…Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben…
…Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben…
…Bei der Strafbemessung war der Umstand zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute kommt …“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom 10. September 2019 Beschwerde und führte aus, im Erkenntnis sei ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen worden. Dies sei nicht der Fall gewesen, denn wie bereits im Schreiben vom 12.8.2019 mitgeteilt, habe er über sein Mobiltelefon mit „mobilen Parken einen Kurzparkschein lösen“ wollen. Erst nach dem Abstellen habe er bemerkt, dass er sein Handy vergessen habe. Da es sich um ein einmaliges Vergessen handle, ersuche er um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Im Rahmen des am 7.10. 2019 geführten Telefonates gab der Bf. an, es sei ihm die Verwirklichung des Deliktstatbestandes bewusst. Nach Erörterung der Rechtslage durch die Richterin des Bundesfinanzgerichtes stimmte der Bf. einer Herabsetzung der Strafhöhe zu.
II.Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zunächst wird festgestellt, dass sich die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Beschwerde im Ergebnis nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Daraus folgt, dass die im Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.
Gemäß § 19 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 - die hier und im folgenden Text angegebenen Gesetzesstellen sind jeweils in der maßgebenden Fassung angeführt - sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes:
Ohne Zweifel beeinträchtigte das tatbildmäßige Verhalten des Bf. das durch die verletzte Strafnorm geschützte öffentliche Interesse, welches nicht nur in der Einnahmenerzielung liegt, sondern im Besonderen der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung dient.
Auch kann der Verschuldensgrad nicht als bloß geringfügig erachtet werden, zumal es am Bf. gelegen wäre, im Wissen um die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung in Kurzparkzonen in Wien bereits im Vorfeld des Abstellens zu kontrollieren, ob Parkscheine bzw. Handy im KFZ mitgeführt werden.
Doch erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Bf. als nicht derart gravierend, um eine Strafe in dem im Straferkenntnis verhängten Ausmaß zu rechtfertigen. Die Strafe wurde daher spruchgemäß herabgesetzt, da der Bf. bisher unbescholten ist, zudem die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat und daher in Anbetracht der dadurch dokumentierten Schuldeinsicht die reduzierte Geldstrafe ausreichend erscheint, um den Bf. vor nochmaliger Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten und auch generalpräventiven Überlegungen Genüge zu tun.
III.Öffentliche mündliche Verhandlung
Zufolge § 44 Abs. 3 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Aufgrund der erfolgten Einschränkung der gegenständlichen Beschwerde nur auf die Höhe des Strafausmaßes war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
IV.Kosten des Straf- und des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der vom Bestraften nach § 64 Abs. 1 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da die erstinstanzlich verhängte Strafe im Beschwerdeverfahren auf 20 Euro herabgesetzt worden ist, bleibt der von der Behörde erster Instanz auferlegte Kostenbeitrag entsprechend der genannten Bestimmung im Ausmaß des Mindestkostenbeitrages.
Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Der Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
V.Vollstreckung:
Zufolge der gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sinngemäß abzuwendenden Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Diesbezüglich war der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 BFGG, wonach das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen hat, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
VI.Nichtzulässigkeit einer Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. Oktober 2019