Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 06. August 2019 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom 05. Juli 2019, MA 67/196700083426/2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (im Folgenden Bf. bezeichnet) wurde mit Strafverfügung vom 25. März 2019, GZ. MA 67/196700083426/2019, zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen "Kennz" am Donnerstag, dem 24. Jänner 2019 um 14:59 Uhr in 1200 Wien, Vorgartenstraße 83-85, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Mit Strafverfügung vom 25. März 2019, GZ. MA 67/196700083426/2019, wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Gegen die Strafverfügung vom 25. März 2019, GZ. MA 67/196700083426/2019, erhob der Bf. mit Schreiben 11. April 2019 Einspruch und machte dazu geltend, dass er die verhängte Geldstrafe auf jeden Fall bereits bezahlt habe und er daher nicht noch einmal dafür bezahlen werde. Gerne könne er bei der belangten Behörde vorbeikommen und den Einzahlungsbeleg vorweisen.
Mit Straferkenntnis vom 05. Juli 2019, GZ MA 67/196700083426/2019, wurde dem Bf. das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen "Kennz" am 24. Jänner 2019 um 14:59 Uhr in 1200 Wien, Vorgartenstraße 83-85, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Last gelegt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Mit diesem Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Darüber hinaus habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Betrag iHv EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem
Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt und kein Parkschein hinterlegt bzw. elektronischer Parkschein aktiviert war. Die Abstellung wurde durch Fotos dokumentiert.
In Ihrem fristgerechten Einspruch datiert mit 11.04.2019 bestritten Sie weder die Abstellung noch Ihre Lenkereigenschaft, führten jedoch im Wesentlichen aus, dass Sie bezahlt hätten und keine weitere Zahlung mehr tätigen würden. Des Weiteren könnten Sie persönlich vorbeikommen und den bezahlten Erlagschein bringen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die
Zulassungsdaten und das Verrechnungstool, in dem keine Zahlung das gegenständliche
Verfahren betreffend aufscheint, erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 25.03.2019 ist zu entnehmen, dass Sie sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen können. Wenn Sie somit vor Erlassung des Bescheides keinen Zahlungsnachweis vorlegen, kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafvernung gegenstandslos, wenn nicht binnen
einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 49 Abs. 6 VStG zu Folge wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des
Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte
Überweisung nicht gegeben, da weder die Organstrafverfügung noch die Anonymverfügung ordnungsgemäß überwiesen wurde. Der Organstrafverfügungsbetrag bzw. der Anonymverfügungsbetrag konnte daher auch nicht innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden, weshalb auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.
Maßgebend für die strafbefreiende Wirkung einer Zahlung ist deren unter Angabe einer
richtigen Identifikationsnummer fristgerechtes Einlangen auf dem Konto der
Zahlungsempfängerin (MA 6 BA 32).
Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung eines verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur
ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem
Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der
angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, d. h. zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihrer Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit
Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte
vermieden werden können.
Sie haben keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig sind.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen das Straferkenntnis vom 05. Juli 2019, GZ MA 67/196700083426/2019, erhob der Bf. mit Eingabe vom 06. August 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, er habe nun schon zum dritten Mal einen Brief erhalten und er habe es aber schon zweimal bezahlt. Er habe damals einen Brief verfasst und diesen mit Kontoauszügen sowohl an die Buchhaltung (Anmerkung BFG, gemeint: MA 6, Buchhaltungsabteilung 32), wie auch an die MA 67 gesendet.
Der Beschwerde war eine Kopie einer Zahlungsanweisung über € 48,- mit der Zahlungsreferenz GZ. MA67/186700638315/2018, beigelegt, die nicht der strittigen Zahlungsreferenz GZ. MA 67/196700083426/2019 entsprach.
Am 03. September 2019 erging an den Bf. ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, in welchem Folgendes ausgeführt war:
"bezugnehmend auf Ihre Beschwerde vom 6.8.2019 gegen das oben angeführte
Straferkenntnis vom 5.7.2019 wird um die Übermittlung der in Ihrer Beschwerde
angeführten "Zahlungsanweisung" zu oben angeführter Zahlungsreferenz ersucht.
Die Ihrer Beschwerde beigelegte Kopie einer Zahlungsanweisung über € 48,- mit der Zahlungsreferenz GZ. MA67/186700638315 entspricht nicht der im gegenständlichen Verfahren strittigen Zahlungsreferenz GZ. MA 67/196700083426/2019, welche den Parkvorgang vom 24.1.2019, 14:59 Uhr in 1200 Wien, Vorgartenstraße 83-85 betrifft.
Aus dem von Ihnen in Ablichtung vorgelegten Kontoauszug vom 5.3.2019 sind drei Überweisungen an die MA 6 BA 32 Strafen ersichtlich, jedoch ist aus diesem Beleg keine Geschäftszahl der MA 6 BA 32 ersichtlich.
Sie werden innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens um die Übermittlung eines schriftlichen Nachweises ersucht, welcher eine von Ihnen getätigte Zahlung betreffend die GZ MA 67/196700083426/2019 nachweist."
Mit fristgerechter E-Mail vom 16. September 2019 an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. im Wesentlichen aus, er habe, wie bereits gesagt, diese Strafe schon mehrmals beglichen. Aber dadurch, dass er keine Zahlungsreferenz bei der Überweisung eingegeben habe, könne man das nicht nachvollziehen. Er habe "derzeit" keine anderen Strafen gehabt und diesen Betrag aber schon 2 x bezahlt. Wörtlich brachte er vor "dadurch, das ein langer Prozess ist möchte ich bitte das sie mir einen Erlagschein schicken mit der NUMMER und ich zahle es nocheinmal ein Bitte! DANKE!"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens
folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "Kennz" am 24. Jänner 2019 um 14:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Vorgartenstraße 83-85 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein
gesorgt zu haben.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangte das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender
Beweiswürdigung:
Der Bf. bestreitet die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht, sondern bringt vor, er habe die Überweisung der verhängten Geldstrafe zwar durchgeführt, eine Zahlungsreferenz habe er dabei aber nicht eingefügt. Nachweise über eine getätigte Zahlung betreffend der gegenständlichen Geschäftszahl konnte der Bf. jedoch trotz Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (vom 03. September 2019) nicht erbringen.
Der Bf. bestreitet nicht, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "Kennz" am 24. Jänner 2019 um 14:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Vorgartenstraße 83-85 geparkt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen
Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde
rechtlich erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Gemäß § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Bf. bestreitet nicht, dass er die ihm angelastete Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung begangen hat.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. gegen die
Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat.
Die Bf. vermeint jedoch, er habe die dafür verhängte Geldstrafe, zwar ohne Angabe einer Zahlungsreferenz, an die belangte Behörde überwiesen, ist aber Nachweise für seine Behauptungen schuldig geblieben.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichtet und ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Bf. hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Bf. an der Einhaltung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe gehindert hätten. Insbesondere hätte sich der Bf. über die Vorschriften über die Parkometerabgabe in Wien an kompetenter Stelle informieren müssen, z.B. beim Magistrat der Stadt Wien, welcher im Übrigen auch diesbezügliche Informationen im Internet anbietet.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig, was einen Erschwerungsgrund darstellt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten
Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in
seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Unter Bedachtnahme auf die vorher angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zahlung:
Die Einzahlung der verhängten Geldstrafe (€ 60,00) ist zusammen mit dem
Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) - Gesamtsumme daher
€ 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen, BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611. Verwendungszweck:
Die angegebene Zahlungsreferenz (MA 67/196700083426/2019).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingezahlten Strafbetrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision der belangten Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. September 2019