Volltext

BFG 12.09.2019, RV/7103010/2019

Keine Beschwerdevorentscheidung erlassen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103010.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 262 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom 14.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 23.04.2019, betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom 5.12.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid vom 23.4.2019 wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Seitens des Finanzamtes wurden am 30.8.2018 betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2012, sowie hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2016 erlassen und dem Bf. zu Handen seines zustellungsbevollmächtigen Vertreters zugestellt.

Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Am 5.12. 2018 brachte der Bf. vertreten durch einen weiteren Vertreter Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012, sowie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2016, alle erlassen am 30.8.2018, ein.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.12.2018 wurde mit Bescheid vom 10.4.2019, zugestellt mit Rückschein an den Bf. am 16.4.2019, abgewiesen.

Das Finanzamt erließ am 23.4.2019 einen Zurückweisungsbescheid mit welchem die Beschwerde vom 5.12.2018 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 25.4.2019 mit Rückscheinbrief zugestellt.

Am 14.5.2019 erhob der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2019 Beschwerde.

Diese Beschwerde vom 14.5.2019 wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen festgestellten Sachverhalt aus:

Vom Finanzamt wurden am 30.8.2018 betreffend den Bf. Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012, sowie Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2016 erlassen, diese Bescheide wurden dem Bf. zugestellt.

Am 5.12.2018 erhob der Bf. gegen die genannten am 30.8.2018 erlassenen Bescheide des Finanzamtes Beschwerde.

Das Finanzamt hat am 23.4.2019 einen als Zurückweisungsbescheid betitelten Bescheid erlassen, mit welchem es die Beschwerde vom 5.12.2019 als verspätet zurückgewiesen hat.

Diesen Zurückweisungsbescheid vom 23.4.2019 bekämpft der Bf. mit Beschwerde vom 14.5.2019.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ist, abgesehen von den in § 262 Abs. 2 geregelten Ausnahmen, über Bescheidbeschwerden von der Abgabenbehörde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Im vorliegenden Fall liegt keine der in § 262 Abs. 2 BAO geregelten Ausnahmen vor.

Trotzdem hat das Finanzamt, entgegen der gesetzlichen Regelung, es unterlassen über die Bescheidbeschwerde mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid abzusprechen.

Der vom Bf. bekämpfte Zurückweisungsbescheid vom 23.4.209 war daher ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde des Bf. vom 14.5.2019 spruchgemäß Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtsfolge aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 12. September 2019