Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StbGesellschaft, über die Beschwerde vom 13. Juni 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 6. Juni 2017, betreffend Rückforderung zu Unrecht für N. F. im Zeitraum März bis Juni 2017 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für den im Juni 1998 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) im Mai 2017 wurde um Vorlage des Abschlusszeugnisses ersucht.
Auf diese Aufforderung hin wurde angegeben: ab 1.9.2017 Bundesheer danach Studium - Abschlusszeugnis wird erst im Juli 2017 ausgestellt! wird nachgereicht
Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 forderte das Finanzamt von der Bf. für das Kind F. im Zeitraum von März 2017 bis Juni 2017 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück.
Die Bescheidbegründung lautet:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da F... seit 23.2.2017 nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und auch die Unterhaltskosten nicht überwiegend von Ihnen getragen werden, erlischt ab dem 01. März 2017 der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die bereits ausbezahlten Beträge März bis Juni 2017 sind daher rückzufordern!
Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde wie folgt:
... wie telefonisch besprochen bin ich nicht der Meinung zu Unrecht Kinderbeihilfe für meinen Sohn F. N. bezogen zu haben. Daher nachstehend wie gefordert eine Auflistung meiner finanziellen Leistungen seit Februar 2017 (alle Beträge in Euro)
Taschengeld monatlich: 165
Krankenversicherung monatlich : 56,86
Bausparer monatlich: 25
Flüge Wien Schule: 563,18
Sonstige Ausgaben für Schulmaterial, Kleidung, etc: 945,22
Ergibt für den Zeitraum Februar bis inkl Mai eine Summe von Euro 2495,84.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Anspruchsberechtigt auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gehört das Kind nicht zum Haushalt der Person, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da sich Ihr Sohn F. seit 23.02.2017 nicht bei Ihnen sondern bei einem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt befindet, war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Daraufhin wurde der Vorlageantrag wie folgt eingebracht:
(Die Bf.) hat für die Monate 02-05/2017 Familienbeihilfe für ihren Sohn F. bezogen. Das zuständige Finanzamt hat ihr den Anspruch auf diese Beihilfe mit Bescheid vom 06.06.2017 aberkannt und die ausbezahlten Beträge zurückgefordert.
Mit Beschwerde vom 13.06.2017 hat die Anspruchsberechtigte dagegen ein Rechtsmittel ergriffen; die zuständige Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2017 diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wird damit begründet, dass das Kind nicht zum Haushalt von (der Bf.) gehöre. Wörtlich führt die Behörde aus: „Da sich Ihr Sohn F. seit 23.02.2017 nicht bei Ihnen sondern bei einem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt befindet, war Ihre Beschwerde abzuweisen.“
Diese Feststellung ist tatsachenwidrig. Gem. § 2 (5) FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Anknüpfungspunkt des Gesetzes für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist also die einheitliche Wirtschaftsführung. Vor diesem Hintergrund stellt sich freilich die Frage, welche Tatsachen die Behörde erhoben hat, die sie dazu veranlassen, das Ende der einheitlichen Wirtschaftsführung mit dem 23.02.2017 festzusetzen?
Tatsache ist, dass (die Bf.) in den Monaten Februar - Mai 2017 wesentliche und typische Kosten einer einheitlichen Wirtschaftsführung eines gemeinsamen Haushaltes von Mutter und Kind getragen hat. Es ist also evident, dass F. N. in diesem Zeitraum zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört hat. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welchem Haushalt die Behörde den Sohn ab dem 23.02.2017 als zugehörig ansieht?
Wir stellen daher den Antrag auf Zuerkennung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für (die Bf.) für ihren Sohn F..
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Vorlageantrag gibt eine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten, im Beschwerdezeitraum faktisch in England aufhältigen Sohnes, bzw. eine überwiegende Kostentragung für ihn vor und postuliert eine Gewährung der Familienleistungen bzw. Aufhebung des Rückforderungsbescheides.
Stellungnahme:
Aus der Beantwortung (vom 30.04.2018) des Ergänzungsersuchens (vom 22.03.2018) können konkrete Sachverhalte, die für den Beschwerdezeitraum eine noch vorhandene oder zu unterstellende Haushaltszugehörigkeit des Sohnes oder die Annahme einer überwiegenden Kostentragung begründen bzw. nachweisen, nicht abgeleitet werden.
Auf den Aktenvermerk vom 12.12.2018 zur Beschwerdevorlage wird zusätzlich hingewiesen.
Es wird ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der im Beschwerdezeitraum volljährige Sohn der Bf. besuchte (wie im Jahr davor) in England ein College.
Am 23. Februar 2017 meldete der Sohn der Bf. seinen Hauptwohnsitz an der Wohnanschrift der Bf. in 1170 Wien ab und am selben Tag seinen Hauptwohnsitz an einer Adresse in einem anderen Wiener Gemeindebezirk an (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
In der Folge, also in den Monaten nach Abmeldung des Hauptwohnsitzes durch ihren Sohn (im Beschwerdezeitraum), war „das Zimmer von (Name des anspruchsvermittelnden Sohnes) immer frei und bereitgestellt“.
Auf Ersuchen des Finanzamtes bekannt zu geben,
- welche typischen Kosten einer einheitlichen Wirtschaftsführung eines gemeinsamen Haushalts von Mutter und Kind in den Monaten Februar bis Mai 2017 konkret getragen wurden, und diese nachzuweisen,
- inwieweit (und aus welchen Gründen) diese Kosten für eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht nur typisch waren, sondern (dem anspruchsvermittelnden Sohn) auch tatsächlich zugeflossen sind oder in einer sonstigen Form zukamen,
antwortete die Bf. nicht.
Betreffend das Ersuchen bekannt zu geben (und nachzuweisen), in welcher Höhe derartige Kosten in den Monaten Februar bis Mai 2017 angefallen sind sowie, in welcher Höhe (in den genannten Monaten) für (den anspruchsvermittelnden Sohn) Unterhaltskosten schlechthin (also inklusive auch jener Kosten, die über die für eine einheitliche Wirtschaftsführung typischen hinaus gehen) getragen wurden,
verwies die Bf. zunächst darauf, seit dem Aufenthalt ihres Sohnes im College in England keinen Kindesunterhalt, der sich im betreffenden Zeitraum auf über 1.400 € monatlich belaufen habe, mehr von ihrem geschiedenen Ehegatten erhalten zu haben, da dieser ‚dieses Geld direkt für Bezahlung der Internatskosten verwendet hat.‘
Auf das Ersuchen des Finanzamtes bekannt zu geben, aufgrund welcher (wodurch manifestierter) Umstände eine Wohngemeinschaft ungeachtet der Wohnsitz-Abmeldung faktisch weiterhin vorlag, bzw. eine (weitere) Aufrechterhaltung der gesetzlichen Fiktion, dass die Haushaltszugehörigkeit (noch) nicht als aufgehoben gilt, auch in den Monaten Februar bis Mai 2017 (noch) möglich war,
reagierte die Bf. (abgesehen vom oben angeführten Freihalten und Bereitstellen des Zimmers) mit dem völlig unkonkretisiert und nachweislos in den Raum gestellten Vorbringen, es sei ‚natürlich auch bestens für sein leibliches Wohl gesorgt (gewesen)‘.
An von ihr getragenen Kosten nannte die Bf.:
- Taschengeld monatlich: 165 €
- Krankenversicherung monatlich : 56,86 €
- Bausparer monatlich: 25 €
- Flüge Wien Schule: 563,18 €
- Sonstige Ausgaben für Schulmaterial, Kleidung, etc: 945,22 €
Ergibt für den Zeitraum Februar bis inkl. Mai eine Summe von 2.495,84 €.
Zur Haushaltszugehörigkeit:
Hatte sich der Sohn der Bf. zu Studienzwecken in England aufgehalten und seinen (Haupt)Wohnsitz an der Wohnanschrift seiner Mutter (der Bf.) abgemeldet und vermochte die Bf. im Wesentlichen bloß ins Treffen zu führen, dass „das Zimmer von (Name des anspruchsvermittelnden Sohnes) immer frei und bereitgestellt (war)“, kann nicht davon gesprochen werden, eine Haushaltszugehörigkeit sei dargetan bzw. nachgewiesen worden.
Zur überwiegenden Kostentragung:
Den eigenen Angaben der Bf. folgend verwendete ihr geschiedener Ehegatte den Kindesunterhalt – den sie in den Jahren zuvor für den damals minderjährigen Sohn vom Exgatten erhalten hatte – welcher sich im betreffenden Zeitraum auf über € 1.400 belief, direkt für die Bezahlung der Internatskosten. Stellt man diesen Beträgen die oben angeführten von der Bf. geleisteten Beträge gegenüber, zeigt das, dass die Bf. nicht die überwiegenden Kosten getragen hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 12. September 2019