Volltext

BFG 12.09.2019, RV/7100370/2019

Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100370.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. März 2018 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind A... ab Oktober 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 24. Jänner 2018 reichte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen 1996 geborenen, im gleichen Haushalt lebenden Sohn ab Oktober 2017 ein.

Das Finanzamt erließ den Abweisungsbescheid wie folgt:
Ihr Antrag vom 24.1.2018 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

Zeitraum von – bis

A...

.... .. .. 96

ab Oktober 2017

Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
... hiermit möchte ich eine Beschwerde gegen Ihren Bescheid einlegen da dieser unbegründet ist.
Sie listen nämlich als Begründung Gesetze auf welchen ich nachkomme und die eine mind. Stundenanzahl von 8 Semesterwochenstunden bzw. sogar mehr erfülle und dies wird mir durch Kursteilnehmer bestätigt die nur durch den Lehrgang auch die Familienbeihilfe erhalten und sogar die Lehrgangskosten vom Finanzamt finanziert bekommen.
Ich erbitte Sie um die erneute Prüfung der Angelegenheit.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewönlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienföderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für das folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Erreicht der Studierende im nachfolgenden Studienjahr durch die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung oder von Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden oder von 16 ECTS-Punkten den vorgesehenen Studienerfolg, kann ab Beginn des Monats, in dem der erforderliche Studienerfolg erreicht wurde, die Familienbeihilfe wieder gewährt werden.
Lt. Ihrem Schreiben vom 30.7.2018 ist das Bachelorstudium Biologie das Hauptstudium.
Lt. Bestäigung der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen vom 9.3.2018 wurde eine Prüung im Ausmaß von 4 Wochenstunden bzw. 8 ECTS-Punkten bestätigt.
Somit liegt der erforderliche Studienerfolg nicht vor.
Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung - wie die Vorbereitung auf das Medizinstudium einschließlich Aufnahmeprüfung - stellen noch keine Berufsausbildung im Sinne der Ausführungen zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar. Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Das Finanzamt beharrt auf ein gegebenes Familienbeihilfe Gesetz welches vorliegt wenn es sich um ein Studium handelt. In der Tat studiert mein Sohn nebenbei Biologie an der Hauptuni Wien und besucht dessen Veranstaltungen ohne Prüfungen abzulegen, da er sich hauptsächlich auf Medizin konzentriert hat. Jedoch ist der ausschlaggebende Punkt der, dass er im Zeitraum vom Oktober 2017 bis Juni 2018 zwei Lehrveranstaltungen beim Institut Dr. C. belegte und kam schon mit einer auf über 8 Stunden pro Woche.
Das Institut Dr. C. wird nicht als Universität anerkannt jedoch als eine Bildungslehranstalt und deswegen gelten dementsprechend andere Regelungen als diejenige die besagen, dass 16 ECTS erreicht werden müssen.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass im letzten Brief vom Finanzamt ein positiver Bescheid der Medizinaufnahmeprüfung erbeten wird. Dieser wurde dem Finanzamt übermittelt, deswegen ist es sehr überraschend, dass plötzlich ein negativer Bescheid der Familienbeihilfe kam.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und denen im Schriftverkehr und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind B.A., geb. am .. .. 1996 ab Oktober 2017.
Das Kind betreibt das Studium der Studienrichtung Biologie seit Oktober 2016 als Hauptstudium.
Der erforderliche Studienerfolgsnachweis für das erste Studienjahr - um die Familienbeihilfe weiterbescheinigen zu können - konnte nicht erbracht werden (Abweisungsbescheid vom 23.3.2018).
Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung - wie die Vorbereitung auf das Medizinstudium einschließlich Aufnahmeprüfung - stellen keine Berufsausbildung im Sinne der Ausführungen zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar (Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2018).
Stellungnahme:
Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Streitzeitraum, für den über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beihilfenanspruches mit der gegenständlichen Entscheidung abzusprechen ist, durch den in Beschwerde gezogenen Erstbescheid des Finanzamtes definiert wird. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab Okt. 2017"), ist für das Ende des Streitzeitraums das Datum der Bescheiderlassung maßgeblich. Abzusprechen ist daher über den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet (auszugsweise):
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewönlichen Aufenthalt haben, für volljärige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienföderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Der Sohn des Bf. war für das Studium Bachelorstudium Biologie mit Studienbeginn 01.10.2016 bis laufend (Bestätigung vom 09. März 2018) gemeldet.
Im WS 2016/17 (1. Semester) absolvierte er die Prüfung Einführung in die Biologie 2 im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterwochenstunden.
Vom 9. Oktober 2017 bis 17. Juni 2018 nahm der Sohn des Bf. am Vorstudienjahr Medizin, bestehend aus
- Vorbereitungslehrgang Medizin im Ausmaß von 273 Stunden
- Praxislehrgang Medizin im Ausmaß von 128 Stunden
teil.
Im Vorstudienjahr fanden keine Prüfungen statt.
Am 06. Juli 2018 nahm der Sohn des Bf. am Aufnahmetest für das Studium der Humanmedizin teil.
Am 30. Juli 2018 teilte der Bf. mit, das Biologiestudium werde als Hauptstudium betrieben sofern sein Sohn in Medizin nicht zugelassen wird.
Auf Anfrage des Finanzamtes vom 24. Oktober 2018 teilte der Bf. dem Finanzamt mit:
Mein Sohn hat neben dem Medizinaufnahmetest in Wien auch einen in Bratislava absolviert und wurde dort aufgenommen. Hiermit übermittle ich Ihnen den Bescheid über die Aufnahme. Aus gesundheitlichen Gründen hat er beschlossen im Wintersemester 2019/20 mit dem Studium anzufangen.
Beigelegt war eine Bestätigung der C. University in Bratislava vom 14. August 2018 – Faculty of Medicine CU in the academic year of 2018/2019 – study in English.

Für das erste Studienjahr 2016/17 ist die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe durch das ab Oktober 2016 als Hauptstudium einzig betriebene Bachelorstudium Biologe erfüllt. Bis September 2017 hat der Bf. Familienbeihilfe für seinen Sohn erhalten.

Für den Weiterbezug der Familienbeihilfe wäre der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Wahl- und Pflichtfächern im vorangehenden ersten Studienjahr (Nachweiszeitraum) im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten erforderlich gewesen.
Da im ersten Studienjahr bloß 4 Semesterwochenstunden bzw. 8 ECTS-Punkte erreicht wurden, ist die Anspruchsvoraussetzung für das zweite Studienjahr (ab Oktober 2017) nicht erfüllt.

Dass der Sohn des Bf. in der Folge ab 9. Oktober 2017 einen Vorbereitungs- und Praxislehrgang Medizin für den Aufnahmetest zum Medizinstudium besucht hat, am 6. Juli 2018 am Aufnahmetest für das Studium der Humanmedizin in Wien teilgenommen hat, einen Medizinaufnahmetest an der Universität in Bratislava absolviert und beschlossen hat, ab dem Wintersemester 2019/20 mit dem Medizinstudium anzufangen, hat auf die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im ersten Studienjahr 2016/17 für den Streitzeitraum keine Auswirkung.

Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes erging daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am 12. September 2019