Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A, in B, vertreten durch C, in D, vom 19. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch E, vom 9. März 2016, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in der Form abgeändert, dass ein Säumniszuschlag (€ 319,84) nicht festgesetzt wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 319,84 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2016 in Höhe von € 15.992,21-- nicht bis zum 15.2. 2016 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom 19. April 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem Hinweis ein, dass der gegenständliche Bescheid der Bf erst am 21.3.2016 zugestellt wurde.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die Erledigung des gesamten Zahlungsverkehrs Herr F (kurz E) zuständig ist. Aufgrund von starken Knieschmerzen sei dieser zum Fälligkeitszeitpunkt unter anderem der Einkommensteuervorauszahlung im Krankenstand gewesen, wurde am 20.1.2016 ambulant behandelt und am 22.2.2016 bis 24.2.2016 stationär aufgenommen und operiert. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten haben schon im Vorjahr begonnen und verstärkten sich laufend (siehe Beilage, Behandlungsbestätigung).
Einen Tag über der Respiro-Frist wie auch innerhalb der fünf Tagefrist des § 217 Abs. 5 BAO sowie aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten mit Krankenstand, liege kein Verschulden der Steuerpflichtigen vor, weshalb die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt wird.
Im Falle der Vorlage der Beschwerde an das BFG wurde Senatszuständigkeit und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. April 2016 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufgetretenen Knieprobleme nicht mit einem Krankenhausaufenthalt nach einem Unfall vergleichbar seien. Es hätte daher entsprechende Vorsorge getroffen werden müssen, weshalb kein geringes Verschulden vorliege (siehe auch erhöhte Sorgfaltspflicht bei der termingerechten Entrichtung von Abgaben).
Die temporäre Argumentation sei nicht nachvollziehbar, da eine stationäre Aufnahme per 22.2.2016 keine Auswirkung auf den Fälligkeitstag 15.2.2016 habe.
Trotz Krankenstandes der zuständigen Person hätte die Bf selbst entsprechend handeln bzw. reagieren müssen.
Eine ausnahmsweise Säumnis gem. § 217 Abs. 5 BAO liege nicht vor, da in den vorangegangen 6 Monaten die Lohnabgaben für 12/2015 verspätet entrichtet wurden, wobei ein Säumniszuschlag aufgrund geringer Bemessungsgrundlage (Bagatellgrenze
€ 50,--) nicht festgesetzt wurde.
Daraufhin stellte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom 22. Mai 2016 einen Antrag gem. § 299 BAO bzw. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein Verschulden der Bf vorliege. Dazu wurde auch auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen.
Ergänzend wurde Vorgebracht, dass Herr E nicht nur für den Zahlungsverkehr, sondern auch für den gesamten Empfangsbereich, die Einteilung der Patienten und das Bestellwesen, zuständig ist. Durch Veränderung der Personalsituation (Ausfall einer treuen Mitarbeiterin wegen schwerer Krankheit zum Jahresende 2015, diesbezügliche Personalsuche) war die Personalsituation auch zum Fälligkeitstag angespannt.
Diese angespannte Personalsituation samt überhöhtem Arbeitspensum der Bf habe anlässlich einer verpflichtenden Weiterbildung in Klagenfurt am 14.5.2016 zu einem Zusammenbruch der Bf und stationären Aufnahme in einem Krankenhaus geführt (keine Ordination bis 22.5.2016).
Am Fälligkeitstag wurden die Knieschmerzen des Herrn E derart heftig, dass dieser nicht zur Arbeit gehen konnte, geschweige von zu Hause bestimmte Tätigkeiten erledigen konnte. Auch verfügen die Ehegatten F zu Hause über keinen Computer.
Aufgrund der schon angespannten Personalsituation und dem unvorhergesehenen Ausfall von Herrn E sei es der Bf nicht möglich gewesen, alle von Herrn E bearbeiteten Tätigkeiten kurzfristig zu übernehmen bzw. umzuverteilen. Es musste vordringlich darauf geachtet werden, den Ordinationsbetrieb aufrechtzuerhalten.
Es liege daher höchstens ein geringes Verschulden im Sinne leichtester Fahrlässigkeit vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11. Juli 2019 wurde das gegenständliche Verfahren am 16. Juli 2019 dem nunmehr zur Erledigung zuständigen Richter übertragen.
Mit Anbringen vom 11. September 2019 wurde der Antrag auf Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Richtig ist, dass die Entrichtung der gegenständlichen Abgabe lediglich 4 Tage verspätet (1 Tag nach Respirofrist) erfolgte.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gem. § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Strittig ist, ob in der verspäteten Entrichtung der EVZ (Einkommensteuervorauszahlung) für 01-03/2016 (diese Fällig am 15.2.2016) am 19.2.2016, grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzunehmen ist.
Wie insbesondere im Vorlageantrag ergänzend ausgeführt wurde, ist die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe aufgrund eines akut aufgetretenen Krankheitsfalles unterblieben, der in der Folge (auch wenn nach dem Fälligkeitstag) zu einem stationären Krankenhausaufenthalt führte. Da diese Person für die Entrichtung der Abgaben der Bf zuständig war, trifft die Bf daher allenfalls ein Überwachungsverschulden.
Dazu kommt, dass durch den Ausfall dieser Person es zu einer angespannten Personalsituation in der Ordination der Bf kam, sodass aufgrund dieser zusätzlichen Belastung eine entsprechende Überwachung der Zahlungspflicht nicht erfolgte. Dabei ist auch der angeschlagene Gesundheitszustand der Bf selbst, welcher später aufgrund Arbeitsüberlastung ebenfalls zu einem Krankenhausaufenthalt führte, zu beachten.
Es liegen daher Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Bf die ihr zumutbare Sorgfalt (hier Überwachungspflicht) nicht grob - da einmalig - verletzt hat, sodass von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Dabei ist auch zu beachten, dass die Säumnis lediglich 4 Tage betrug (1 Tag nach der Respirofrist) und die Entrichtung somit noch vor der Verhängung des Säumniszuschlages erfolgte.
Dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung gelangte, ändert daran nichts, da die vorhergehende Säumnis nicht zu einem Säumniszuschlag führte, weshalb diese Säumnis nicht auffallen musste.
Über die Beschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage allein aufgrund des Gesetzes als geklärt anzusehen dem keine Rechtsprechung des VwGH entgegensteht), der grundsätzlich Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 12. September 2019