Volltext

BFG 11.09.2019, RV/6100338/2019

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100338.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vom 15. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch C, vom 6. März 2019, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten) gem. § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 6. März 2019 wurde das am 22. Februar 2019 gestellte Ansuchen des Beschwerdeführers (Bf) A um Gewährung von Ratenzahlungen (€ 700,--/Monat) für Abgabenrückstände im Betrag von
€ 4.207,41 (bestehend überwiegend aus Umsatzsteuervorauszahlungen
4-9/2018) mit der Begründung abgewiesen, dass in der sofortigen Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
In diesem Ansuchen hatte der Bf darauf hingewiesen, dass er sich erst im Jahr 2017 in Österreich angesiedelt hat und dass für seinen Sohn, für den er erhöhte Familienbeihilfe beziehe, laufend medizinische Unterstützung nötig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Anbringen vom 15. März 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wies der Bf darauf hin, dass sich aus einer Beschwerdeentscheidung im Zusammenhang mit einem Ratenansuchen vom 4.4.2018 ergebe, dass der Bewilligung einer Zahlungserleichterung es nicht entgegenstehe, wenn sich in den Abgabenverbindlichkeiten auch solche an Umsatzsteuer befinden.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes stelle für ihn die sofortige Entrichtung tatsächlich eine erhebliche Härte dar.

Er verwies weiters darauf, dass er heute einen Betrag von € 1.000,-- an das Finanzamt überwiesen habe und dies weiter so halten werde. Auf diese Weise könne er seine Abgabenschulden abtragen.
Weiters verwies er auf seine Sorgepflichten, wobei ein Kind erheblich behindert ist.

Dieser Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. April 2019 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde wiederum darauf verwiesen, das für Umsatzsteuern – dabei handelt es sich um eine Abgabe mit treuhändigem Charakter – eine Zahlungserleichterung nicht möglich sei.

Daraufhin brachte der Bf mit Anbringen vom 26. April 2019 einen Antrag auf Entscheidung durch die II Instanz ein, der als Vorlageantrag zu werten ist.
In der Begründung wurde wiederholt, dass auch wenn sich Umsatzsteuern im Abgabenrückstand befänden dies unschädlich sei und wurde dazu auf das Urteil des BFG vom 23.11.2018, RV/6100229/2018 verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto des Bf zu StNr. XY ist zu ersehen, dass die angebotenen Raten im Wesentlichen eingehalten wurden. Die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge sind daher im Juni 2019 als entrichtet anzusehen.

Aus dem Abgabenkonto ist weiters zu ersehen, dass der Abgabenrückstand € 9.261,94 beträgt, wobei der fällige und vollstreckbare Abgabenbetrag auf € 4.789,94 angestiegen ist (bestehend wiederum aus Umsatzsteuervoranmeldungsbeträgen).

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, wurde die Abstattung der vom Ratenansuchen umfassten Abgaben bereits im Juni 2019 abgeschlossen.
Ein offenes strittiges Zahlungserleichterungsverfahren besteht daher zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr.

Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, so ist diese Berufung als gegenstandslos (geworden) abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074). Gleiches hat demnach für Beschwerden vor dem BFG zu gelten.

Das Vorbringen des Bf, wonach Ratenzahlungen auch für Umsatzsteuerbeträge (aus dem vom Bf zitierten Erkenntnis ist dazu ohnedies nichts zu entnehmen) prinzipiell möglich sei, geht damit ins Leere.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Festzustellen ist auch, dass trotz der Ratenzahlungen laufenden Abgabenzahlungen (wiederum Umsatzsteuerbeträge) nicht entrichtet wurden, sodass der fällige vollstreckbare Rückstand sogar angestiegen ist. Die Entrichtung der laufenden Abgaben ist neben der Entrichtung der angebotenen Raten jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Ratenzahlungen.
Eine Stattgabe der Beschwerde kommt somit auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (Zeitraum für den um Ratenzahlung angesucht wurde ist bereits abgelaufen und ist durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 11. September 2019