Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der VNA NN, Adresse, über die Beschwerde vom 13. März 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 12. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 24. Februar 2019 erklärungsgemäß veranlagt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 13. März 2019. Als Begründung wurde angeführt: „Außergewöhnliche Belastung VNB NN (….)“ Der Beschwerde wurden eine Rechnung einer Privatklinik und eine Bestätigung über eine Banküberweisung beigelegt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12. April 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die beantragten Aufwendungen seien bereits in voller Höhe beim (Ehe)Partner berücksichtigt worden.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 13. April 2019. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei leider nicht richtig. Bei ihrem Ehepartner sei die beantragte Aufwendung nicht berücksichtigt und somit nicht anerkannt worden. Beim Einspruch beim Finanzamt sei mitgeteilt worden, dass der Selbstbehalt bei ihrem Ehepartner höher sei als die Aufwendung und somit abgelehnt werde. Im Zuge eines persönlichen Gesprächs sei dem Ehepartner vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) diese Aufwendung im Nachhinein bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung beantragen könne. Bei Durchsicht der Unterlagen sei ihm (dem Ehepartner) eine erfolgreiche Einreichung der Aufwendung mitgeteilt worden. Daher beantrage sie eine nochmalige Überprüfung ihrer Beschwerde.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung von Belegen und einer Kostenaufstellung über die Zusammensetzung der Gesamtsumme. Diesbezügliche Unterlagen liegen dem Verwaltungsakt nicht bei.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Nachweises über die medizinische Notwendigkeit der Operation sowie um Darlegung der feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteile, die ohne Operation in der Privatklinik eingetreten wären. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 21. Juni 2018 vor; dieses Schreiben wurde von dem Arzt unterzeichnet, der laut der vorgelegten Rechnung die Operation in der Privatklinik vorgenommen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen stand fest, dass im Veranlagungsjahr beim Sohn der Beschwerdeführerin in einer Privatklinik ein chirurgischer Eingriff zur Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung vorgenommen worden ist; hierfür sind Kosten in der Höhe von 3.595,80 Euro angefallen. Die Kosten für die Operation wurden am 10. Juli 2018 vom Konto mit der Bezeichnung „NN VNC od. VNA“ an die Privatklinik überwiesen. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 24. Februar 2019 hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese Aufwendungen in der Höhe von 3.595,80 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer erklärungsgemäß veranlagt; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit der Beschwerde vom 13. März 2019 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid hat auch die Beschwerdeführerin die für die Operation des Sohnes angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 bestimmt Folgendes (auszugsweise):
„(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. (…)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
(…).“
Zu den Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 zählen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Krankheits- oder Pflegekosten, wenn diese beim Unterhaltsberechtigten selbst – dem Grunde nach – auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären. Nach den allgemeinen Grundsätzen können Unterhaltsleistungen nur von demjenigen geltend gemacht werden, der sie tatsächlich trägt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die für die Operation des Sohnes angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Aufgrund dieser Erklärung hat das Finanzamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. Februar 2019 beim Ehegatten der Beschwerdeführerin diese Kosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dass diese Aufwendungen mangels Überschreitens des Selbstbehaltes beim Ehegatten nicht steuerwirksam geworden sind, ändert nichts an deren Berücksichtigung. Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde war schon allein aus Gründen der Vermeidung einer doppelten Beantragung der für die Operation des Sohnes angefallenen Kosten der Erfolg zu versagen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen (oder hier des Unterhaltsberechtigten) gelegen sein können. Allerdings ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht aus, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (VwGH 13.5.1986, 85/14/0181). Die Beweislast für die Zwangsläufigkeit trifft stets den Steuerpflichtigen, die beizubringenden ärztlichen Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits ausgeführt – auf Vorhalt der belangten Behörde das (bereits genannte) Schreiben vom 21. Juni 2018 vorgelegt; weitere Nachweise wurden nicht beigebracht. Aus diesem Schreiben lässt sich ableiten, dass bereits seit längerer Zeit eine behinderte Nasenatmung gegeben war und dass bereits „vor Jahren“ ein Facharzt die Indikation zu einem chirurgischen Eingriff zur Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung gestellt hat. Mit dem vorgelegten Schreiben vom 21. Juni 2018 konnte nicht nachgewiesen werden, dass aus triftigen Gründen eine Operation in einer Privatklinik medizinisch geboten war. Aus diesem Schreiben lässt sich nicht ableiten, dass die Operation in der Privatklinik unbedingt erforderlich war, um konkrete ernsthafte gesundheitliche Nachteile abzuwenden. Aus den Ausführungen lässt sich sogar eher das Gegenteil annehmen; bei einem bereits seit Jahren bestehenden Leiden ist davon auszugehen, dass die Operation auch in einer Krankenanstalt möglich gewesen wäre, wo die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen worden wären. Die Beschwerde wäre daher auch mangels Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Kosten als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei den Fragen, ob die Operation in der Privatklinik aus triftigen Gründen medizinisch geboten war, handelt es sich nicht um eine Rechts- sondern um eine Tatsachenfrage.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 15. Oktober 2019