Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch B, vom 22. November 2017, betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 22. November 2017 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) A, gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. C GmbH (kurz GmbH), StNr. XY, im Ausmaß von
€ 93.310,06 (bestehend überwiegend aus Selbstbemessungsabgaben insbesondere Umsatzsteuern, in Höhe von ca. € 89.000,--, samt Säumniszuschlägen, siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) herangezogen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO und darauf verwiesen, dass die Bf vom YX bis ZX alleinige Geschäftsführerin der GmbH gewesen ist.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Aufforderung mittels Vorhalt vom 8.11.2017, die Gründe für die Nichtabfuhr der Abgabendarzulegen, nicht nachgekommen wurde.
Der Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin sei gegeben, da die Gesellschaft wegen rechtkräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens (Erg. mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit) aufgelöst wurde.
Auf die zu Ungunsten der Bf getroffene Ermessensentscheidung wird verwiesen.
Im Haftungsbescheid wurde auf die angeschlossenen Bescheide (betreffend ausschließlich Säumniszuschläge) hingewiesen.
Ein Hinweis auf die Übermittlung der Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013 fehlt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf mit Anbringen vom 5. Dezember das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung, in der sie lediglich ausführte nur kurz - nämlich bis XZ - Geschäftsführerin gewesen zu sein und alle Gläubiger gleich behandelt zu haben, wird verwiesen.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2018 als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Am 16.10.2013 und am 8.1.2015 ergingen für die Umsatzsteuer 2012 und 2013 die Jahresbescheide (die die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, welche den weit überwiegenden Teil des Haftungsbetrages ausmachen, enthalten).
Beide Bescheide waren dem Haftungsbescheid vom 22. November 2017 nicht beigelegt.
Rechtslage und Erwägungen
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Wie sich aus dem Akteninhalt unbestritten ergibt, wurden der Bf anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides nur teilweise Abgabenbescheide über die zugrunde liegenden Abgabenansprüche übermittelt. Die Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuern 2012 und 2013, welche auch die haftungsgegenständlichen Voranmeldungsbeträge enthalten, wurden nicht übermittelt.
Von diesen Abgabenbescheiden sind somit weit überwiegend haftungsgegenständliche Abgaben in Höhe von ca. € 89.000,-- betroffen.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass wesentliche der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide, welche auch die gegenständlichen Haftungsbeträge für Umsatzsteuern beinhalten, der Bf nicht übermittelt wurden.
Damit ist aber, laut der oben zitierten VwGH-Entscheidung, ein im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben.
Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs. 1 BAO (siehe dazu auch die Vorgängerbestimmung gem. § 289 Abs. 1 BAO) vorzugehen.
Aufgrund des vom BFG nicht sanierbaren Verfahrensmangels hat die Aufhebung und Zurückverweisung sowohl im Interesse der Raschheit, als auch im Interesse der Kostenersparnis zu erfolgen.
Auf die von den Parteien im Übrigen gemachten Ausführungen (Einwendungen) zu den §§ 9 und 80 BAO brauchte daher nicht eingegangen werden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 14. Oktober 2019