Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache Tochter NN und Sohn NN, Hauptwohnsitz, 1210 Wien, als Erben nach VN NN, Hauptwohnsitz, 1210 Wien, über die Beschwerde der VN NN vom 5.4.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 28.03.2013, HUNDEABGABE Zahl-erster-Teil
- GP: GP-Zahl betreffend Vorschreibung der Hundeabgabe für den Zeitraum 01/2012 bis 12/2012 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 5.8.2013 werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit 28.12.2011 gab VN NN, in der Folge Bf., als Hundehalterin dem Magistrat der Stadt Wien eine Übersiedlung ihrer Hunde, welche an ihrem Hauptwohnsitz in Hauptwohnsitz, gemeldet waren, an eine Adresse außerhalb von Wien, ORT, PLZ Wohnort2 bekannt. Die Bf. war an der Adresse Adresse, ORT, PLZ Wohnort2, vom 18.08.2008 bis zu ihrem Tod am **.1.2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Abgemeldet wurden folgende Hunde:
[...]
Hinsichtlich der zuletzt genannten Hunde wurde überdies am 5.1.2012 als neuer Hundehalter TITEL VN-LG NN-LG, ORT, PLZ Wohnort2, bekannt gegeben. Dieser war vom 18.08.2008 bis 01.09.2017 an der Adresse Adresse, ORT, PLZ Wohnort2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut dieser Meldung waren nach dieser Meldung keine weiteren Hunde auf die Bf. angemeldet.
Laut Kurzbericht über eine Erhebung vom 19.11.2012, wurden nach Angaben des Hauswartes, Herrn HW, an der Adresse Hauptwohnsitz, 1210 Wien, drei Hunde gehalten.
Mit Schreiben vom 22.11.2012 teilte der Magistrat der Bf. mit, dass laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 19.11.2012 drei Hunde zu ihrem Haushalt in 21., Hauptwohnsitz zählten. Die Bf. wurde in Grundzügen über die Hundeabgabe belehrt und aufgefordert, Hunde, für welche eine Abgabepflicht besteht, mittels Zahlschein anzumelden und die für den Zeitraum 01/2012 bis 12/2012 fällige Hundeabgabe in der Höhe von 282,00 Euro zu entrichten.
Mit Stellungnahme vom 4.12.2012 gab die Bf. bekannt, dass sie keine Hunde besitze. Es könnte sich um die Hunde ihres Lebensgefährten, TITEL VN-LG NN-LG, wohnhaft in ORT Adress-Nummer, PLZ Wohnort2 handeln. Seine Hunde seien bei der Stadt Wohnort2 ordnungsgemäß gemeldet und sei für das Jahr 2012 die dafür anfallende Hundeabgabe bezahlt worden. Es handle sich um die Hunde Hund1 (Hunderasse1), Hund2 (Hunderasse1) und Hund3 (Hunderasse2-kurz). Der Lebensgefährte sei Beruf. Falls die Bf. mit diesem beruflich unterwegs sei (XXX, YYY etc.) oder sich ein paar Tage gemeinsam Urlaub gönnten oder bauliche Renovierungsarbeiten am Haus fällig seien bzw. andere Gründe anfielen, übernehme für diese paar Tage die Tochter der Bf., Tochter NN, wohnhaft in Hauptwohnsitz das "Hundesitting". Am angegebenen Datum des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes (19.11.2012) hätten sich die Hunde "mit hundertprozentiger Sicherheit in Wohnort2 aufgehalten".
Im Zuge einer weiteren Amtshandlung am 04.02.2013 wurden zwei Kurzberichte verfasst, in welchen angegeben wurde, am heutigen Tag hätte an genannter Anschrift Hundehaltung festgestellt werden können (mindestens zwei Tiere wahrgenommen). Laut Hauserhebung (Top-Nr-AP1 Fr. AP1) werde an angegebener Anschrift ein Hund gehalten.
Mit Bescheid vom 28.03.2013, HUNDEABGABE Zahl-erster-Teil - GP-Nummer, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, der Bf. die Hundeabgabe für den Zeitraum 01/2012 bis 12/2012 iHv 127,00 Euro vor. Begründend wurde außer der Anführung gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Hundeabgabe ausgeführt, dass laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 04.02.2013 die am 05.01.2012 abgemeldeten Hunde (Hunderasse2-lang und Hunderasse1-lang) nach wie vor in Wien gehalten würden und daher Abgabenpflicht in Wien bestehe. Die in Wohnort2 entrichtete Abgabe von 50,00 Euro (pro Hund 25,00 Euro) werde auf den Abgabenbetrag von 177,00 Euro angerechnet. Da bis zum Datum der Bescheiderlassung keine Anmeldung vorgenommen worden sei, sei die restliche Hundeabgabe für das Jahr 2012 bescheidmäßig vorzuschreiben.
Der Bescheid wurde der Bf. am 3.4.2013 persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung, nunmehr Beschwerde, und wendete ein, wie bereits im Schreiben vom 4.12.2012 mitgeteilt, erkläre sie, dass sie keine Hunde besitze. Es handle sich um die Hunde ihres Lebensgefährten, TITEL VN-LG NN-LG, wohnhaft in Wohnort2, wo seine Hunde ordnungsgemäß gemeldet seien. Es könne vorkommen, falls TITEL NN-LG in Wien zu Besuch sei, dass er auch seine Hunde bei sich habe. Es könne auch sein, dass die Bf. mit ihm gemeinsam unterwegs sei und die Hunde von der Tochter der Bf. für diese paar Tage betreut würden. Der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst habe keine persönliche Auskunft bei ihr eingeholt und ihr sei unklar, welche Informationen eingeholt und abgegeben worden seien. Die ehemaligen Hunde der Bf. seien im Jänner 2012 abgemeldet und vom neuen Besitzer, TITEL VN-LG NN-LG, ordnungsgemäß auf seinem Hauptwohnsitz im Jänner 2012 angemeldet worden. Die Bf. empfahl, die Nachbarschaft von TITEL NN-LG in Wohnort2 betreffend die Hundehaltung zu befragen. Den Hunden stehe dort ein Garten mit 1.000 m2 zur Verfügung, wo sie sich frei ohne Leine und Beißkorb bewegen könnten. Es wäre nicht sinnvoll, sie dauerhaft in Wien zu halten, "wo doch die Stadt Wien und ein Großteil ihrer Einwohner sich mehr und mehr hundefeindlich verhält".
Die Bf. legte der Beschwerde das Schreiben vom 4.12.2012 bei.
Der Akt des Erhebungsdienstes wurde am 22.07.2013 mit Kurzbericht enderledigt. Nach diesem Bericht wurden zufolge Angaben einer Nachbarin, Frau AP2, Top-Nr-AP1, auf Top-Nr-Bf zwei Hunderasse1-Hunde und ein weiterer, kleiner Hund gehalten. Auf die vorangegangenen Erhebungsberichte wurde verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 05.08.2013 änderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, den Bescheid vom 28.03.2013 dahingehend ab, dass die Hundeabgabe für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von 564,00 Euro vorgeschrieben wurde und auf diese die an die Stadtgemeinde Wohnort2 für die Jahre 2012 und 2013 entrichtete Hundeabgabe von insgesamt
150,00 Euro angerechnet wurde, sodass der zu zahlende Betrag sich auf 414,00 Euro belaufe. In der Begründung verwies der Magistrat zunächst auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und führte zum Sachverhalt aus, die Bf. habe die beiden bis dahin in Wien angemeldeten Hunde (Hunderasse1-lang, Hunderasse2-lang) am 28.12.2011 von der Hundeabgabe abgemeldet und dies mit der Übersiedlung nach außerhalb Wiens begründet. Anlässlich einer amtlichen Erhebung am 19.11.2012 sei festgestellt worden, dass nach wie vor Hundehaltung an der Wiener Adresse der Bf. vorliege. Den Angaben eines Hausbewohners zufolge würden drei Hunde gehalten. Die Bf. sei mit dem Ergebnis der Erhebungen konfrontiert worden und diese habe darauf verwiesen, dass die Hunde in Wohnort2 gemeldet gewesen seien. Das Gemeindeamt der Gemeinde Wohnort2 habe bestätigt, dass Herr TITEL NN-LG drei Hunde (einen seit 2009, zwei seit 2012) in der Stadtgemeinde Wohnort2 zur Hundeabgabe angemeldet habe. Bei einer neuerlichen amtlichen Erhebung am 4.2.2013 seien vom Erhebungsorgan mindestens zwei Hunde in der Wohnung wahrgenommen worden. Da für die Abgabenbehörde auf Grund der Aktenlage festgestanden habe, dass nach wie vor zumindest zwei Hunde in Wien gehalten würden, sei der angefochtene Bemessungsbescheid vom 28.3.2013 zu erlassen gewesen. Den Umstand berücksichtigend, dass vom Gemeindeamt Wohnort2 fernmündlich die Entrichtung der Hundeabgabe für die Jahre 2012 und 2013 an die dortige Gemeinde von 25,00 Euro pro Hund und Jahr bestätigt worden sei, sei in diesem Bemessungsbescheid - im Kulanzweg - bereits die an die Gemeinde GEMEINDEBEZEICHNUNG entrichtete Hundeabgabe angerechnet worden. Auf Grund der Berufung sei die Bf. mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 12.4.2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die beiden Hunde seinerzeit unter ihrem Namen in Wien angemeldet worden seien und auch auf dem Hunderegister-Erhebungsbogen die Bf. als Hundehalterin angegeben worden sei. Der Bf. sei Gelegenheit gegeben worden, durch entsprechende Urkunden zu belegen, dass TITEL NN-LG in Wohnort2 Hundehalter sei, bzw. Zeugen namhaft zu machen, die entweder bestätigen, dass die Hunde in Wohnort2 oder dass die Hunde weniger als drei Monate im Jahr in Wien gehalten würden. In ihrem Antwortschreiben vom 19.4.2013 beziehe sich die Bf. wieder nur auf die von ihr erfolgte Abmeldung und mache keine Zeugen namhaft. Anlässlich einer neuerlichen amtlichen Hauserhebung am 22.7.2013 sei erneut von einer (anderen) Hauspartei bestätigt worden, dass in der Wohnung 21., Hauptwohnsitz, drei Hunde (zwei Hunderasse1, ein kleiner Hund) gehalten würden. Die Behörde ging davon aus, dass es sich bei den Angaben der Bf. um Schutzbehauptungen handle, und dass diese in Wien nicht nur zwei sondern drei Hunde gehalten habe.
Weder das erwähnte Schreiben des Magistrats vom 12.4.2013 noch das Antwortschreiben vom 19.4.2013 befinden sich im vorgelegten Akt.
Die Bf. brachte am 01.09.2013 "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung" ein. Diese wurde als Vorlageantrag gewertet. Begründend führte sie aus, dass die Hunde ihrem Lebensgefährten, TITEL VN-LG NN-LG, wohnhaft in PLZ Wohnort2, gehörten. Sie sei nicht verpflichtet, "von Tür zu Tür zu laufen, um den neuen Hundebesitzer allen Hausparteien zu melden". Die Hunde hätten sich zum überwiegenden Teil des Jahres in Wohnort2 aufgehalten, sodass fraglich sei, wie oft die Parteien die Hunde tatsächlich gesehen hätten. Keiner der Mitarbeiter habe sich die Mühe gemacht, mit der Bf. ein persönliches Gespräch zu suchen. Die Bf. sende zwei Listen mit Unterschriften von Personen aus der Nachbarschaft und aus der Nachbarschaft von Herrn NN-LG in Wohnort2 sowie Personen aus dem Bekannten- und Freundeskreis, die die Richtigkeit des mehrheitlichen Aufenthaltsortes der Hunde und somit die Richtigkeit ihrer Aussagen bezeugten. Keiner der von ihr befragten Parteien ihrer Stiege sei vom "Erkennungsdienst" befragt worden.
Vorgelegt wurden Listen mit Unterschriften von Personen mit Adressen in 1210 Wien, in Wohnort2 und einer Person in 2320. Bei den Adressen 1210 Wien, Hauptwohnsitz-andere-Bez Stiege-Top-xx handelt es sich um Nachbarn der Bf.. Von diesen sind bzw. waren nach einer stichprobenartigen Überprüfung einige Personen im Zentralen Melderegister noch unter der Adresse Hauptwohnsitzstraßenbez gemeldet.
Der Magistrat der Stadt Wien hat keine dieser Personen als Zeugen einvernommen oder diese im Wege der Amts- und Rechtshilfe als Zeugen einvernehmen lassen. Von Auskunftspersonen unterfertigte Niederschriften wurden nicht vorgelegt. Ebenso wenig ist eine ausführliche Befragung dieser Auskunftspersonen aktenkundig. So wurden insbesondere die Wahrnehmungen, auf welche die Auskunftspersonen ihre Aussagen stützten, hinsichtlich Art und Häufigkeit nicht konkretisiert.
Laut Ausdruck vom 18.11.2013 waren auf VN NN, in der Folge Bf., folgende drei Hunde registriert:
[...]
Unter den Personendaten der Bf. waren als Kontaktdaten zwei Handynummern und eine E-Mail-Adresse erfasst. Als Adresse wurde Hauptwohnsitz, 1210 Wien angeführt.
Am 26.11.2013 wurde eine weitere Erhebung an der Wohnadresse der Bf. durchgeführt. Dabei sei niemand an der Anschrift angetroffen worden. Nach Angaben der Nachbarin, Fr. AP3, Top-Nr-AP3, würden ständig zwei Hunde und fallweise ein drittes Tier in der Wohnung gehalten. Eine weitere Hausbewohnerin, Frau AP4, Top-Nr-AP4, gab an, zwei Tiere seien Eigentum der Tochter (an angeführter Anschrift), und würden von dieser dort auch gehalten, ein weiteres Tier sei Eigentum der Mutter und würde in Niederösterreich gehalten. Weitere geeignete Auskunftspersonen seien nicht erreicht worden.
Am 20.01.2014 wurde bei einer weiteren Erhebung die Tochter der Bf. in der Wohnung angetroffen. Beim Anklopfen sei kein Hundegebell wahrgenommen worden. Bei Nachschau in der Wohnung seien keine Hunde bemerkt worden. Auch die üblichen Fress- und Wassergefäße, sowie Beißkörbe und Leinen, seien nicht vorgefunden worden. Die Tochter habe angegeben, dass die Hunde seit längerer Zeit in Niederösterreich gehalten würden. Die Befragung der Nachbarin, Fr. AP3, Top-Nr-AP1, habe ergeben, dass die Hunde schon länger nicht mehr in der Wohnung gehalten würden. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass immer, wenn Hunde hier gewesen seien, drei Stück (2 Hunderasse1-Hunde und ein kleiner Hund) an der gegebenen Anschrift gehalten worden seien. Diese Hunde würden aber eher selten hier gehalten. Die Aufnahme einer Niederschrift sei verweigert worden. Der Hauswart, Herr HB-lang, auf Stg-Nr, Top-Nr-HB, habe die Angaben von Frau AP3 und seine eigenen vom 19.11.2012 bestätigt, jedoch hinzugefügt, dass die Hunde schon länger nicht mehr in der Wohnung gehalten würden. Auch er habe angegeben, dass wenn hier Hunde gehalten würden, es immer drei Hunde gewesen seien (2 große Hunde und ein kleiner Hund). Diese Mitteilung sei vertraulich und er sei auch nicht bereit gewesen, eine Niederschrift zu unterfertigen. Die Nachbarn auf Top-Nummern seien nicht angetroffen worden.
Der Hausbesorger konnte aufgrund dieses Namens im Zentralen Melderegister nicht abgefragt werden.
Strittig ist, ob die Hunde der Bf. im Zeitraum von 01/2012 bis 12/2012 im Haushalt der Bf. in Wien oder im Haushalt des Lebensgefährten in Niederösterreich gehalten wurden.
Das Gericht hat dazu erwogen:
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Beweiswürdigung:
Die Bf. war dem Magistrat der Stadt Wien im März 2007 als Halterin von zwei Hunden bekannt. Mit Hundeabgabe-Meldungen von 28.12.2011 gab die Bf. die Übersiedlung der Hunde nach außerhalb Wiens an. Als alte Adresse wurde Straßenbezeichnung-Bf-Wien, Stg-Nr, 1210 Wien, angeführt, als neue Adresse ORT, PLZ Wohnort2. An der erstgenannten Adresse war die Bf. auf Tür-Nummer-Bf bis zu ihrem Tod am **.1.2017 mit Hauptwohnsitz, an der Adresse Adresse, ORT, PLZ Wohnort2, seit 18.08.2008 bis zu ihrem Tod mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am 05.01.2012 erfolgten überdies zwei Hundeabgabe-Meldungen bezüglich eines neuen Halters, TITEL VN-LG NN-LG, welcher an der Adresse Adresse, ORT, PLZ Wohnort2, vom 18.08.2008 bis 01.09.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Die Hunde wurden in Wohnort2 gemeldet und dort die Hundesteuer entrichtet.
An der Adresse Straßenbezeichnung-Bf-Wien, Stiege-Top, 1210 Wien, ist überdies die Tochter der Bf., Tochter NN, geboren am GebDat-Tochter, seit Meldedatum mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Sohn der Bf., Sohn NN, geboren am GebDat-Sohn, war an dieser Adresse vom GebDat-Sohn bis 04.08.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 20.01.2016 ist er wiederum an dieser Adresse gemeldet.
Aufgrund von Erhebungen durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrats der Stadt Wien ging er Magistrat davon aus, dass weiterhin Hunde am Hauptwohnsitz der Bf. in Wien gehalten wurden. Begründet wurde dies sowohl durch die eigenen Wahrnehmungen der zur Erhebung beauftragten Personen als auch durch Angaben des Hausbesorgers und von Nachbarn im selben Haus.
Der Erhebungsdienst hielt eigene Wahrnehmungen und Aussagen des Hausbesorgers sowie von Hausbewohnern in Kurzberichten wie folgt fest:
Der Hausbesorger habe am 19.11.2012 angegeben, dass an der Adresse der Bf. drei Hunde gehalten würden.
Am 04.02.2013 nahm der Erhebungsbeamte "Hundehaltung (mindestens zwei Tiere)" wahr. Laut Hauserhebung (Top-Nr-AP1, Frau AP1) würde an der angegebenen Anschrift 1 Hund gehalten.
Ein nachweisbares Parteiengehör erfolgte nur hinsichtlich des Umstandes, dass "laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 19.11.2012 drei Hunde" zum Haushalt der Bf. an ihrem Hauptwohnsitz zählten.
Nach der Erlassung des Erstbescheides wurden weitere Ermittlungen durchgeführt.
Am 22.07.2013 habe eine Nachbarin, Frau AP2, Top-Nr-AP1, angegeben, dass auf Top-Nr-Bf zwei Hunderasse1-Hunde, sowie ein weiterer, kleiner Hund gehalten würden.
Laut Abfrage in der Heimtierdatenbank war die Bf. am 18.11.2013 als Halterin von zwei Hunderasse1-Hunde und einem Hunderasse2-lang registriert, wobei als Adresse der Hauptwohnsitz der Bf. angegeben war.
Am 26.11.2013 habe Fr. AP3, Top-Nr-AP1, erklärt, dass ständig zwei Hunde und fallweise ein drittes Tier in der Wohnung gehalten würden. Frau AP4 (Top-Nr-AP4) habe angegeben, zwei Tiere seien "Eigentum der Tochter" (an angeführter Anschrift), und würden von dieser dort auch gehalten, ein weiteres Tier sei Eigentum der Mutter und würde in Niederösterreich gehalten.
Bei einer Nachschau am Hauptwohnsitz der Bf. traf der Erhebungsbeamte am 20.01.2014 die Tochter der Bf. an. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich keine Hunde in der Wohnung befunden. Auch Fress- und Wassergefäße, Beißkörbe und Leinen seien nicht vorgefunden worden. Die Tochter habe angegeben, dass die Hunde "seit längerer Zeit hier nicht mehr gehalten werden". Diese würden jetzt in Niederösterreich gehalten. Nähere Angaben seien nicht gegeben worden.
Die Nachbarin auf Top-Nr-AP3, Frau AP3, habe erklärt, dass die Hunde schon längere Zeit nicht mehr hier gehalten würden. Immer, wenn die Hunde hier gewesen seien, seien drei Stück (2 Hunderasse1-Hunde und ein kleiner Hund) an der gegebenen Anschrift gehalten worden. Die Hunde seien "eher selten hier gehalten" worden. Die Aufnahme einer Niederschrift sei verweigert worden.
Der zuständige Hauswart, Herr HB-lang, sei auf Stg-Nr, Top-Nr-HB, befragt worden und habe die Angaben von Frau AP3 und seine eigenen bestätigt. Er habe ebenfalls hinzugefügt, dass die Hunde schon länger nicht hier gehalten würden. Wenn die Hunde hier gehalten worden seien, seien es immer drei Hunde gewesen (2 große Hunde und ein kleiner Hund). Diese Mitteilung sei vertraulich. Auch er verweigerte die Unterfertigung einer Niederschrift.
In der Berufungsvorentscheidung findet sich der erstmalige aktenkundige Hinweis auf die Nachweispflicht des § 5 Abs. 8 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom 15.2.1985. In dieser wurde der Bf. außerdem erstmals eine Hundeabgabe für das Jahr 2013 vorgeschrieben.
Die Bf legte mit dem Vorlageantrag vom 01.09.2013 zwei Listen mit je 7 datierten Einträgen mit Namen, Adressen und Unterschriften vor. Die erste Liste umfasst lediglich Einträge betreffend Personen aus dem 21. Bezirk, welche unter folgender Überschrift angebracht wurden:
"Ich bestätige hiermit, dass Frau VN NN, wohnhaft in 1210 Wien, Hauptwohnsitzadresse-Bf, nicht mehr im Besitz von Hunden ist. Weiters bestätige ich, dass ihre ehemaligen Hunde (Hund1 und Hund3) sich nur äußerst selten in Wien aufhalten."
Die zweite Liste umfasst einen Eintrag aus dem 21. Bezirk und mehrere Einträge aus PLZ bzw. einen Eintrag aus 2320, welche unter folgender Überschrift angebracht wurden:
"Ich bestätige hiermit, dass sich die Hunde von Hr. VN-LG NN-LG (Hund2, Hund1 und Hund3) mehrheitlich auf seiner Wohnadresse, PLZ Wohnort2, ORT Adress-Nummer, aufhalten".
Die durchgeführten Erhebungen lassen keine Feststellung darüber zu, ob und wie viele Hunde im Jahr 2012 am Hauptwohnsitz der Bf. gehalten wurden.
Auch wenn die Aussage des Hausbesorgers am 19.11.2012 in Verbindung mit der aufrechten Registrierung der Hunde auf den Namen der Bf. am 18.11.2013 und dem aufrechten Hauptwohnsitz der Bf. in Wien ein Indiz dafür sind, dass die Bf. die Tiere an ihrem Hauptwohnsitz gehalten hat, ist nicht gesichert, dass dies tatsächlich der Fall war.
Die Bf. hatte nach eigenen Angaben eine Lebensgemeinschaft in Niederösterreich und hat die Hunde ihrem Lebensgefährten übergeben. Tatsächlich hat die Stadtgemeinde Wohnort2 bestätigt, dass für die Hunde in den Jahren 2012 und 2013 die Hundesteuer entrichtet wurde. Dass die Bf. die Hunde in der Heimtierdatenbank nicht umgemeldet hatte, kann seine Ursache darin haben, dass darauf vergessen wurde, oder dass dieser Meldung aufgrund der aufrechten Lebensgemeinschaft keine Bedeutung zugemessen wurde. Die erwachsenen Kinder der Bf. wohnten weiterhin in Wien. Wechselseitige Besuche sind unter diesen Umständen wahrscheinlich.
Der Lebensgefährte der Bf. hatte seinen Hauptwohnsitz an einer Adresse in Wohnort2, an welchem die Bf. mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Nach Angaben der Bf. war der Lebensgefährte ab dem Jahr 2012 Besitzer der Hunde, welche in Adressbez-LG-kurz die Möglichkeit hatten, sich ohne Beißkorb und Leine im Garten aufzuhalten.
Der Lebensgefährte der Bf. wurde vom Magistrat zu keinem Zeitpunkt befragt. Eine Vorladung als Zeuge oder Auskunftsperson ist nicht erfolgt.
Die Angaben der Auskunftspersonen und die Wahrnehmungen des Erhebungsorgangs beziehen sich auf bis zu drei Hunde, wobei die Angaben variieren und unklar ist, wie der Erhebungsbeamte "Hundehaltung" festgestellt hat, zumal bei der Erhebung am 04.02.2013 nur festgehalten wurde, dass "mindestens zwei Tiere wahrgenommen" wurden, d.h. offenbar kein Kontakt mit Haushaltsangehörigen der Bf. oder dieser selbst stattgefunden hat und die Wohnung nicht betreten wurde. Als Halter der Tiere wird von den Auskunftspersonen neben der Mutter einmal auch die Tochter genannt. Tatsächliche Aufenthalte der Hunde in Wien erklärte die Bf. mit vorübergehenden Aufenthalten der Hunde im Haushalt der Tochter, wenn der Lebensgefährte der Bf. und sie selbst aufgrund von Abwesenheiten nicht in der Lage waren, sich um die Tiere zu kümmern. Die zuletzt von der Bf. durch die vorgelegten Listen namhaft gemachten Auskunftspersonen, welche den Aufenthalt der Hunde in Wohnort2 bestätigten, wurden vom Magistrat nicht als Zeugen einvernommen.
Niederschriften mit Auskunftspersonen im Rahmen der Erhebungen wurden nicht aufgenommen bzw. von diesen verweigert. Die vom Erhebungsdienst aufgezeichneten Auskünfte sind kurz gehalten. Aus diesen ist nicht ersichtlich, worauf sich die Aussagen stützten, dass die Bf. an dieser Adresse Hunde gehalten habe. Welche Wahrnehmungen die Auskunftspersonen bezüglich welchen Zeitraumes in welcher Häufigkeit gemacht haben, geht aus deren Erklärungen nicht hervor. Gebell aus der Wohnung kann auf Hundehaltung hinweisen. Es kann sich jedoch auch um Hunde von Besuchern handeln, welche sich vorübergehend in der Wohnung aufhalten oder um eine kurzfristige Betreuung von Hunden anderer Halter, wie es die Bf. bezüglich der drei Hunde selbst erklärt hat.
Aus den vorliegenden Angaben der Auskunftspersonen, und der Bf. sowie den vorgelegten Unterschriftenlisten ergibt sich daher kein schlüssiges Bild. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass die Bf. während des Jahres 2012 an ihrem Hauptwohnsitz Hunde gehalten hat.
Rechtslage
§ 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, in der Folge kurz mit "Beschluss" bezeichnet lautet wie folgt:
"Für das Halten von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Gebiete der Stadt Wien eine Abgabe erhoben."
§ 2 des Beschlusses lautet:
"Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (§ 1), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt."
§ 3 Abs. 1 des Beschlusses lautet:
"Die Hundehalter haben Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen."
§ 4 Abs. 1 des Beschlusses lautet:
"Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 72 Euro. Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 105 Euro."
§ 5 Abs. 5 des Beschlusses lautet:
"Weist der Abgabepflichtige bis längstens Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nach, daß ein Hund zum überwiegenden Teil des Abgabenjahres außerhalb des Gebietes der Stadt Wien gehalten und für diesen Hund an eine andere österreichische Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wurde, so ist diese Abgabe
bis zur Höhe der in Wien zu entrichtenden Abgabe anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag ist dem Abgabepflichtigen rückzuerstatten."
§ 5 Abs 8 des Beschlusses lautet:
"Weist der Hundehalter anlässlich der Anmeldung (§ 3 Abs. 1) nach, dass die Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres eingetreten ist, so ist für dieses Kalenderjahr keine Hundeabgabe zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Hundehalter bis längstens Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nachweist, dass der Hund nicht länger als drei Monate im Abgabenjahr im Gebiet der Stadt Wien gehalten wurde. Bereits entrichtete Beträge sind auf Antrag zinsenfrei demjenigen rückzuerstatten, der die Abgabe entrichtet hat."
Erwägungen
Voraussetzung für die Vorschreibung der Abgabe an die Bf. ist, dass sich die Hunde im Beschwerdezeitraum, d.h. im Jahr 2012, für welches mit erstinstanzlichem Bescheid die Hundeabgabe vorgeschrieben wurde, im Haushalt der Bf. in Wien befunden haben müssten.
Die Bf. meldete am 28.12.2011 die Übersiedlung der Hunde nach außerhalb Wiens. Als Adresse wurde der Hauptwohnsitz des Lebensgefährten angegeben, an welchem auch die Bf. mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Der Lebensgefährte wurde überdies in der Folge als neuer Hundehalter bezeichnet. Die Hunde wurden in Wohnort2 gemeldet und für diese die Abgabe entrichtet.
Die Abmeldung der Hunde ist ein Indiz dafür, dass sich diese dauerhaft am Wohnsitz des Lebensgefährten der Bf. in Wohnort2 befunden haben, auch wenn vorübergehende Aufenthalte in Wien im Rahmen von Besuchen oder zur vorübergehenden Betreuung durch die Tochter im Fall der Verhinderung des eigentlichen Halters zugestanden wurden.
Dieses Indiz müsste vom Magistrat entkräftet werden, um eine Zugehörigkeit der Hunde zu einem von der Bf. in Wien geführten Haushalt nachzuweisen, der Voraussetzung für eine bestehende Abgabenpflicht wäre.
Bei tatsächlichen Aufenthalten der Hunde in Wien haben sich diese nach Angaben der Bf. vorübergehend bei der Tochter befunden.
Zusammengefasst ergeben sich folgende vom Erhebungsdienst protokollierte Aussagen:
Der Hausbesorger und Frau AP2 hätten erklärt, dass an der Adresse drei Hunde gehalten werden. Frau AP3 habe einmal erklärt, dass ständig zwei Hunde und fallweise ein dritter Hund gehalten würden, ein anderes Mal, dass drei Hunde eher selten gehalten würden. Laut Frau AP1 werde ein Hund gehalten. Laut Frau AP4, Top-Nr-AP4, sei die Tochter Eigentümer zweier Hunde, die von ihr an dieser Adresse auch gehalten würden.
Über diese Aussagen wurden nur Kurzberichte und ein Aktenvermerk angefertigt. Die Auskunftspersonen, deren Aussagen sich widersprechen und die nicht konkret dazu befragt wurden, aufgrund welcher Wahrnehmungen sie von einer Haltung der fraglichen Hunde in Wien in welchem Zeitraum und wie oft ausgingen, haben ihre Aussagen nicht durch ihre Unterschrift bestätigt. Der Bf. wurden die Namen der Personen nicht genannt, sodass diese keine Gelegenheit hatte, dazu konkret Stellung zu nehmen. Von ihr namhaft gemachte Auskunftspersonen, die die Haltung der Hunde in Wohnort2 bestätigten, wurden vom Magistrat nicht befragt.
Es ist daher nicht erwiesen, dass die Bf. an der Adresse ihres Hauptwohnsitzes in Wien Hunde gehalten hat, insbesondere, dass es sich nicht, wie von ihr erklärt, um vorübergehende und kurzfristige Aufenthalte der Hunde in Wien gehalten hat.
Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Problemstellung der Beweiswürdigung und damit nicht der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, daher ist die Revision an den VwGH nicht zulässig.
Wien, am 7. Oktober 2019