Volltext

BFG 17.09.2019, RS/7100085/2019

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Bescheiderlassung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100085.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, vertreten durch S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 betreffend den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag vom 13.03.2018, beschlossen:

Spruch

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 26.7.2019 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 , betreffend ihren am 13.03.2018 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2.8.2019 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (31.07.2019) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen (bzw. mitzuteilen, dass die Familienbeihilfe gewährt wurde) oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt erließ am 28.08.2019 einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 13.03.2018 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 30.08.2019 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift des Zurückweisungsbescheides vom 28.08.2019 vor.

Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen. Der Zurückweisungsbescheid vom 28.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin laut Zustell­nachweis am 2.09.2019 zugestellt.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 17. September 2019