Volltext

BFG 01.10.2019, RV/7103783/2018

Primär Anspruch auf Familienbeihilfe nach Haushaltszugehörigkeit; überdies keine Feststellung überwiegender Unterhaltskostentragung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103783.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 15. November 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21. Oktober 2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für G... ab Jänner 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 30. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgenden Antrag beim Finanzamt ein:

Familienbeihilfe
Angaben zur antragstellenden Person
Staatsbürgerschaft: PL
Personenstand:
x verheiratet / in eingetragener Partnerschaft lebend
Beruf:
Arbeitssuchende
Bankkonto für die Überweisung der Beihilfe
…
Angaben zur Partnerin / zum Partner
… , Geburtsdatum: …
Staatsbürgerschaft: PL
Beruf:
Pensionist
Für nachstehendes Kind beantrage ich die Familienbeihilfe … :

Zuerkennung

ab 01.01.2013

- laufend

Familienname und Vorname
...G.

Geburtsdatum

…1111

Staatsbürgerschaft: PL

Verwandtschaftsverhältnis

Enkelkind

Das Kind wohnt ständig

[blank] bei mir

x am gemeinsamen Wohnort

Das Kind wohnt bei

[blank]

Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten x ja [blank] nein

Das Finanzamt erließ den Abweisungsbescheid wie folgt:
Ihr Antrag vom 30.9.2016 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

Zeitraum von – bis

G...

… 11 11

ab Jän. 2013

Begründung:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Zu G...:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Ihr Enkelkind G. wird in Polen von seiner Mutter betreut, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend dazu wird mitgeteilt, dass Sie bei der Antragstellung keine Angaben zum Kindesvater von G. gemacht haben.

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Mit dem o.g. Bescheid wurde der Familienbeihilfe für Enkelkind G... nicht zugesprochen. Mein Enkelkind lebt mit seiner Mutter - meine Tochter, in Polen aber ich möchte betonen, dass ich für den Unterhalt meiner Tochter und meinen Enkelkind aufgekommen bin. Eine Bestätigung lege ich bei.
Zusätzlich gebe ich an, dass meine Tochter kein Einkommen hat, in dieser Zeit besuchte Sie die Schule. (Formular E 9 lege ich bei).

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Die Bescheidbeschwerde wendet ein:
„Mit dem o. g. Bescheid wurde der Familienbeihilfe für Enkelkind G... nicht zugesprochen. Mein Enkelkind lebt mit seiner Mutter- meine Tochter, in Polen aber ich möchte betonen, dass ich für den Unterhait meiner Tochter und meinen Enkelkind aufgekommen bin.) Eine Bestätigung lege ich bei. Zusätzlich gebe ich an, dass meine Tochter kein Einkommen hat, in dieser Zeit besuchte sie die Schule. (Formular E9 lege ich bei)."
Gemäß § 2 (2) FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat (nur) dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person bereits aufgrund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer (von) Person(en) gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser (diesen) Person(en) teilt. (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967)
Bereits für die Zeit vor der Verehelichung Ihrer Tochter war für Ihren als anspruchsbegründend eingewandten Enkelsohn eine Haushaltszugehörigkeit bei seiner Mutter bekanntgegeben worden. Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten, auch die Bescheidbeschwerde bestätigt, dass das Enkeikind „mit seiner Mutter“ lebt.
Auch aus der vorgelegten Übersetzung vom 12.11.2016 einer „Erklärung “ von Frau St. und Herrn A.Z. geht, wie auch schon aus dem Beschwerdeschriftsatz selbst, hervor, dass Ihr im gegenständlichen Verfahren als anspruchsbegründend eingewandter Enkelsohn G..... zusammen mit der Mutter in Polen an ihrem dortigem Haushalt wohnt bzw. lebt, und damit dem gemeinsamen Haushalt der Mutter und ihres Gatten angehört.
Damit steht aber bereits fest, dass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 2 (2) FLAG 1967 eine Begründung eines Beihilfenanspruches aufgrund einer überwiegenden Kostentragung nicht mehr in Frage kommen kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass zwar Frau A. betreffende und bestätigte Formulare E 9, und die bereits erwähnte Erklärung samt Übersetzung vom 12.11.2016 vorgelegt, ein schlüssiger Nachweis darüber, von welchen Personen in den einzelnen Kalendermonaten im Beschwerdezeitraum der Unterhalt für das Kind G..... jeweils konkret wann, in welcher Form und in welchem Ausmaß getragen worden ist, und in welcher Relation die jeweiligen Beiträge zum Gesamtunterhalt in den einzelnen Monaten standen, nicht erbracht wurde.
Da die Anspruchsberechtigung ohnehin bereits durch die Haushaltszugehörigkeit determiniert ist, waren weitere Untersuchungen darüber, von wem die Unterhaltskosten für das als anspruchsbegründend eingewandte Kind im Beschwerdezeitraum jeweils überwiegend getragen wurden, jedenfalls entbehrlich.

Der Vorlageantrag wurde ohne weitere Begründung eingebracht.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Bescheidbeschwerde postuliert eine Gewährung der (vollen österreichischen) Familienbeihilfe für das in Polen im dortigen mütterlichen (elterlichen) Haushalt lebende Enkelkind G......
Stellungnahme:
Die von der Großmutter des als anspruchsbegründend eingewandten Enkelkindes G.... begehrte Familienbeihilfe bezieht sich ungeachtet der an die Kindesmutter gewährten polnischen Familienleistungen auf die volle österreichische Familienbeihilfe.
Der Beihilfen-Antrag seitens der Großmutter wird auf ein "Aufkommen für den Unterhalt der Tochter und des Enkelkindes" gestützt, dass es sich bei dem "Aufkommen für den Unterhalt" um eine überwiegende Kostentragung seitens der Antragstellerin (Beschwerdeführerin) gehandelt haben sollte, kann (insbesondere schon anhand der Einkünfte-Situation [u. a. Notstandshilfe € 13,70 täglich]) nicht festgestellt werden, wurde aber in dieser Form auch nicht einmal behauptet.
Sowohl die Bescheidbeschwerde, als auch der Vorlageantrag lässt (ungeachtet des Hinweises auf die nicht nachgewiesene überwiegende Kostentragung in der Beschwerdevorentscheidung) die Vollzeit-Beschäftigung der Kindesmutter (unbefristeter Arbeitsvertrag seit 2011, aber für das Kind G. in der Zeit vom 11.05.2012 bis 10.05.2015 gewährter "Erziehungsurlaub", daneben Schülerin der "ZAK" - Allgemeinbildenden Oberschule für Erwachsene) völlig außer Betracht, ebenso anzunehmende Unterhaltsbeiträge des Kindesvaters (oder aber ev. auch des in Polen lebenden und dort eine Rente beziehenden Großvaters).
Von einer überwiegenden Kostentragung für das als anspruchsbegründend eingewandte Kind (durch die Beschwerdeführerin) kann somit nicht ausgegangen werden.
Dessen ungeachtet ergibt sich anhand der Beschäftigung der Kindesmutter (bzw. gleichgestellten Karenzierung/"Erziehungsurlaub") im Beschwerdezeitraum (und der auch für den Kindesvater anzunehmenden Beschäftigung) in Polen keine Zuständigkeit Österreichs für eine Erbringung von Familienleistungen.
Insoweit Österreich ungeachtet der Zuständigkeit Polens nach den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) 883/2004 eine (nachrangige) Zuständigkeit in Bezug auf die Großmutter trifft, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diesfalls ein Anspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist.
Im Hinblick auf die (selbst im Vorlageantrag nicht bestrittene) Haushaltszugehörigkeit des als anspruchbegründend eingewandten Enkelkindes zum mütterlichen (elterlichen) Haushalt in Polen, ist gemäß § 2 (2) FLAG 1967 ein Anspruch der in Österreich (und nicht im gemeinsamen Haushalt in Polen) lebenden Großmutter nicht möglich, bzw. wäre eine Gewährung von Familienleistungen an die Großmutter selbst bei einer (faktisch nicht feststellbaren) überwiegenden Kostentragung durch die Großmutter nicht möglich bzw. rechtens.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf., polnische Staatsangehörige, Großmutter des im November 2011 geborenen G., ist seit dem Jahr 2004 ununterbrochen bis dato in Wien wohnhaft (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Im Jahr 2013 war die Bf. bis Mitte Dezember bei einer Wiener Firma als Arbeiterin nichtselbständig beschäftigt und erhielt aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds im Jahr 2013 steuerpflichtige Bezüge iHv € 2.948,60 (Abgabeninformationssystemabfrage, Sozialversicherungsdatenauskunft).
Von Mitte Dezember 2013 bis Mitte April 2014, von Mitte Mai bis Mitte September 2014 bezog die Bf. vom AMS Arbeitslosengeld - Tagsatz € 14,42 (Abgabeninformationssystemabfragen).
Von Mitte September 2014 bis Anfang Februar 2015, von Anfang Mai 2015 bis Anfang Februar 2017 bezog die Bf., mit Unterbrechungen von mehreren Tagen bis zu drei Monaten, Notstandshilfe (Abgabeninformationssystemabfragen).
Die Notstandshilfe ab September 2014 belief sich auf täglich € 13,70.
Laut den eigenen Angaben der Bf. war sie verheiratet und hatte sie einen Partner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebt. Betreffend den gemeinsamen Wohnort wurde eine Anschrift in Polen bekannt gegeben.
Betreffend ihren Ehegatten wurde unter der Rubrik Beruf ‚Pensionist‘ angegeben.
Das Enkelkind der Bf. wohnte in Polen, laut eigener Angabe der Bf. wohnte das Enkelkind ‚am gemeinsamen Wohnort‘: Laut Angabe der Bf. in der Beschwerde lebt ihr Enkelkind ‚mit seiner Mutter – meine Tochter, in Polen.‘
Die Tochter der Bf., die Mutter des Enkelkindes, A., lebt/e in Polen, laut Bestätigung des Stadtamtes in R., Polen, an einer gemeinsamen Anschrift mit der Bf., dem Ehegatten der Bf., deren Tochter und dem Enkel.
Die Tochter der Bf. bezog für ihren Sohn G. für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 Familienbeihilfe iHv 77,00 Zl. pro Monat und die Zulage/den Zuschlag zur Familienbeihilfe wegen der Kinderbetreuung während der Dauer des Elternurlaubs (Erziehungsurlaub) iHv 400 Zl. pro Monat für den Zeitraum von November bis Mai 2014 und für Alleinerziehung des Kindes iHv 170,00 Zl. pro Monat für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014.
Die Tochter der Bf. bezog für ihren Sohn G. für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 Familienbeihilfe iHv 77,00 Zl. pro Monat und die Zulage/den Zuschlag für die Alleinerziehung des Kindes iHv 170,00 Zl. pro Monat für den Zeitraum vom 01. November 2014 bis 31. Oktober 2015.

Zum Kindesvater von G. wurden von der Bf. keine Angaben gemacht (vgl. Bescheid).
Die diesbezügliche Vorhaltung im in Beschwerde gezogenen Bescheid vermochte die Bf. zu keinerlei Angaben zu veranlassen. Sie verwies (lediglich) darauf, dass ihre ‚Tochter kein Einkommen hat, in dieser Zeit besuchte sie die Schule‘.

Laut den vorgelegten Bescheinigungen betrugen die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegenden Einkünfte der Tochter der Bf. 2013 0 PLN, 2014 0 PLN, 2015 3.904,30 PLN.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. vorgehalten, dass sie nicht dargetan hat, wann, in welcher Form und in welchem Ausmaß der Unterhalt für ihr Enkelkind getragen wurde.

Auf Grund der dargelegten Zugehörigkeit des Kindes G. zum Haushalt der polnische Familienleistungen bezogen habenden Kindesmutter sowie überdies der oben im Einzelnen und Jahr für Jahr angeführten Einkommens- bzw. (Nicht)Beschäftigungsverhältnisse der Bf. ist die vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage ins Treffen geführte Argumentation – die Anspruchsberechtigung für den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe hänge primär von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab (die aber im gegenständlichen Fall eben im mütterlichen Haushalt in Polen besteht) und des Weiteren, eine überwiegende Kostentragung durch die Bf. könne im vorliegenden Fall schon anhand der Einkommenssituation der Bf. nicht festgestellt werden – berechtigt und tritt zum Umstand der unterlassenen Angaben zum Kindesvater von G. hinzu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am 1. Oktober 2019