Volltext

BFG 05.09.2019, RV/4200037/2018

Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200037.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom 29. Juni 2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zlen. 420000/60236/2018, 420000/60237/2018 und 420000/60238/2018, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

1.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zl. 420000/60236/2018, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zl. 420000/60237/2018, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zl. 420000/60238/2018, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

4.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Zu 1.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01210/2015, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 BAO Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2008 in Höhe von insgesamt € 114.712,00 sowie Nebenansprüche in der Höhe von insgesamt € 4.588,48 festgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 18. Mai 2015, Zl. 420000/60240/2015, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Am 30. April 2018 beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01210/2015, festgesetzten Altlastenbeiträge und Nebenansprüche.

Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zl. 420000/60236/2018, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 29. Juni 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. Juli 2018, Zl. 420000/60269/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. August 2019, GZ. RV/4200080/2015, wurde der Beschwerde vom 20. April 2015 Folge gegeben und der Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01210/2015, ersatzlos aufgehoben.

Zu 2.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01211/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 BAO Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2009 in Höhe von insgesamt € 89.904,00 sowie Nebenansprüche in der Höhe von insgesamt € 3.596,20 festgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 18. Mai 2015, Zl. 420000/60241/2015, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Am 30. April 2018 beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01211/2015, festgesetzten Altlastenbeiträge und Nebenansprüche.

Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zl. 420000/60237/2018, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 29. Juni 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. Juli 2018, Zl. 420000/60270/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. August 2019, GZ. RV/4200080/2015, wurde der Beschwerde vom 20. April 2015 Folge gegeben und der Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01211/2015, ersatzlos aufgehoben.

Zu 3.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01212/2015, wurden für den Bf. gemäß § 201 BAO Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2010 in Höhe von insgesamt € 126.632,00 sowie Ne´benansprüche in der Höhe von insgesamt € 5.065,28 festgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 18. Mai 2015, Zl. 420000/60242/2015, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Am 30. April 2018 beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01212/2015, festgesetzten Altlastenbeiträge und Nebenansprüche.

Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Mai 2018, Zl. 420000/60238/2018, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 29. Juni 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. Juli 2018, Zl. 420000/60271/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. August 2019, GZ. RV/4200080/2015, wurde der Beschwerde vom 20. April 2015 Folge gegeben und der Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zl. 420000/01212/2015, ersatzlos aufgehoben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. August 2019, GZ. RV/4200080/2015.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. August 2019, GZ. RV/4200080/2015, wurde den Bescheidbeschwerden gegen die Abgabenbescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, Zlen. 420000/01210, 420000/01211/2015 und 420000/01212/2015, Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben.

Es liegen somit keine der Vollziehung zugänglichen Bescheide mehr vor. Der noch offene Aussetzungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12).

Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2010/09/2012, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 5. September 2019