Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri über die Beschwerde des P1, A1 , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.07.2019 , MA-Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens
(€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
M it Straferkenntnis vom 30.07.2019, MA-Zahl, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 02.05.2019 um
12:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Josefstädter Straße 58, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 02.05.2019 um 12:33 Uhr in Wien 8, Josefstädter Straße 58, dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt wurde. Auch war kein elektronischer Parkschein aktiviert.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 15.07.2019 wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie am 02.05.2019 um 12:33 Uhr an der Örtlichkeit abstellten und und verzüglich, nämlich um 12:35 Uhr, einen gültigen Parkschein (30 Minuten) gebucht hatten.
Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die Anzeige, die Zulassungsdaten und die m-parking Übersicht der Transaktionen erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Gemäß § 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen (fünf)zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen, weil Sie zum Zeitpunkt der Beanstandung den 30-Minuten-Parkschein noch nicht aktiviert hatten. Die Abfrage des Meldungslegers hat ergeben, dass Sie zum Zeitpunkt der Beanstandung die Parkometerabgabe nicht entrichtet haben, weil die Bestätigung der Buchung erst nachher erfolgte.
Ihr Einwand, Sie hätten das Fahrzeug um 12:33 Uhr an der Örtlichkeit abgestellt und unverzüglich, nämlich um 12:35 Uhr eine Parkschein gelöst, kann nicht zutreffen, zumal laut Angaben der elektronischen Beleglesedaten das Fahrzeug um 12:33 Uhr beanstandet wurde und zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeuglenker mehr im Fahrzeug saß, dies ist anhand auf dem vom Meldungsleger gemachten Foto eindeutig erkennbar.
Somit haben Sie sich rechtswidrig und tatbestandsmäßig
Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen, weil kein Schuldausschliessungsgrund vorliegt.
Demnach sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen sind, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und Ihnen zur Last gelegte Delikt ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu betrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug das Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kommt ihnen zugute.
In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von vier Wochen Beschwerde erheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragen könne.
In seiner am 27.08.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Ich beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.
Begründung
1. Zum Sachverhalt auf Grund der Aktenlage:
Laut einer Organstrafverfügung vom 02.05.2019 hätte ich hätte am 02.05.2019, 12:33 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen N1 (A) in Wien 08, Josefstädter Straße 58 abgestellt
Ob zum og Zeitpunkt ein Lenker im Fahrzeug saß beruht auf der Aussage des Meldungslegers, Dienstnr.: NUMMER, wurde in weiterer Folge dazu nicht ermittelt und ist aber auch unmittelbar nicht tatbestandsrelevant.
Eine Strafverfügung wurde mir als Zulassungsbesitzer am 28.06.2019 übermittelt.
Gegen diese erhob ich fristgerecht Einspruch. Die darin vorgebrachte Rechtfertigung halte ich vollinhaltlich aufrecht.
2. Zur rechtlichen Beurteilung
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgte durch Übermittlung einer SMS bzw im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon wurde die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten Kraftfahrzeuges einzugeben (Abstellanmeldung). Danach erfolgte die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS bzw im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion (Bestätigung)
Dieser Verpflichtung bin ich nachgekommen, weil zum Zeitpunkt des Abstellens die Aktivierung UNVERZÜGLICH und somit vorschriftskonform erfolgte und die System- Rückmeldung sohin um 12:35 Uhr erfolgte. Rechnet man den Vorgang der Eingabe und der Systemverarbeitung ein muss die Handlung jedenfalls vor 12:35 (zwischen 12:33 und 12:35) erfolgt sein (nämlich UNVERZÜGLICH nach Abstellen)
Der rechtlichen Beurteilung durch die MA67 kann jedenfalls nicht gefolgt werden...“, nämlich um 12:35 einen Parkschein gelöst zu haben, kann nicht zutreffen“, da eindeutig dies durch das elektronische System belegt ist. Die Angabe der MA67 ist somit jedenfalls widersprüchlich zur belegten Systembestätigung.
Das der Meldungsleger angibt das kein Fahrzeuglenker im Fahrzeug saß ist hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht relevant, da die Entrichtung nicht IM FAHRZEUG erfolgen muss und dies auch in unmittelbarer Nähe erfolgen kann. Der Ort der Systemeingabe wäre durch eine Standortortung des Mobiltelefons durchaus auch möglich und wäre somit belegt, dass dies in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges erfolgte.
Es ist jedenfalls nicht belegt, dass ich mich vom Fahrzeug in der form entfernt habe, dass die Vermutung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Abgabenhinterziehung vorliegt. (Der Hinweis des Meldungsleger bezieht sich abgesehnen vom widersprüchlichen Entrichtungszeitpunkt lediglich darauf, dass „kein Fahrzeuglenker im Fahrzeug saß“)
Anzumerken wäre in diesen Zusammenhang, dass die Benutzung auf Grund der Handhabung und des Umganges mit Mobiltelefonen im Straßen- und Kfz Verkehr schon aus generellen Gründen - wofür auch immer - auch im haltenden PKW abzulehnen ist.
Daher wurde der elektronischen Parkschein von außerhalb des PKWs gelöst.
Aus dem nicht im Fahrzeug sitzen kann jedenfalls eine Hinterziehung der Parkgebühr nicht geschlossen werden- den diese wurde ja unmittelbar entrichtet wobei die Örtlichkeit grundsätzlich nicht festgelegt ist und damit unerheblich ist (zum rechtskonformen Zeitpunkt/Vorgang siehe oben)
3. Zur Strafbemessung der Behörde
Wie sich aus dem chronologischen Ablauf ergibt, wurde weder beabsichtigt noch tatsächlich die Parkometerabgabe hinterzogen bzw fahrlässig verkürzt.
Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat ist im Hinblick auf den Sachverhalt keinesfalls- „nicht bloß geringfügig und die Schädigung in nicht unerheblichen Maß“ - gegeben.
Das theoretische Ausmaß des Schadens würde sich nämlich in contreto bei höchstens wenigen Cent bewegen.
Ich stelle daher den Antrag auf Aufhebung des Strafbescheides und Einstellung des Verfahrens"
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 02.05.2019 um 12:33 Uhr in der im achten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Josefstädter Straße 58, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.
Zwei Minuten später, am 02.05.2019 um 12:35 Uhr, hat der Bf. die Rückmeldung des elektronischen Systems "HANDY Parken" erhalten.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurde vom Bf. nicht bestritten. Im Einspruch, auf den er in der Beschwerde verwies, brachte er u.a. vor, dass "über die Dauer bzw. den Zeitraum des Abstellens" keine Angaben vorlägen. Dies trifft zu. Insbesondere ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug bereits längere Zeit vor der Beanstandung am angegegebenen Ort abgestellt war.
Der Bf. meint, die Parkometerabgabe sei nicht hinterzogen worden, weil er unverzüglich nach dem Abstellen seines Fahrzeuges mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins begonnen habe, sodass seine Handlung vor 12:35 Uhr erfolgt sein müsse, wenn man den Vorgang der Eingabe und der Systemverarbeitung berücksichtige. Da keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines im Fahrzeug sitzend durchzuführen, sei dies außerhalb seines Pkws erfolgt.
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Die Systemzeit (Serverzeit) ist für den Bf. in Bezug auf die SMS-Bestätigung und für den
Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Nach
telefonischer Auskunft der Magistratsabteilung 67 kann der Beanstandungszeitpunkt vom
Meldungsleger nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung
(mit)ausgedruckt.
Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen,
Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der
Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe
des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung,
Verpacken und Anbringen am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Mangels anderer Wahrnehmung des Meldungslegers - insbesondere durch ein zum
Beanstandungszeitpunkt angefertigtes Foto dokumentiert - befand sich zum Zeitpunkt der
Abfrage keine Person im bzw. beim Fahrzeug. Hinzu kommt, dass der Bf. in seiner Beschwerde zugegeben hat, im Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheines außerhalb des Fahrzeug gewesen zu sein.
Abgesehen davon schließt eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein
Parkschein aktiviert) eine vorangehende SMS-Bestätigung aus. Eine Anzeigenbestätigung
bzw. - wie im gegenständlichen Fall - eine Organstrafverfügung kann auch nur dann
ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein
korrekt durchgeführt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Entgegen der Auffassung des Bf. kommt es darauf an, ob er unmittelbar nach Abschluss des Einparkvorgangs einen elektronischen Parkschein aktiviert hat oder erst nachdem er aus dem Auto ausgestiegen ist und sich von diesem entfernt hat. Ein unmittelbares Stehen des Bf. neben dem Fahrzeug ist aufgrund der Angaben des Meldungslegers und des eindeutigen Beweisfotos auszuschließen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Parkometerabgabe unverzüglich
nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne
diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den
Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH vom
26.01.1998, 96/17/0354).
Da die Parkometerabgabe zum Zeitpunkt der Abfrage durch den Meldungsleger nicht entrichtet war, sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und erwiesenermaßen keine Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger erfolgte, ist der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Der Bf. brachte vor, er habe die Abgabe unverzüglich entrichtet, indem er unmittelbar nach dem Abstellvorgang "in der Nähe des Fahrzeuges" einen elektronischen Parkschein gelöst habe. Die Parkometerabgabe sei "für den relevanten Zeitraum (ab 12:45 Uhr)" unverzüglich entrichtet und nicht hinterzogen bzw. nicht bezahlt worden.
Eine unverzügliche Entrichtung der Parkometerabgabe ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auszuschließen, ebenso, dass sich der Bf. neben dem Fahrzeug befunden hat.
Aus der Aktenlage sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu
bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich
geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart
des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat des Bf. beeinträchtigte einerseits in typischer Weise das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, andererseits auch die Interessen anderer Parkraumbewerber und die Effizienz der Parkraumrationierung beziehungsweise Parkraumbewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.
Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht.
Das Ausmaß des Verschuldens war in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen. Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz
aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögens-verhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general-
und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als
angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens, mit weniger als einem Sechstel des Betrages von 365,00 €, angesetzt wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier
Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob die Rückmeldung des elektronischen Systems
im Fahrzeug abgewartet wurde und zur Frage, ob der Lenker das Fahrzeug zum Erwerb eines Fahrscheines verlassen darf bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 23. September 2019