Volltext

BFG 30.09.2019, RV/1100656/2015

Kein Vertreterpauschale für Regionalverkaufsleiter bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100656.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 · Durchschnittssätze für Werbungskosten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des X., über die Beschwerde vom 27.01.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010 (Einkommensteuerbescheide jeweils vom 22.01.2015), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt: Bf.) bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Regionalverkaufsleiter und machte in seinen jeweils am 02.12.2014 eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009 und 2010 die Absetzung des sogenannten Vertreterpauschales nach der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 als Werbungskosten geltend.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 und 2010 (jeweils mit Ausfertigungsdatum 22.01.2015) wurde das beantragte Vertreterpauschale nicht zuerkannt. Begründend wurde seitens des Finanzamtes (gleichlautend für die Jahre 2009 und 2010) ausgeführt, der berufliche Aufgabenbereich eines Regionalverkaufsleiters entspreche nicht den Voraussetzungen für die Anerkennung des Vertreterpauschales. In einer leitenden Tätigkeit seien erfahrungsgemäß umfangreiche Vertretertätigkeiten in einer untergeordneten Rolle.

2. Gegen die genannten Bescheide wurde vom Bf. mit Schreiben vom 27.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend vorgebracht, die Tätigkeiten als Regionalverkaufsleiter würden hauptsächlich im Außendienst ausgeübt und seien daher auch Vertretertätigkeiten.

Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 09.02.2015 zur eingebrachten Beschwerde wurde der Bf. ersucht, den Arbeitsvertrag und eine Dienstgeberbestätigung, aus welcher die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Bf. und der dafür benötigte zeitliche Aufwand im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit prozentuell (pauschal) hervorgingen, vorzulegen. Zudem wurde der Bf. um Bekanntgabe ersucht, welche Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber ersetzt würden, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. anfielen, und diese mittels geeigneter Unterlagen und Belege nachzuweisen.

Dazu hat der Bf. mit Eingabe vom 12.03.2015 ein Schreiben des Dienstgebers hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches des Bf. (datiert mit 04.03.2015) sowie den Angestellten-Dienstvertrag (unterfertigt vom Bf. am 08.05.2008) dem Finanzamt übermittelt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2015 hat das Finanzamt das für 2009 und 2010 beantragte Vertreterpauschale nicht gewährt. Begründend wurde dazu seitens des Finanzamtes angegeben, gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten stehe das so genannte Vertreterpauschale nur jenen Arbeitnehmern zu, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübten. Zur Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Eine Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit sei die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Gemäß Bestätigung des Arbeitgebers betrage die ausschließliche Vertretertätigkeit lediglich 25 % der Gesamtarbeitszeit. Diese 25 % Verkaufstätigkeit werde sogar noch im Innendienst ausgeübt. Es lägen somit keinesfalls die Erfordernisse für ein Vertreterpauschale vor.

4. Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom 23.03.2015 einen Vorlageantrag ein, mit dem weiterhin die Anerkennung des geltend gemachten Vertreterpauschales beantragt wurde.

Der eingebrachte Vorlageantrag vom 23.03.2015 wurde vom Finanzamt unter Anschluss der vom Bf. eingereichten Belege und Bestätigungen dem Bundesfinanzgericht am 30.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 30.07.2015). Seitens des Finanzamtes wird im Vorlagebericht beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

II. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom 31. Oktober 2001, BGBl. II Nr. 382/2001 (im Folgenden nur Verordnung), lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

...

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (z.B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit), ist keine Vertretertätigkeit (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0030, mit weiteren Nachweisen).

Seitens des Bf. wurde ein Schreiben des Dienstgebers (datiert mit 04.03.2015) hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches des Bf. beigebracht. Nach diesem Schreiben des Dienstgebers bestünden die Tätigkeiten des Bf. als Regionalleiter hauptsächlich in der Kundenbetreuung im Außendienst. Zu der Kundenbetreuung gehöre das Bearbeiten von Kundenreklamationen und das Bearbeiten der Anliegen der Kunden im Raum Tirol und Vorarlberg. Weiters gehöre zu den Tätigkeiten eines Regionalleiters das Verkaufen des gesamten Sortiments des Dienstgebers. Auch das Überprüfen von der Umsetzung der Point of Sale (POS) beinhalten die Tätigkeiten eines Regionalleiters.

Hinsichtlich der prozentuellen Auflistung der Tätigkeiten würden 60 % auf die Bearbeitung von Kundenanliegen bzw. Kundenreklamationen (Außendienst), 25 % auf den Verkauf des Sortiments "als Springer" (lnnendienst) und 15 % auf die Überprüfung der POS in den Geschäften entfallen (Außendienst).

Seitens des Bundesfinanzgerichts ist dazu festzustellen, dass es sich bei den in der Tätigkeitsbeschreibung angeführten Tätigkeiten nicht um Vertretertätigkeiten im Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung handelt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2015 handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch bei der Verkaufstätigkeit im Innendienst (25 %) "als Springer" um eine "normale" Verkaufstätigkeit (innerhalb der Geschäftsräume) und kann somit auch diesbezüglich nicht von einer Vertretertätigkeit gesprochen werden.

Der Bf. vertritt in der Beschwerde vom 27.01.2015 die Ansicht, die Tätigkeiten als Regionalverkaufsleiter würden hauptsächlich im Außendienst ausgeübt und seien daher auch Vertretertätigkeiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt eine Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, grundsätzlich nicht als Vertretertätigkeit (vgl. VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, mit weiteren Nachweisen). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen (vgl. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Auf dieser Grundlage bzw. auf Grundlage dieses Sachverhalts sind somit im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Absetzung des Vertreterpauschales als Werbungskosten nach der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 nicht gegeben.

Zeitlich nach Einreichung des Vorlageantrages durch den Bf. (Vorlageantrag eingelangt beim Finanzamt am 23.03.2015) übermittele der Dienstgeber dem Finanzamt eine detaillierte Auflistung der Aufgaben eines Regionalverkaufsleiters (Übermittlung per e-mail vom 23.07.2015, über telefonisches Ersuchen des Finanzamtes mit der Zentrale des Dienstgebers vom selben Tag). In dieser dem Vorlagebericht (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 30.07.2015) angeschlossenen Aufstellung sind folgende Tätigkeitsbereiche angeführt:

Zeilenbeschriftungen

WH-Equiv.

%AZ

Führung Personal

9,82

25,50%

Admin Personal

5,98

15,54%

Vor Ort im Verkauf

5,37

13,94%

PCS—Umsetzung

4,91

12,75%

Vor Ort Verkauf — Coaching

4,91

12,75%

Reklamationsbearbeitung

2,61

6,77%

Admin Auswertungen

1,84

4,78%

Planung

1,38

3,59%

Abstimmung mit Verkaufsleitung

1,07

2,79%

Unterstützung bei Bautätigkeiten

0,61

1,59%

Gesamtergebnis

38,50

100,00%

Vom Finanzamt wird dazu im Vorlagebericht vom 30.07.2015 ausgeführt: "Wie sich aus dem oben genannten Beweismittel ergibt, bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers nur zu einem geringen Teil im Verkauf vor Ort (13,94 %) und in der Bearbeitung von Reklamationen (6,77 % Kundenbetreuung). Ein großer Teil der Tätigkeit besteht in der Führung und Administration des Personals (41,04 %) sowie der administrativen Auswertungen, Planung, Abstimmung mit der Verkaufsleitung und Unterstützung bei Bautätigkeiten (12,75 %). Eine ausschließliche Vertretertätigkeit, wie sie die genannte Bestimmung fordert, ist daher nicht gegeben."

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist diese Auflistung für die Beschreibung des Tätigkeitsbereiches eines Regionalverkaufsleiters durchaus nachvollziehbar. Die in der Auflistung angeführten Tätigkeitsbereiche samt den dazu jeweils angegebenen Zeiten wurden vom Dienstgeber laut e-mail vom 23.07.2015 zuletzt vor 3 Jahren erhoben. Auch unter Heranziehung dieser Aufstellung ergibt sich, wie bereits aus dem o.a. vom Bf. beigebrachten Schreiben des Dienstgebers vom 04.03.2015, dass hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche des Bf. keine ausschließliche Vertretertätigkeit vorliegt.

Insgesamt sind damit die Voraussetzungen nach § 1 Z 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 für die Zuerkennung des Vertreterpauschales nicht gegeben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 382/2001, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am 30. September 2019