Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde
der P1, A1, vom 07.08.2019 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde vom 30.07.2019 betreffend den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, MA67/196700194881/2019, zu
Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 19.02.2019 um 10:14 Uhr wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichem Kennzeichen N1 im achten Wiener Gemeindebezirk, Mölker Gasse 2, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt worden war.
Da die vorgeschriebene Geldstrafe der am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung sowie der Anonymverfügung vom 14.03.2019 nicht (fristgerecht) einbezahlt wurde, erging am 18.04.2019 eine Strafverfügung, MA67/196700194881/2019, mit der über die Beschwerdeführerin (Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt wurde.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass das Recht besteht gegen diese Strafverfügung einen Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich beim Magistrat einzubringen.
Gegen die Strafverfügung erhob die Bf. (vertreten durch ihren Ehemann) am 15.05.2019 Einspruch, mit der Begründung, dass nicht Sie, sondern M. Tr. am 09.01.2019 das Fahrzeug gelenkt und abgestellt habe.
Zu dem Verspätungsvorhalt des Magistrates vom 24.06.2019, in dem die Bf. ersucht wurde, bekannt zugeben, ob Sie zum Zeitpunkt des Versandes der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen, hat die Bf. nicht Stellung genommen.
Der am 15.05.2019 eingebrachte Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung wurde daraufhin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung mit Zurückweisungsbescheid vom 30.07.2019 mit folgender Begründung zurückgewiesen.
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde am 18.04.2019 dem Zustellprozess übergeben.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelangt, oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1).
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zustellprozess bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs.2).
Sie wurden mit Schreiben vom 24.06.2019 in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob Sie zum Zeitpunkt des hieramtlichen Versandes der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend waren und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert waren, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen und aufgefordert binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel über die Ortsabwesenheit, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dgl. vorzulegen.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Schreiben vom 24.06.2019 nicht Stellung genommen, und ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In ihrem am 07.08.2019 eingebrachten Einspruch (vertreten durch M. Tr.) führte die Bf. aus:
"Grund für den Einspruch: Die Verspätung der Rechtsmittelfrist wurde verursacht da ich am 09.01.2018 um 15:28h Verhaftet worden bin auf der **Gasse von der LKA *Gasse wegen Wirtschaftlichen Gründen, da ich mit meine Mutter unterwegs war da Sie einen Termin hatte für ein Testament fuhren wir gemeinsam mit ihrem Fahrzeugdort lies Sie dort aussteigen (Cafe) und ich parkte mich ein und habe den Behindertenpass ersichtlich hinter der Windschutzscheibe gelegt, bei deer Verhaftung wurde mir der Behindertenpass, Typenschein sowie alle Autoschlüssel mitgenommen und in Verwahrung gebracht. Da ich in Untersuchungshaft sofort gestellt worden bin laufen die Briefverkehre die ich erhalte alles üpber dem Richter bzw. Staatsanwalt und erst danach erhalte ich Sie am Stock das kann bis zu 4 Wochen dauern da ich nicht der einzige bin in der Justizanstalt Josefstadt, deshalb haben wir uns auch verspätet da ich sofort eine Vollmacht meiner Gattin […] per Post gesendet habe und die musste leider über den Staatsanwalt gehen da er zuerst das Brief liest wegen der Verdunkelungsgefahr und erst dann abgeschickt wird und dies hat wieder ein paar Wochen in Anspruch genommen und der Schlüssel sowie Typenschein etc wurden erst in März April staatgegeben von der Staatsanwaltschaft zur abholung. Ich bitte um Einstellung des Verfahrens und wäre auch bereit für eine gemeinnützige Arbeit, ich habe leider kein Geld und habe ein Schuldenberg hinterlassen als ich in Haft war und ich wurde am 31.07.2019 enthaftet und habe derzeit auch eine Last einen Job zu finden und habe knapp 2200€ nebenkosten monatlich bei keinem Einkommen.
Jegliche unterlagen die sie bräuchten lassen sie es mich bescheid wissen und ich sende Sie nach."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."
§ 26 Zustellgesetz normiert:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Aktenkundig ist, dass die Strafverfügung vom 18.04.2019, MA67/196700194881/2019, am selben Tag genehmigt und versendet wurde.
Somit besteht die gesetzliche Vermutung, dass das behördliche Dokument am 23.04.2019 rechtmäßig zugestellt wurde.
Gegen die Strafverfügung erhob die Bf. (vertreten durch ihren Ehemann) am 15.05.2019 Einspruch, mit der Begründung, dass nicht die Bf., sondern M. Tr. am 09.01.2019 das Fahrzeug gelenkt und am Tatort abgestellt habe und anschließend sich in Untersuchungshaft befunden habe.
Die Bf. hat den Vorhalt der belangten Behörde vom 24.06.2019, mit dem der Bf. das mutmaßlich verspätet eingebrachte mündliche Rechtsmittel zur Kenntnis gebracht und sie zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, nicht beantwortet.
In der Beschwerde wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht, da sich das Vorbringen ausschließlich auf die Haftumstände des Sohnes bezieht, den die Bf. rechtswirksam bevollmächtigt hat.
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann
daher am 23.04.2019 und endete am Dienstag den 07.05.2019.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 15.05.2019 bei der belangten Behörde persönlich eingebracht und daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen
Verspätung ist ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der
Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht. Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs war
aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig zu verneinen.
Da es dem Bundesfinanzgericht gegenständlich verwehrt ist auf den Inhalt der
Verwaltungsübertretung einzugehen, die der Strafverfügung zugrunde liegt, kann
über die von der Bf. vorgebrachten Umstände in diesem Verfahren nicht abgesprochen
werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am 1. Oktober 2019