Volltext

BFG 04.10.2019, RV/1200027/2018

Vorschriftswidriges Verbringen eines Beförderungsmittels durch eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200027.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 ZollR-DG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A. S., vertreten durch Rechtsanwalt Adr1, über die Beschwerde vom 03.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom 14.05.2018, Zahl**, betreffend Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 14.5.2018, Zahl**, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer (Bf.) die buchmäßige Erfassung der nach Art. 79 UZK für den PKW, Mercedes Benz E 350 CDI T, entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 3.338,69 (davon Zoll: € 1.043,34 und Einfuhrumsatzsteuer: € 2.295,35) mit.
Der Beschwerdeführer habe den verfahrensgegenständlichen, in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen PKW im September 2017 erstmalig vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht.

Begründend führte das Zollamt aus, der Bf. habe seinen gewöhnlicher Wohnsitz in S. (Polen), da dort seine Gattin in der gemeinsamen Eigentumswohnung (2 Zimmer mit 59 m2) lebe und er regelmäßig (monatlich, zumindest alle 2 Monate) dorthin fahre. In der Schweiz (Adr2), wo er als LKW Fahrer arbeite, habe er eine 20 m2 Einzimmer Mietwohnung.
Infolge der Wohnsitzdefinition des § 4 Abs. 1 Nr. 8 ZollR-DG gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liege, jener Ort, an dem diese die stärksten persönlichen Bindungen habe und an den sie regelmäßig zurückkehre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, er habe ein aufrechtes Arbeitsverhältnis als LKW Fahrer in der Schweiz und sei dort auch angemeldet. Seine Gattin beabsichtige zu ihm in die Schweiz zu ziehen.
Die Schweizer Behörden hätten ihn angewiesen, den in Polen zugelassenen PKW innerhalb von 12 Monaten zu verkaufen, wodurch er zur Anschaffung eines in der Schweiz zugelassenen PKWs gezwungen gewesen sei. Aufgrund der Entfernung zwischen dem im Norden Polens gelegenen Wohnsitz seiner Frau und der Schweiz (ca. 950 km) seien Wochenendbesuche praktisch unrealistisch und undurchführbar. Die Treffen zwischen den Ehegatten erfolgten daher auf "halber Strecke", zwischen Polen und der Schweiz, in Leipzig, Dresden oder Prag. Seit seiner Heirat im Sommer 2017 sei er am 9.3.2018, als er von den Zollbehörden angehalten worden ist, das erste mal mit dem PKW nach Polen zu seiner Gattin gefahren. In der eidesstattlichen Erklärung vom 10.3.2018 bestätige seine Gattin, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liege.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2018, Zahl***, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Der Bf. habe vor der Heirat im Sommer 2017 mit seiner nunmehrigen Gattin bereits 3,5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in Polen gelebt. Bei aufrechter intakter Ehe sei der Ort der stärksten persönlichen Bindungen in S./Polen. Im Zuge der Erstaussage anlässlich der Tatbeschreibung am 8.3.2018 habe er angegeben, monatlich nach Polen zu fahren. Im weiteren Verfahren habe er diese Angaben dahingehend revidiert, dass er seit seiner Heirat im Sommer 2017 nie nach Polen gefahren ist. Die Ehegatten hätten sich, quasi auf halber Strecke in Deutschland oder Tschechien, getroffen. Das Zollamt gehe, auf Grund der Erstaussage davon aus, dass er monatlich, mindestens jedoch alle 2 Monate zu seiner in Polen lebenden Gattin gefahren ist. Durch Passieren der Grenze habe er das Fahrzeug konkludent (Art. 141 UZK-DA) zum zollrechtlichen Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet, ohne jedoch hiefür die Voraussetzungen (gewöhnlicher Wohnsitz in der Schweiz) zu haben.

Daraufhin beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Eingabe vom 18.9.2019 legte der Bf. einen Mietvertrag (Mietbeginn: 1.8.2019) über eine 2 Zimmerwohnung sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach der Bf. seit 15.12.2016 im Unternehmen Transport AG beschäftigt ist und ca. alle 2-3 Monate nach Polen fahre um seine Familie zu besuchen.

Das Bundesfinanzgericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bf., ein polnischer Staatsbürger, ist im Dezember 2016 aus beruflichen Gründen von Polen in die Schweiz verzogen, wo er (bis 1.8.2019) in Adr2, Straße, eine 20m2 1 Zimmerwohnung bewohnte.
Seine Gattin lebt und bewohnt die gemeinsame in S./Polen gelegene 2 Zimmer Eigentumswohnung. Laut Mitteilung der polnischen Behörden vom 22.3.2018 ist der Bf. nach wie vor mit Hauptwohnsitz in S. aufrecht gemeldet.
Der Bf. kehrte regelmäßig - zumindest alle 1 - 2 Monate - zum Familienwohnsitz in Polen zurück.

Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung:

Gemäß Art. 250 UZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung bestimmte Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, und ohne dass sie sonstigen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Nach Abs. 2 Buchst. c) leg. cit. ist die vorübergehende Verwendung nur zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderwertig ist etwas anderes vorgesehen.

Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel ist nach § 212 Abs. 3 UZK-DA,

a) dass sie auf den Namen einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person und

b) das betreffende drittländische Beförderungsmittel wird - unbeschadet der Bestimmungen der Art. 214 bis 216 UZK-DA - von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person im Zollgebiet verwendet.

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung besteht generelle Bewilligungspflicht, wobei für Beförderungsmittel die Bewilligung grundsätzlich ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung erteilt wird.

Die als Zollanmeldung geltende Handlung nach Art. 139 UZK-DA iVm Art. 163 Abs. 4 Buchst. c UZK-DA gilt als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Im Beschwerdefall ist unstrittig vom eigenen Gebrauch des Beförderungsmittels auszugehen.

Nach Art. 5 Nr. 31 UZK ist eine natürliche Person im Zollgebiet der Union ansässig, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Strittig ist verfahrensgegenständlich, wo der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Da die persönlichen Beziehungen zu seiner in Polen lebenden Ehegattin stärker anzusehen sind als die Bindungen, die er in der Schweiz aus rein beruflichen Gründen hat, ist S. in Polen als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse anzusehen. Auch hat der Bf. nicht dargetan, welche stärkeren Beziehungen er an seinem Schweizer Wohnsitz hat, bei dem es sich im übrigen lediglich um eine 1 Zimmerwohnung von 20m2 handelt.

Dem Argument, eine regelmäßige Rückkehr zum polnischen Wohnsitz sei bereits auf Grund der Entfernung von ca. 900 km nicht möglich, ist entgegen zu halten, dass der Bf. anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung angegeben hat, jeden 2. Monat zu seiner Gattin zu fahren. Auch sein Arbeitgeber hat bestätigt, dass er alle 2-3 Monate nach Polen fährt um seine Familie zu besuchen. Selbst seine Gattin bestätigt, ihren Mann seit der Heirat im Sommer 2017 regelmäßig (3-5 mal) getroffen zu haben. Dass diese Treffen "auf halber Strecke zwischen Polen und der Schweiz" stattgefunden haben, erscheint nicht glaubwürdig. Der Aufforderung, Unterlagen über diese Aufenthalte in Deutschland bzw. in Prag vorzulegen, ist der Bf. nicht nachgekommen.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.1998, 97/16/0333, ausgeführt wurde, schließt eine Entfernung zwischen den Wohnsitzen von ca. 780 km eine regelmäßige Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnsitz nicht aus. Entscheidend ist nicht, wo der Bf. seinen Unterhalt verdient und einer Arbeit nachgeht. Auch die Entfernung von ca. 900 km zwischen Arbeitsstelle in der Schweiz und gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet, stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kein Hindernis für eine regelmäßige in kurzen Zeitabständen erfolgende Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnsitz dar.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die stärksten Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem eine Person bei aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten regelmäßig lebt.

Im vorliegenden Fall hatte der Bf. als Verwender des Fahrzeuges zum eigenen Gebrauch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung lagen nicht vor.

Der Bf. durfte das Fahrzeug daher nicht im Rahmen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben konkludent in das Zollgebiet einbringen. Die erstmalige Einreise erfolgte vermutlich im September 2017 (Tatbeschreibung vom 8.3.2018). Die Zollanmeldung konnte daher auch nicht konkludent im Sinne des Art. Art. 141 iVm Art. 139 UZK-DA abgegeben werden.

Ergibt eine Kontrolle, dass die Willensäußerung iSd. Art. 141 UZK-DA erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 139-140 UZK-DA erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben. Dann kann die Fiktion des ordnungsgemäßen Verbringens gem. Art. 218 Buchst. a UZK-DVO nicht greifen. Das führt letztlich zur Zollschuld nach Art. 79 (1) Buchst. a 1. Alt. UZK (Witte, UZK Art. 79, Rn 41).

Für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist die Zollschuld anlässlich der erstmaligen Einreise im September 2017 entstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gründet sich auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung.

Salzburg-Aigen, am 4. Oktober 2019