Volltext

BFG 19.09.2019, RV/7500797/2018

Parkometer - Parkschein doch nicht manipuliert

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500797.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des D**** R****, geb.: **.**.****, [Adresse], betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), vom 17.9.2018, MA 67-PA-640868/8/4, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.9.2019, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am 29.5.2018 um 14:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 06, Mittelgasse gegenüber 15 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 645250OPG Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes)

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 401,50.“

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Das Kontrollorgan stellte fest, bei Minute 45 des Parkscheines sei eine Entwertung entfernt worden.

Anlässlich der Beanstandung wurden durch das Parkraumüberwachungsorgan drei Fotografien des Fahrzeuges angefertigt.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich mehrfach vorbestraft (fünf nicht getilgte einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes).

Im Verwaltungsstrafverfahren bestritt der Beschwerdeführer die Parkscheinmanipulation. Anlässlich einer Vernehmung legte der Beschwerdeführer den Parkschein im Original vor. Er gab an, er habe die Kreuze nochmals nachgezogen, weshalb es Unterschiede zum Anzeigefoto gebe. Bei Minute 45 sehe er lediglich das durchgedrückte Kreuz des vorherigen Parkscheins.

In seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung sagte das Parkraumüberwachungsorgan, Herr L**** V****, als Zeuge aus.

Der Zeuge gab nach Begutachtung des Originalparkscheines an, er müsse sich bei der Kontrolle geirrt haben. Für ihn handle es sich bei Minute 45 um Durchdruckspuren, der Parkschein enthalte keine Manipulationen . Manchmal seien Manipulationen einfach wahrzunehmen, manchmal schwierig, er habe sich offenbar bei der Beanstandung damals geirrt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt an dem genannten Ort vom Beschwerdeführer in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

Der dabei von ihm verwendete Parkschein war nicht manipuliert.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde das Parkraumüberwachungsorgan, Herr L**** V**** als Zeuge vernommen. Der Zeuge stellte bei Betrachtung des Originalparkscheines fest, dass dieser Parkschein keine Manipulationen enthält und er sich offenbar bei der Beanstandung geirrt hatte.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen nicht zu folgen.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens ua abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
... .

Es steht nach den Feststellungen als erwiesen fest, dass der vom Beschwerdeführer verwendete Parkschein tatsächlich nicht manipuliert war. Der Beschwerdeführer hat daher die Parkometerabgabe weder hinterzogen noch fahrlässig verkürzt. Das Strafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG Folge zu geben

Die Nichtvorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs 8 VwGVG.

Wien, am 19. September 2019