Volltext

BFG 29.08.2019, RV/6100255/2019

Kein Vorsteuerabzug ohne Nachweis der Unternehmereigenschaft

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100255.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 · § 3 Abs. 1 UStG 1994 · § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994 · § 12 Abs. 1 UStG 1994 · § 12 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 · § 11 UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf in AdresseBf, über die Beschwerde vom 29.5.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom 16.5.2018 betreffend Umsatzsteuer für 2016 zu Recht:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

bisheriger Verfahrensverlauf:

Nach Durchführung eines langwierigen Vorhalte- und eines Außenprüfungsverfahrens hat das Finanzamt Salzburg-Stadt (FA) am 16.5.2018 einen Umsatzsteuerbescheid für 2016 erlassen und ist dabei von der am 12.9.2017 über FinanzOnline eingebrachten Erklärung der beschwerdeführenden Partei (bP) abgewichen. In der Begründung des Umsatzsteuerbescheides wird auf den Bericht vom 8.5.2018 verwiesen. Ua werden darin geltend gemachte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerbefreiten, privaten Grundstücksveräußerung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Mit Schreiben vom 29.5.2018 hat die bP Beschwerde gegen den og Umsatzsteuerbescheid erhoben und dies damit begründet, dass im Außenprüfungsverfahren 2 Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen worden seien. Die bP hat dem Beschwerdeschreiben zwei Kopien der fraglichen Rechnungen beigefügt und mitgeteilt, dass es sich dabei um Aufwendungen gehandelt habe, die auch ordnungsgemäß bezahlt worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.2.2019 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies unter Verweis auf die §§ 11 und 12 UStG 1995 damit begründet, dass weder eine Lieferung vorliege noch der bP Unternehmereigenschaft zukomme.

Mit Schreiben vom 1.3.2019 hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt. Begründend führt die bP dabei im Wesentlichen aus, dass die fragliche Ware sowohl geliefert als auch bezahlt worden sei. Telefonische Bestätigungen von Herrn A, Geschäftsführer des T-GmbH (= Lieferant), seien dem FA bekannt.

Mit Vorlagebericht vom 21.3.2019 hat das FA die Beschwerde dem BFG elektronisch zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit E-Mail vom 27.3.2019 wurde der bP vom BFG mitgeteilt, dass zwecks Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ein Erörterungsgespräch anberaumt werde, zu dem beide Verfahrensparteien geladen werden. Mit E-Mail vom gleichen Tag hat die bP die vorgeschlagenen Termine bestätigt.

Mit Ladung vom 28.3.2019 hat des BFG gemäß § 269 Abs 3 BAO zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 23.4.2019 geladen. In dieser Ladung hat das BFG die bP dazu aufgefordert, alle Unterlagen im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechnungskopien (Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Baupläne usw) im Zuge der Erörterung im Original vorzulegen.

Mit E-Mail vom 8.4.2019 hat das BFG die Ladung als Anhang übermittelt, weil eine Zustellung an der von der bP angegebenen Zustelladresse vorerst durch Hinterlegung erfolgt ist. In diesem E-Mail wurde die bP nochmals gesondert auf die beizubringenden Unterlagen hingewiesen. In der Folge wurde auch die Ladung von der bP behoben.

Mit E-Mail vom 14.4.2019 hat die bP mitgeteilt, dass die T-GmbH seit 2017 in Konkurs sei und daher keine derartigen Belege mehr vorhanden seien. Weiter habe es weder einen Plan noch einen genehmigten Standort gegeben.
Das Material sei der Firma K auf Kommission zur Verfügung gestellt und in der Steiermark am Waldschacher See für Ferienhäuser verbaut worden. Die bP kämpfe bis heute um Zahlungen von dieser Firma.

Mit E-Mail vom 21.4.2019 hat die bP um krankheitsbedingte Verschiebung des Erörterungstermins ersucht. In Beantwortung dieser E-Mail hat das BFG noch am gleichen Tag mitgeteilt, dass bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Erörterungstermin verschoben werden könne. Falls eine solche nicht vorgelegt werde, werde die Erörterung zum festgesetzten Zeitpunkt mit den dann anwesenden Verfahrensparteien durchgeführte werden.

Am 23.4.2019 fand die Erörterung der Sach- und Rechtslage in Abwesenheit der bP statt.

Mit Beschluss vom 6.5.2019 hat das BFG die Niederschrift über die og Erörterung der bP zur Kenntnis gebracht und für die Einbringung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Am gleichen Tag wurde der bP die Niederschrift zusätzlich mittels E-Mail zur Kenntnis gebracht und folgende Fragen an die bP gerichtet:
- Existieren oder existierten die fraglichen Eingangsrechnungen der Firma T-GmbH im Original?
- Wo sind diese Originale verblieben?
- Warum wurde von Ihnen bzw Ihren damaligen Steuerberater die Begrenzung Ihrer UID beantragt?
- Hängt dies mit der Einstellung Ihrer Vermietungstätigkeit zusammen?
- Wie, wo und an wen erfolgte die Barzahlung für die erste Teilrechnung?
- Haben die Barzahlung und die Rechnungserstellung – sowie auf der Rechnungskopie angeführt – tatsächlich am 15.2.2016 stattgefunden?
- Wie wurde der Anzahlungsbetrag aufgebracht (zB Abhebungsbeleg oder Kontoauszug vom betreffenden Konto)?
- Ist die zweite Teilrechnung tatsächlich am 20.3.2016 erstellt worden (Überweisungsbeleg datiert mit 24.3.2016 liegt dem BFG vor)?

Mit E-Mail vom gleichen Tag hat die bP geantwortet und mitgeteilt, dass
- die Originalrechnungen nachgereicht werden könnten,
- es keinen Antrag vom steuerlichen Vertreter oder von der bP selbst zur Begrenzung der UID gegeben habe
- die bP über einen Bescheid verfüge, in dem das FA 2017 eine Zuteilung einer UID vornehme und
- die bezahlten Teilbeträge aus den Erlösen eines Hausverkaufes finanziert worden seien.

Mit E-Mail vom 8.5.2017 hat das BFG folgende Unterlagen angefordert:
- umgehende Übermittlung der Originalrechnungen (keine Kopien oder Datei-Anhänge)
- Nachweis des Mittelfluss der Baranzahlung für die 1. Teilrechnung durch Belege (Kontoabhebung durch Kontoauszug und/oder Abhebungsbeleg)
Weiter wurde zur von der bP angeführten Zuteilung einer UID aus dem Jahr 2017 wir folgt angefragt:
- Für welche Zwecke wurde diese UID beantragt (Verweis auf den Antrag des steuerlichen Vertreters auf Erteilung einer UID; genaue Beschreibung der Tätigkeit „Holzbau“)?
- Wie wurde in der Folge die UID ab dem Tätigkeitsbeginn 1.5.2017 konkret verwendet(Übermittlung von Ausgangs- und Eingangsrechnungen)?
- Wann wurde die Tätigkeit „Holzbau“ wieder beendet?
Für die Rückantwort wurde vom BFG eine Frist bis zum 17.5.2019 festgesetzt.

Mit E-Mail vom 20.5.2019 hat Herr A (Geschäftsführer der T-GmbH) mitgeteilt, dass die Originalrechnungen in "physischer" Form leider nicht mehr vorhanden seien, sondern diese nur als EDV-Datei archiviert wurden.

Mit E-Mail vom 22.5.2019 hat die bP mitgeteilt, dass aufgrund vor geraumer Zeit erfolgter Kontoschließung keine Kontoauszüge mehr vorhanden seien.

Mit einem weiteren E-Mail vom 22.5.2019 übermittelt die bP eine Rechnung der Firma S-GmbH mit der Bitte, diese vorsteuermäßig zu berücksichtigen. Eine Überweisungsbestätigung wurde mit gesondertem E-Mail vom gleichen Tag übermittelt.

Ansonsten blieben die Fragen und Unterlagenanforderungen des BFG vom 6.5.2019 und 8.5.2019 unbeantwortet.

festgestellter Sachverhalt:

Die bP hat am 15.2.2016 eine Barzahlung in Höhe von EUR 27.960,00 und am 24.3.2016 eine Banküberweisung in Höhe von EUR 24.000,00 an die T-GmbH getätigt. Auf Kopien von Privaturkunden, datiert vom 15.2.2016 und 20.3.2016, die jeweils rechts oben mit "Rechnung Kopie" beschriftet sind, werden für diese Geldflüsse Umsatzsteuerbeträge in Höhe von EUR 4.660,00 und EUR 4.000,00 gesondert ausgewiesen. Als Beschreibung des Leistungsgegenstandes wird jeweils "Endfertigung und Errichtung Mobile Modulare Holzriegelbauweise (32 EH)" angeführt.

Im Zusammenhang mit den og Privaturkunden und Zahlungsflüssen war die bP nicht im Rahmen eines Unternehmens tätig. Auch lag den og Privaturkunden und Zahlungsflüssen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde.

Die Existenz einer Originalrechnung wurde nicht nachgewiesen. Die übermittelten Kopien von Privaturkunden sind rückdatiert und damit inhaltlich verfälscht. Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden in der angeführten Form nicht erbracht.

Die mit E-Mail vom 22.5.2019 vorgelegte Rechnung umfasst einen Schadensatz im Zusammenhang mit dem steuerfreien Verkauf einer Liegenschaft.

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Gemäß § 3 Abs 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 sind die Lieferungen von Grundstücken steuerfrei.

Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Z 1 lit a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gemäß § 12 Abs 3 Z 1 UStG 1994 ist die Steuer für Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Gemäß § 12 Abs 3 Z 1 UStG 1994 ist die Steuer für sonstige Leitungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Das Bundesfinanzgericht hat hierzu erwogen

Im Verfahren vor dem BFG ist strittig, ob der bP auf Grundlage der Privaturkunden vom 15.2.2016 und vom 20.3.2016 und der behaupteten Barzahlung vom 15.2.2016 in Höhe von EUR 27.960,00 sowie der Banküberweisung vom 24.3.2016 in der Höhe von EUR 24.000,00 ein Vorsteuerabzug zusteht.

Darüber hinaus ist strittig, ob im Zusammenhang mit der von der bP im Verfahren vor dem BFG vorgelegte Rechnung der S-GmbH vom 15.1.2016 der Vorsteuerabzug zusteht.

Um als Vorsteuer abzugsfähig zu sein, müssen diese Umsatzsteuerbeträge von anderen Unternehmern in ordnungsgemäßen Rechnungen (§ 11 UStG 1994) für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen des Rechnungsempfängers ausgeführt worden sind, gesondert ausgewiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

zur Unternehmereigenschaft der bP:
Die bP hat bis zur Veräußerung der Liegenschaft in 5020 Salzburg, XYZ, Einkünfte aus der Vermietung dieser Liegenschaft erzielt. Die Übergabe der an den Käufer fand laut Kaufvertrag vom 11.8.2015 am 1.1.2016 statt.
Mit Bescheid des FA vom 11.1.2016 wurde die UID ATU00000000 mit 12.1.2016 begrenzt. Dieser Bescheid wurde an den damaligen steuerlichen Vertreter der bP zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Antrag des späteren steuerlichen Vertreters, STB-GmbH (vertreten durch H), vom 28.4.2017 wurde für die im Antrag genannte Tätigkeit "Holzbau", beginnend mit 16.5.2017 die UID ATU00000000 erneut vergeben.
Am 13.8.2018 hat die bP eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2017 über FinanzOnline eingebracht. Daraufhin hat das FA mit Bescheid die UID ATU00000000 mit 22.8.2018 begrenzt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die bP sohin ab dem 12.1.2016 über keine gültige UID verfügt. Darüber hinaus hat die bP die an sie gerichteten Fragen des Gerichts, welche Tätigkeit dem Antrag auf UID-Erteilung vom 28.4.2017 zugrunde liegt und wie diese UID seit Erteilung genutzt wurde, nicht beantwortet.

In der Einkommensteuererklärung für 2016 gibt die bP unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Liegenschaftsadresse 5020 Salzburg, V, an. Laut der bP steht diese Liegenschaft im Eigentum seiner Tante (E-Mail vom 28.2.2018). Als Anschaffungskosten für ein Gebäude auf dieser Liegenschaft werden EUR 43.300,00 erklärt. Das entspricht den in den og Privaturkunden ausgewiesenen Nettobeträgen.

Im Zuge des bisherigen Verfahrens vor der Abgabebehörde und vor dem BFG hat sich die bP zur behaupteten unternehmerischen Tätigkeit wie folgt geäußert:
- In den Steuererklärungen für 2016 werden von der bP Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erklärt. Eine Meldung gemäß § 120 Abs 1 BAO ist nicht erfolgt. Im Zuge des Außenprüfungsverfahrens wurde der Abgabenbehörde erstmals mitgeteilt, dass die bP beabsichtigt habe, eine Flüchtlingsunterkunft zu errichten. Leider sei dieses Projekt nicht zustande gekommen.
- Im E-Mail vom 8.4.2018 führt die bP aus:"... Diese beiden Rechnungen haben nichts mit dem Haus XYZ zu tun, sondern betreffen wie ersichtlich ist, einen Holzkomponenten-Zusammenbau für Wohncontainer."
- Im E-Mail vom 13.4.2018 führt die bP aus:"... teile ich Ihnen wie folgt mit - für die Fertigung der Teile wurde die Firma T-GmbH von mir beauftragt, im Hinblick auf die Errichtung einer Flüchtlingsanlage. Das Projekt ist leider nicht zustande gekommen. Die Teile waren im Besitz der Firma T-GmbH."
- Im E-Mail vom 30.4.2018 führt die bP aus:"... teile ich Ihnen mit: es gab Gespräche mit Gemeinden, jedoch wurde kein geeigneter Standort genehmigt; es handelt sich nicht um einen Mustercontainer, die Teile waren geplant für ein Containerdorf; die Teile blieben im Besitz der Firma T-GmbH, Graz"
- Im E-Mail vom 1.11.2018 führt die bP aus:"... Wegen den Teilen ist zu sagen, da das Projekt nicht zustande gekommen ist, da der Projektleiter N plötzlich überraschend verstorben ist. Die Ware wurde dann im Einvernehmen mit mir auf Kommission von der Fa. K übernommen und in der Steiermark am Waldschacher See verbaut."
- Im Vorlageantrag vom 1.3.2019 führt die bP aus:"... teile ich Ihnen mit, dass sowohl Ihrer Mitarbeiterin, Frau F per E-Mail v. 1.11.2018 dezidiert mitgeteilt wurde, dass die Ware sowohl geliefert als auch bezahlt wurde. Weiters wurde Ihrem Mitarbeiter, Herrn W auf telefonische Nachfrage von der Firma T-GmbH, Graz, Herr A, die genau selbige Auskunft im Oktober 2018 gegeben."
- Im E-Mail vom 14.4.2019 führt die bP aus:"... Da die Fa. T-GmbH seit dem Jahr 2017 in Konkurs ist, sind keine derartigen Belege (Anm: Originalbelege iZm der unternehmerischen Tätigkeit der bP wie zB Rechnungen, Pläne usw) mehr vorhanden. Weiters gab es weder einen Plan noch einen genehmigten Standort."
- Im E-Mail vom 6.5.2019 führt die bP aus:"... bezüglich Ihrer Nachricht teile ich Ihnen mit, dass die Originalrechnungen nachgereicht werden können."
- Nachdem die bP durch das BFG aufgefordert wurde, die Originalrechnungen vorzulegen hat Herr A (Geschäftsführer der T-GmbH) mit E-Mail vom 20.5.2019 wie folgt geantwortet:"... Diesbezüglich darf ich Ihnen mitteilen, dass die Originalrechnungen in physischer Form leider nicht mehr vorhanden sind. Die meisten Daten/Unterlagen werden seit dem Konkurs und der folgenden Schließung des Unternehmens nur mehr digital aufbewahrt."
-
Im E-Mail vom 22.5.2019 führt die bP aus:"... Das Material wurde, wie bereits erwähnt, nachweislich in der Steiermark an besagtem Ort verbaut."

Den Ausführungen der bP im bisherigen Verfahren ist zu entnehmen, dass dieser die Errichtung einer "Flüchtlingsanlage" beabsichtigt haben will. Weder existieren dafür jedoch Pläne, noch ein bewilligter Standort, noch sonstige Unterlagen, die bei der Planung und Verwirklichung der behaupteten Tätigkeiten vorhanden gewesen sein müssten (Originalrechnungen, Lieferscheine, Speditionspapiere, Korrespondenz, Pläne usw).

Warum der Konkurs des Leistungserbringers dazu führen sollte, dass der Leistungsempfänger aller Originalbelege verlustig wird, bleibt für das BFG ebenfalls im Dunkeln.

Tatsächlich kann den Ausführungen der bP nicht einmal entnommen werden, ob und was geliefert worden sein soll. Jedenfalls hat keine Lieferung der auf den vorgelegten Rechnungskopien angeführten Leistungen stattgefunden (= Endfertigung und Errichtung Mobile Modulare Holzriegelbauweise; 32 EH). Die Lieferung einer Leistung, die dieser Beschreibung entspräche, ist nie erfolgt bzw hat auch nie erfolgen können.

Dies erschließt sich dem BFG daraus, dass einerseits kein bewilligter Standort oder Plan existiert hat und andererseits laut bP die "Teile im Besitz der T-GmbH blieben."

Die bP wollte sich im gesamten bisherigen Verfahren nicht festlegen, was denn genau geliefert worden sein soll. Einmal ist die Sprache von einem Holzkomponenten-Zusammenbau, dann wieder von "Material", dass in der Steiermark von einer Firma K verbaut worden sein soll. Eine solche Firma scheint im Firmenbuch übrigens nicht auf.

Als Nachweis für die behaupteten Lieferungen bzw die unternehmerische Tätigkeit der bP werden - neben den widersprüchlichen Angaben der bP - zwei als Rechnungskopien beschriftete Privaturkunden vorgelegt, die nachweislich falsch datiert sind. Originalrechnungen wurden nicht vorgelegt. Es ist nach Ansicht des BFG zweifelhaft, ob Originalrechnungen überhaupt existiert haben, da die vorgelegten "Kopien" eine UID des Leistungserbringers (T-GmbH) aufweisen, welche erst mit Bescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom 10.5.2016 erteilt wurde. Die Anführung einer UID auf "Rechnungen" vom 15.2.2016 und 20.3.2016, die erst am 14.4.2016 beantragt und mit Bescheid vom 10.5.2016 erteilt wurde, kann nach Ansicht des BFG nur mit einer Rückdatierung der Rechnungskopien erklärt werden.

Auch erachtet es das BFG als bemerkenswert, dass der steuerliche Vertreter, welcher die UID für die T-GmbH am 14.4.2016 beantragt hat, ident ist mit dem seinerzeitigen steuerlichen Vertreter der bP (= H in Ort1).

Zur T-GmbH ist anzuführen, dass diese mit Notariatsakt vom 3.2.2016 (Notar S in Ort2) errichtet und am 19.2.2016 dem Firmenbuchgericht, LG für Zivilrechtssachen Graz, gemeldet wurde. Der 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr A, war zum Errichtungszeitpunkt 18 Jahre alt (geboren am DatumX). Laut Angaben der bP soll die Barzahlung über EUR 27.960,00 am 15.2.2016 erfolgt sein, also noch bevor die T-GmbH dem Firmenbuch gemeldet bzw diese ins Firmenbuch eingetragen worden ist (Eintragung erfolgte am 27.2.2016).

Herr A war laut vorliegenden Lohnzetteln bis zur Errichtung der T-GmbH ausschließlich - und das nur tageweise - für Unternehmen im Gastronomiebereich tätig. Dem BFG erschließt sich nicht, welche Qualifikation Herr A als Geschäftsführer eines Unternehmens im Baugewerbe besitzen könnte.

Im Verfahren vor dem BFG hat auch Herr A behauptet, dass aufgrund des Konkurses der T-GmbH keine Originalunterlagen mehr vorhanden seien.

Zur behauptete unternehmerische Tätigkeit der bP müssten umfangreiche Unterlagen existieren. Als Nachweis, die behauptete unternehmerische Tätigkeit auszuüben bzw Lieferungen erhalten zu haben, wurden dem BFG jedoch ausschließlich 2 Privaturkunden vorgelegt, deren Ausstellungsdaten und Leistungsbeschreibungen falsch, und auf denen ungültige Leistungsempfänger-UID und noch nicht existierenden Leistungserbringer-UID angeführt sind. Solcherart mangelhafte Privaturkunden stellen keine tragfähigen Nachweise für die behauptete unternehmerische Tätigkeit dar.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der bP bereits 2006 Umsatzsteuerverkürzungen und verfälschte Rechnungen festgestellt wurden (ABNr: XXXXXX/06).

Das BFG sieht es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die in den als Rechnungskopien bezeichneten und rückdatierten Privaturkunden ausgewiesenen Leistungen nie geliefert bzw erbracht wurden. Es ist bezeichnend, dass die aufgrund der behaupteten unternehmerischen Tätigkeit notwendigerweise existierenden Unterlagen deshalb nicht vorgelegt wurden, weil diese Unterlagen angeblich aufgrund des Konkurses des Leistungserbringers nicht mehr vorhanden seien.
Diese offensichtliche Schutzbehauptung ist nach Ansicht des BFG nur damit zu erklären, dass weder diese Originalbelege - mangels unternehmerischer Tätigkeit - existiert haben, noch tatsächlich Lieferungen im Sinne des UStG 1994 an die bP erfolgt sind.

Zum im Verfahren vor dem BFG begehrten Vorsteuerabzug für die Rechnung vom 15.1.2016 (S-GmbH) ist auszuführen, dass der darin fakturierte "Schadenersatz" unmittelbar mit der Veräußerung der Liegenschaft XYZ in 5020 Salzburg zusammenhängt. Die bP führt dazu selbst aus, dass dieser "Schadenersatz" deshalb zu leisten war, weil sich die Liegenschaft bei der Übergabe nicht mehr im gleichen Zustand befand, wie bei der Unterfertigung des Kaufvertrages.
Daher wurde der geleistete Schadenersatz auch bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2015 (ImmoESt) berücksichtigt.

Die Liegenschaft wurde unter Anwendung des § 6 Abs 9 lit a UStG 1994 steuerfrei veräußert. Ein Vorsteuerabzug für unmittelbar mit der steuerfreien Veräußerung der Liegenschaft zusammenhängenden Aufwendungen ist gemäß § 12 Abs 3 UStG 1994 ausgeschlossen.

Darüber hinaus fehlt es beim "Schadenersatz" am Leistungsaustausch zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger. Vielmehr verrechnet der Rechnungssteller die an ihn zur Schadensbehebung erbrachten Leistungen an den Rechnungsempfänger. Demzufolge wurden die verrechneten Leistungen nicht für das Unternehmen des Rechnungsempfängers, sondern für das Unternehmen des Rechnungsstellers erbracht.

Da weder die beiden Rechnungskopien vom 15.2.2016 und 20.3.2016 (T-GmbH), noch die Rechnung vom 15.1.2016 (S-GmbH) inhaltlich und formal alle gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug erfüllen, war unter Verweis auf die og Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

zum Wohnsitz der bP:
Die bP verfügt derzeit über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Als Zustelladresse wurde der Finanzverwaltung und dem BFG AdresseBf, bekannt gegeben. Unter dieser Adresse ist die Caritas "Wiener Service für Wohnungslose" gemeldet. Wo die bP derzeit ihren tatsächlichen Wohnsitz hat, ist unbekannt. Eine aktuelle Abfrage im Zentralen Melderegister blieb erfolglos.
Demzufolge wird das vorliegende Erkenntnis an die von der bP bekanntgegebenen Adresse zugestellt.

Zulässigkeit einer Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit Art 133 Abs 9 B-VG und § 25a Abs 1 VwGG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am 29. August 2019