Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vom 28. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch B, vom 10. September 2018, betreffend die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß 217 Abs. 1 und 3 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) A ein dritter Säumniszuschlag in Höhe von
€ 343,25 vorgeschrieben, weil er die Einkommensteuer (ESt) 2016 in Höhe von € 34.324,70 nicht spätestens drei Monate nach dem Tag an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde entrichtet hat.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, eingelangt am 28. September 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung brachte der Bf zum Ausdruck, dass die Erledigung des Falles (Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid) abzuwarten sei.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Oktober 2018 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte das Finanzamt mit Hinweis auf § 217 (Abs. 3) BAO aus, dass die Vorschreibung des gegenständlichen 3. Säumniszuschlages zu Recht erfolgte, da die mit 22.2.2018 fällige Einkommensteuer 2016 nicht spätestens sechs Monates nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht die Rechtskraft des Abgabenbescheides voraussetzt.
Auf die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 217 Abs. 8 BAO, bei Stattgabe der Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid, wurde hingewiesen.
Daraufhin brachte der Bf mit Anbringen, eingelangt am 13. November 2018, das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das als Vorlageantrag zu werten war.
Darin wurde die Beschwerde aufrechterhalten, eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto des Bf ist ersichtlich, dass die Einkommensteuer 2016 nicht bis zum Fälligkeitstag dem 22.2.2018 und auch nicht bis zur Festsetzung des dritten Säumniszuschlages (am 10.9. 2018) entrichtet wurde.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs. 3 BAO lautet:
Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils
1 % des zum maßgebenden –Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 226 BAO erster Halbsatz lautet:
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; usw..
Zum Vorbringen des Bf, wonach die Abgabenvorschreibungen noch nicht endgültig erledigt wurde, ist darauf zu verweisen, dass bei Verhängung von Säumniszuschlägen zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zu Anwendung gelangt. Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus (siehe dazu VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0028). Für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist es daher nicht relevant, ob gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde erhoben wurde.
Auf die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 217 Abs. 8 BAO – welche von Amts wegen zu erfolgen hat – wurde bereits vom Finanzamt hingewiesen.
Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Abgabe nicht bis zum 22. Februar 2018 entrichtet wurde, sodass mit Ablauf dieses Tages Vollstreckbarkeit im Sinne des § 226 BAO eingetreten ist.
Da die Abgaben auch in den darauffolgenden sechs Monaten (drei Monate für den zweiten Säumniszuschlag; weitere drei Monate für den dritten Säumniszuschlag), somit bis zum 22. August 2018, nicht entrichtet wurde, erfolgte die Vorschreibung des gegenständlichen dritten Säumniszuschlages am 10. September 2018 zu Recht.
Da seitens des Bf keine weiteren Gründe vorgebracht wurden und auch sonst keine relevanten Gründe vorliegen, war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgabe erfolgte die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt .
Salzburg-Aigen, am 2. Oktober 2019