Volltext

BFG 25.09.2019, RV/7500640/2019

Verspätete Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500640.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 ZustG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden des A***B*** gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom 24.05.2019 mit denen die Einsprüche 1.) vom 25.3.2019 gegen die Strafverfügung vom 21.12.2018, GZ MA67/186700443146/2018, 2.) vom 1.4.2019 gegen die Strafverfügung vom 6.2.2019, GZ MA67/186700459612/2018, 3.) vom 8.4.2019 gegen die Strafverfügung vom 27.12.2018, GZ MA67/186700459486/2018 und 4.) vom 25.3.2019 als verspätet zurückgewiesen wurden den Beschluss:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Text

Begründung

Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurden die Beschwerden gegen die Zurückweisungsb escheide des Magistrates der Stadt Wien vom 24.05.2019 zu den Zahlen 1.) MA67/186700443146/2018, 2.) MA67/186700459612/2018, 3.) MA67/186700459486/2018 und 4.) MA67/186700584360/2018 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisungsbescheide erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2.7.2019 Beschwerde.

Mit Verspätungsvorhalten vom 12.8.2019 teilte der Magistrat dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprüche gegen die Zurückweisungsbescheide nach der Aktenlage als verspätet erscheinen würden. In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung (Zustellversuch 28.5.2019, abholbereit ab 29.5.2019) der Bescheide nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt daran gehindert gewesen sei von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Gegebenenfalls wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Widrigenfalls wäre von einer verspäteten Einbringung der Rechtsmittel auszugehen und diese wegen Verspätung zurückzuweisen.

Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Äußerung.

Die verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheide wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

§ 50 Abs 1 VwGVG bestimmt:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (zB VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902 mwN).

Die angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 29.5.2019 (Tag an dem die Bescheide erstmals zur Abholung bereit gehalten wurden) zugestellt, die Beschwerdefrist endete daher am 26.6.2019. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 2.7.2019 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht.

Hinweise, wonach Zustellmängel vorlägen haben sich aus der Aktenlage nicht ergeben. Auch wurde derartiges vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Beschwerden erweisen sich damit als verspätet und sind daher gemäß § 50 VwGVG zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Streitfall war vielmehr lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 25. September 2019