Volltext

BFG 04.09.2019, RV/7103894/2019

Kosten der doppelten Haushaltsführung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103894.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Ing. Thomas Millesich, Dr. Wlasakstraße 83, 2410 Hainburg a.d. Donau, über die Beschwerde vom 07. Februar 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom 07. Jänner 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr (2017) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte er Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.142,00 und Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 3.150,00 als Werbungskosten geltend.

Mit Vorhalt vom 11. September 2018 ersuchte das Finanzamt um Vorlage folgender Unterlagen (in beglaubigter Übersetzung):

Begründung für die doppelte Haushaltsführung, Heiratsurkunde, Familienstandsbescheinigung, Meldezettel aller am Familienwohnsitz gemeldeter Personen, Mietvertrag des Hauptwohnsitzes oder Grundbuchsauszug, Dienstvertrag, Formular E9, bei Vorliegen einer Landwirtschaft den Einkommensteuerbescheid der ausländischen Behörde, Einkommensnachweis der Gattin (E9, Jahresabrechnungen, Einkommensteuerbescheide; Nutzfläche des Wohnsitzes am Dienstort, Mietvertrag der Wohnung am Dienstort sowie Nachweis über Mietzahlungen und eine detaillierte Aufstellung.

Eine detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und Tickets bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto seien ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Zulassungsschein und Tankbelege vorzulegen.

Desweiteren führte das Finanzamt aus, für den Fall dass der Bf. am Dienstort nächtige und wöchentlich zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte pendle, bestehe kein Anspruch auf Aufwendungen für Familienheimfahrten, sondern nur ein Pendlerpauschale als Wochenpendler.

Für die Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros sei ab 1. Jänner 2014 grundsätzlich der Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu verwenden, bei dem sämtliche öffentliche Verkehrsmittel innerhalb Österreichs zu berücksichtigen seien.

Soweit der Bf. aus dem Ausland nach Österreich einpendle, sei der Pendlerrechner nicht zu verwenden.

Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales Formular L33 sei auszufüllen und an das Finanzamt zu retournieren.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens teilte der Bf. mit, dass er im Jahr 2017 bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt gewesen sei. Daher sei es ihm nicht zumutbar gewesen sofort einen neuen Wohnsitz zu begründen, da die Entsendungen in der Regel nie sehr lange andauern würden.

Aus dem Beschäftigungsverhältnis sei ersichtlich, dass dieses vom 12. Februar 2017 bis 15. September 2017 angedauert habe. Daher seien sowohl die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als auch die Familienheimfahrten anzuerkennen.

Der Bf. sei unverheiratet und lebe bei seinen Eltern; der Meldezettel wurde beigelegt. In derselben Stadt habe der Bf. ein eigenes Wohnhaus (Grundbuchsauszug wurde beigelegt).

Betreffend Mietvertrag oder Grundbuchsauszug des Hauptwohnsitzes teilte der Bf. mit, dass er keinen Mietvertrag mit den Eltern abgeschlossen habe, er habe ein eigenes Wohnhaus.

Das Formular E9 wurde beigelegt. Landwirtschaftliche Einkünfte lägen nicht vor.

Ein Einkommensnachweis der Ehegattin bestehe nicht, da er unverheiratet sei.

Die Wohnung am Dienstort betrage 12m2. Desweiteren wurde der Mietvertrag für die Wohnung am Dienstort vorgelegt.

Zusammenfassend brachte der Bf. vor, dass ihm die Aufgabe seines Wohnsitzes in der Slowakei wegen einer derart kurzen Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 anerkannte das Finanzamt weder die Kosten für die doppelte Haushaltsführung, noch die Kosten für die Familienheimfahrten und stellte fest, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger mit ständig wechselnden weit entfernten auswärtigen Tätigkeiten, und wenn er am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle (Hauptwohnsitz Eltern) verfüge, die Kosten für monatliche Heimfahrten für einen Zeitraum von maximal 6 Monate steuerlich absetzen könne.

Da die Dauer von 6 Monaten bereits im Jahr 2016 vorgelegen sei, seien die beantragten Kosten nicht zu berücksichtigen.

Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes liege somit nicht vor.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er seit geraumer Zeit in einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen arbeite. Dies bringe mit sich, dass er laufend wechselnde Arbeitsstätten habe. Im Zuge der Arbeiten beziehe er üblicherweise Quartiere, die sehr klein seien, wo er während der Arbeitswoche die Zeit verbringe, da eine tägliche Heimfahrt in seinen mehreren hundert Kilometer entfernten Wohnsitz nicht möglich sei.

Naturgemäß gebe er seinen Wohnsitz in der Slowakei nicht auf, da diese Arbeiten oft nur wenige Monate andauern würden. Aus logistischen Gründen (Postzustellung) sei er bei seinen Eltern gemeldet, obwohl er nachweislich einen eigenen Wohnsitz habe. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass er einen Wohnsitz in der Slowakei habe, den er während seiner auswärtigen Arbeiten erhalten müsse.

Auch sei es notwendig, regelmäßig zu diesem Wohnsitz zurückzukehren, um dort am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der verschiedenen Arbeitgeber sei ihm daher nicht zumutbar.

Nicht den Tatsachen entspreche es, dass der Bf. am Heimatort nur über eine Schlafstelle verfüge; er habe Unterlagen beigebracht, die nachweisen, dass er an seinem Familienwohnsitz ein eigenes Haus besitze.

Die Werbungskosten ausschließlich auf den Hauptwohnsitz abzustellen, entspreche nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gemäß § 21 BAO.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Begründung des Erstbescheides missverständlich formuliert worden sei.

Die alleinige Tatsache, in der Slowakei über Immobilienbesitz zu verfügen, begründe noch keinen Wohnsitz im steuerlichen Sinn, da er in der Wohnung der Eltern lebe, keinen gesonderten Haushalt führe und somit auch keine finanzielle Doppelbelastung vorliege.

Der Gesetzgeber billige ledigen Steuerpflichtigen eine Frist von 6 Monaten zur Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung zu, diese Frist sei bereits im Jahr 2006 abgelaufen.

Den Wohnsitz in der Slowakei zu belassen, liege daher eindeutig im privaten Bereich. Eine berufliche Veranlassung liege nicht vor.

Die beantragten Kosten würden daher keine Werbungskosten darstellen.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass er bei seinen Eltern gemeldet gewesen sei, weil er nicht möchte, dass Post und Paketzustellungen, die an die Adresse seines Eigenheimes geschickt würden, verloren gingen.

Tatsächlich sei er Eigentümer eines Hauses, dass er während der Zeit bewohne, die er nicht in Österreich arbeite, d.h. am Wochenende und während seiner Urlaube.

Er sei bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt und es sei ihm nicht zumutbar, den Wohnsitz aufzugeben.

Wie lange und an welchem Arbeitsplatz er beschäftigt sei, wisse er nie und wo dies in naher Zukunft sei, wisse er ebenso nie.

In einem weiteren Vorhalt vom 22. Mai 2019 ersuchte das Finanzamt um Ergänzung und Übermittlung von Nachweisen, dass der Bf. tatsächlich das in seinem Eigentum befindliche Haus bewohne und nicht bei seinen Eltern, bei denen er gemeldet sei.

Die Fragen zu den Familienheimfahrten aus dem letzten Vorhalt habe er nicht beantwortet.

Mit Fax-Schreiben vom 17. Juli 2019 ersuchte der Bf. um Fristverlängerung betreffend Beantwortung des Ergänzungsersuchens.

Das Ergänzungsersuchen vom 22. Mai 2019 blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Bf. ist im streitgegenständlichen Jahr in einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beschäftigt. Laut Angaben des Bf. lebt er bei seinen Eltern, habe aber in derselben Stadt ein eigenes Wohnhaus, welches er auch bewohne, wenn er nicht in Österreich arbeite.

Mit Vorhalt vom 22. Mai 2019 wurde der Bf. u.a. ersucht Beweismittel (z.B. Energierechnungen) vorzulegen, die nachweisen, dass er tatsächlich in seinem im Eigentum befindlichen Haus wohne.

Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht beigebracht.

Gesetzliche Grundlagen:

Gem. § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Erwägungen:

Die Aufwendungen für die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sind dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Desweiteren ist für die Geltendmachung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung wesentlich, dass dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich sowohl an seinem Familienwohnsitz durch die Beibehaltung desselben, als auch an seinem Arbeitsort Kosten entstehen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Bf. ersucht diese doppelte Belastung an Kosten nachzuweisen. Der Bf. hat keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt, sodass das Gericht zur Ansicht gelangt, dass der Bf. keine doppelte Belastung von Haushaltsführungskosten zu tragen hat. Da somit schon dem Grunde nach die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht gegeben sind, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Einwendungen des Bf.

Hinsichtlich der Kosten für Familienheimfahrten hat der Bf. keine detaillierte Aufstellung, keine Tankbelege, keine Tickets, kein Fahrtenbuch vorgelegt, sodass der diesbezügliche Sachverhalt im Zusammenhang mit allfälligen Fahrten zwischen Dienstort und Familienwohnsitz nicht festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund sind daher die geltend gemachten Kosten der Familienheimfahrten nicht anzuerkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht hat auf Sachverhaltsebene festgestellt, dass eine doppelte Belastung der Haushaltsführungskosten nicht gegeben ist und betreffend die Kosten für Familienheimfahrten entsprechende Beweismittel nicht vorgelegt wurden. Sämtlich beantragte Werbungskosten sind demnach nicht abzugsfähig.

Wien, am 4. September 2019