Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch NN, über die Beschwerde vom 09.04.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 13.03.2014,
Spruch
Zl. zz1,
Zl. zz2,
Zl. zz3,
Zl. zz4,
Zl. zz5 und
Zl. zz6,
betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.3.2014, Zl. zz1, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.
Die am 9.3.2007 in den Niederlanden unter MRN xx1 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführten eingangsabgabepflichtigen Waren seien am 11.3.2007 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dadurch sei gem. Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich und Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sowie gem. § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von € 32.629,82 (€ 28.659,84 an Zoll und € 3.969,98 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 4.480,63 fest.
Mit Bescheid vom 13.3.2014, Zl. zz2, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.
Die am 16.11.2007 in den Niederlanden unter MRN xx2 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführten eingangsabgabepflichtigen Waren seien am 17.11.2007 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dadurch sei gem. Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich und Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sowie gem. § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von € 31.211,14 (€ 27.413,76 an Zoll und € 3.797,38 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 3.071,70 fest.
Mit Bescheid vom 13.3.2014, Zl. zz3, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.
Die am 12.12.2007 in den Niederlanden unter MRN xx3 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführten eingangsabgabepflichtigen Waren seien am 14.12.2007 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dadurch sei gem. Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich und Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sowie gem. § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von € 31.211,14 (€ 27.413,76 an Zoll und € 3.797,38 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 7.250,60 fest.
Mit Bescheid vom 13.3.2014, Zl. zz4, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.
Die am 30.11.2007 in den Niederlanden unter MRN xx4 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführten eingangsabgabepflichtigen Waren seien am 5.12.2007 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dadurch sei gem. Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich und Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sowie gem. § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von € 31.211,14 (€ 27.413,76 an Zoll und € 3.797,38 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 7.408,48 fest.
Mit Bescheid vom 13.3.2014, Zl. zz5, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.
Die am 12.12.2007 in den Niederlanden unter MRN xx5 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführten eingangsabgabepflichtigen Waren seien am 13.12.2007 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dadurch sei gem. Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich und Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sowie gem. § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von € 31.239,51 (€ 27.438,68 an Zoll und € 3.800,83 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 7.257,20 fest.
Mit Bescheid vom 13.3.2014, Zl. zz6, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.
Die am 10.1.2008 in den Niederlanden unter MRN xx6 in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführten eingangsabgabepflichtigen Waren seien am 11.1.2008 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dadurch sei gem. Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich und Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sowie gem. § 2 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von € 30.442,19 (€ 27.054,72 an Zoll und € 3.387,47 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Gleichzeitig setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 6.917,99 fest.
Gegen diese Bescheide richtet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom 9.4.2014.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies diese Beschwerde mit den nachfolgend angeführten Beschwerdevorentscheidungen vom 6.10.2014 als unbegründet ab.
Bescheid | Beschwerdevorentscheidung |
zz1 | BVE1 |
zz2 | BVE2 |
zz3 | BVE3 |
zz4 | BVE4 |
zz5 | BVE5 |
zz6 | BVE6 |
Dagegen richtet sich die als Beschwerde bezeichnete und als Vorlageantrag zu wertende Eingabe vom 10.11.2014.
Die Verlassenschaft nach dem am ttmmjjjj verstorbenen Herrn NN1 wird vertreten durch die NN..
Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist Teil eines Gesamtkomplexes. Das Bundesfinanzgericht hat bereits mit Erkenntnis vom 11.1.2019, GZ. RV/7200175/2014, über eine Beschwerde des selben Beschwerdeführers entschieden, die einen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft und den dort angefochtenen Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt ersatzlos aufgehoben.
Die gegen dieses Erkenntnis seitens des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt erhobene a.o. Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, zurückgewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Die Bestimmungen des Art. 215 Abs. 1 und 2 der im Beschwerdefall noch maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19.10.1992, (im Folgenden Zollkodex - ZK) lauten:
(1) Die Zollschuld entsteht:
- an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt;
- oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;
- oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.
(2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.
Gemäß Art. 203 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrzollpflichtige Ware der zollamtliche Überwachung entzogen wird (Abs. 1), und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Abs. 2). Zollschuldner nach Abs. 3 leg.cit. sind zum einen die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (erster Anstrich), und zum anderen die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen (zweiter Anstrich), sowie weiters die Personen, welche die betreffenden Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise wissen hätten müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war (dritter Anstrich), und gegebenenfalls auch die Person, welche die Verpflichtungen aus einer vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich).
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Chronologie des wesentlichen Geschehens lässt sich tabellarisch wie folgt zusammenfassen:
Bescheid | zz1 |
Eröffnung T1 | 9.3.2007 |
Gestellungsfrist | 17.3.2007 |
Zollschuldentstehung lt. Bescheid | 11.3.2007 |
Ankunftsanzeige der Spedition | 14.3.2007 |
Einreise lt. ASFINAG | 10.3.2007 |
Vorbeifahrt bei Ort1 | 11.3.2007 |
Letzte Erfassung lt. ASFINAG | 16.3.2007 |
Bescheid | zz2 |
Eröffnung T1 | 16.11.2007 |
Gestellungsfrist | 24.11.2007 |
Zollschuldentstehung lt. Bescheid | 17.11.2007 |
Ankunftsanzeige der Spedition | 20.11.2007 |
Einreise lt. ASFINAG | 17.11.2007 |
Vorbeifahrt bei Ort1 | 17.11.2007 |
Letzte Erfassung lt. ASFINAG | 17.11.2007 |
Bescheid | zz3 |
Eröffnung T1 | 12.12.2007 |
Gestellungsfrist | 20.12.2007 |
Zollschuldentstehung lt. Bescheid | 14.12.2007 |
Ankunftsanzeige der Spedition | 17.12.2007 |
Einreise lt. ASFINAG | 13.12.2007 |
Vorbeifahrt bei Ort1 | 14.12.2007 |
Letzte Erfassung lt. ASFINAG | 14.12.2007 |
Bescheid | zz4 |
Eröffnung T1 | 30.11.2007 |
Gestellungsfrist | 8.12.2007 |
Zollschuldentstehung lt. Bescheid | 5.12.2007 |
Ankunftsanzeige der Spedition | 5.12.2007 |
Einreise über Nickelsdorf lt. ASFINAG | 6.12.2007 |
Letzte Erfassung (Ausreise über Suben) lt. ASFINAG | 6.12.2007 |
Bescheid | zz5 |
Eröffnung T1 | 12.12.2007 |
Gestellungsfrist | 20.12.2007 |
Zollschuldentstehung lt. Bescheid | 13.12.2007 |
Ankunftsanzeige der Spedition | 17.12.2007 |
Einreise lt. ASFINAG | 6.12.2007 |
Vorbeifahrt bei Ort1 | 13.12.2007 |
Letzte Erfassung lt. ASFINAG | 4.1.2008 |
Bescheid | zz6 |
Eröffnung T1 | 10.1.2008 |
Gestellungsfrist | 18.1.2008 |
Zollschuldentstehung lt. Bescheid | 11.1.2008 |
Ankunftsanzeige der Spedition | 18.1.2008 |
Einreise lt. ASFINAG | 11.1.2008 |
Vorbeifahrt bei Ort1 | 11.1.2008 |
Letzte Erfassung lt. ASFINAG | 4.2.2008 |
Zu den in den obigen Tabellen angeführten Zeitpunkten wurde in den Niederlanden jeweils eine Sendung mit Knoblauch in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt. Im Feld 8 der betreffenden Versandanmeldungen T1 ist die BF. als Warenempfänger genannt. Als Bestimmungsstelle ist im Feld 53 der Versandanmeldung in codierter Form das Zollamt Wiener Neustadt (AT200000) und als Bestimmungsland AT, also Österreich, vermerkt. Die Abgangsstelle hat die Frist für die (Wieder-)Gestellung wie oben vermerkt festgelegt.
Jeweils innerhalb der Gestellungsfrist (genaues Datum siehe oben) meldete die BF. dazu mittels elektronischer Ankunftsanzeige (TR200) die Ankunft der im Versandverfahren beförderten Waren am zugelassenen Warenort in Ort1. Mit der Meldung „Freigabe vom Versand“ (TR207) bestätigte das Zollamt Wiener Neustadt daraufhin die Beendigung des in den Niederlanden eröffneten in Rede stehenden Versandverfahrens gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK.
Um der in Art. 48 ZK normierten Verpflichtung zu entsprechen, den gestellten Nichtgemeinschaftswaren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung zu geben, beantragte die BF. für die verfahrensgegenständlichen Waren jeweils ein neues externes gemeinschaftliches Versandverfahren.
In den betreffenden Versandanmeldungen T1 ist das in der Slowakei gelegene Zollamt Vysne Nemecke als Bestimmungsstelle genannt. Laut Ermittlungen der slowakischen Zollbehörden wurden diese Versandverfahren anscheinend rechtswidrig durch slowakische Zollbeamte beendet.
Der tatsächliche Verbleib der verfahrensgegenständlichen Waren ist bis dato ungewiss.
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass der Knoblauch unverzollt und unversteuert in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt richtete im Zuge der Ermittlungen eine Anfrage an die ASFINAG bezüglich der Bewegungen der im Feld 18 der niederländischen Versandanmeldungen jeweils genannten Beförderungsmittel im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum.
Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fasst das Zollamt in den o.a. nunmehr angefochtenen Abgabenbescheiden wie folgt zusammen:
Bescheid zz1:
„Das Transportmittel mit dem Kennzeichen Nr1 wurde am 10.3.2007 um 17:56 Uhr an der Mautstelle 545 Staatsgrenze Suben – Schärding Suben erstmalig erfasst. Das österreichische Mautsystem belegt die weitere Wegstrecke über die Autobahnen A8 – A25 – A1 – A21 – A2 – A3 – S31. Am 11.3.2007 fuhr der LKW Nr1 bei der Abfahrt Ort1 vorbei. Die letzte Erfassung des Kennzeichen Nr1 erfolgte am 16.3.2007 an der Mautstelle 806 Stoob-Süd Oberpullendorf. Aus dem gegenständlichen ASFINAG-Report ist jedenfalls nicht zu ersehen, dass der LKW mit dem Kennzeichen Nr1 in Ort1 gewesen wäre.“
Bescheid zz2:
„Das Transportmittel mit dem Kennzeichen Nr2 wurde am 17.11.2007 um 08.37 Uhr an der Mautstelle 545 Staatsgrenze Suben – Schärding Suben erstmalig erfasst. Das österreichische Mautsystem belegt die weitere Wegstrecke über die Autobahnen A8 – A25 – A1 – A21 – S1 – A4. Der LKW mit dem Kennzeichen Nr2 fuhr bei der Abfahrt Ort1 vorbei, die letzte Erfassung des Kennzeichen Nr2 erfolgte am 17.11.2007 an der Mautstelle 128 Nickelsdorf – Staatsgrenze Nickelsdorf. Aus dem gegenständlichen ASFINAG-Report ist jedenfalls nicht zu ersehen, dass der LKW Nr2 in Ort1 gewesen wäre.“
Bescheid zz3:
„Das Transportmittel mit dem Kennzeichen Nr3 wurde am 13.12.2007 um 19.07 Uhr an der Mautstelle 545 Staatsgrenze Suben – Schärding Suben erstmalig erfasst. Das österreichische Mautsystem belegt die weitere Wegstrecke über die Autobahnen A8 – A25 – A1 – A21 – S1 – A4. Der LKW mit dem Kennzeichen Nr3 fuhr am 14.12.2007 bei der Abfahrt Ort1 vorbei. Die letzte Erfassung des Kennzeichen Nr3 erfolgte am 14.12.2007 an der Mautstelle 128 Nickelsdorf – Staatsgrenze Nickelsdorf. Aus dem gegenständlichen ASFINAG-Report ergeben sich keine Hinweise darüber, dass der LKW mit dem Kennzeichen Nr3 in Ort1 gewesen wäre.“
Bescheid zz4:
„Das Transportmittel mit dem Kennzeichen Nr4 durchquerte am 28.11.2007 das österreichische Hoheitsgebiet (Eintritt Nickelsdorf; Austritt Suben; Datum 28.11.2007). Die nächste Erfassung den Kennzeichens Nr4 erfolgte am 6.12.2007, auch in diesem Fall fuhr das Beförderungsmittel durch Österreich (Eintritt Nickelsdorf; Austritt Suben; Datum 6.12.2007). Jedenfalls war der LKW mit dem Kennzeichen Nr4 vom 28.11 bis 6.12.2007 nicht in Österreich.“
Bescheid zz5:
„Das Transportmittel mit dem Kennzeichen Nr5 wurde am 6.12.2007 um 16.36 Uhr an der Mautstelle 545 Staatsgrenze Suben – Schärding Suben erstmalig erfasst. Das österreichische Mautsystem belegt weitere Wegstrecken über österreichische Autobahnen. Am 13.12.2007 fuhr der LKW mit dem Kennzeichen Nr5 bei der Abfahrt Ort1 vorbei. Die letzte Erfassung des Kennzeichen Nr5 erfolgte am 4.1.2008 an der Mautstelle 152 Schärding Suben – Staatsgrenze Suben. Aus dem gegenständlichen ASFINAG-Report ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darüber, dass der LKW Nr5 in Ort1 gewesen wäre.“
Bescheid zz6:
„Das Transportmittel mit dem Kennzeichen Nr5 wurde am 11.1.2008 um 11.07 Uhr an der Mautstelle 545 Staatsgrenze Suben – Schärding Suben erstmalig erfasst. Das österreichische Mautsystem belegt die weitere Wegstrecke über die Autobahnen A8 – A25 – A1 – A21 – S1 – A4. Der LKW mit dem Kennzeichen Nr5 fuhr am 11.1.2008 bei der Abfahrt Ort1 vorbei. Die letzte Erfassung des Kennzeichen Nr5 erfolgte am 4.2.2008 an der Mautstelle 152 Schärding Suben – Staatsgrenze Suben. Aus dem gegenständlichen ASFINAG-Report ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darüber, dass der LKW Nr5 in Ort1 gewesen wäre.“
Die belangte Behörde kommt in den angefochtenen Bescheiden auf Grund dieser Erkenntnisse zum Schluss, es sei auszuschließen, dass sich die betreffenden LKW samt Ladung im Zeitraum des Absendens der Ankunftsanzeige körperlich bei der BF. in Ort1 befunden haben.
Das Zollamt erachtete es daher als erwiesen, dass die Waren an jenen Tagen nicht gestellt worden seien. Die Versandverfahren seien nicht ordnungsgemäß beendet worden. Den vom zugelassenen Empfänger (der BF.) im NCTS (New Computerised Transit System – europaweit zur Anwendung gelangendes elektronisches System zur Abwicklung der Versandverfahren) fälschlicherweise übermittelten Nachrichten über Ankunft und die Entladung der Waren komme keine Bedeutung zu. Der Knoblauch sei daher der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Erwägungen
Das Bundesfinanzgericht vermag sich der vom Zollamt vertretenen Ansicht, wonach erwiesen sei, dass die in Rede stehenden Waren zu den in den Bescheiden angeführten Zeitpunkten der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, aus mehreren Gründen nicht anzuschließen:
1. Wurden die Waren bei der österreichischen Bestimmungsstelle gestellt?
Das Zollamt meint, der Knoblauch habe sich nie körperlich bei der Bestimmungsstelle in Ort1 bzw. beim zugelassenen Warenort der BF. befunden. Die Abgabenbescheide können sich diesbezüglich ausschließlich auf die durch die ASFINAG-Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse stützen.
In den angefochtenen Bescheiden wird dazu festgestellt:
Bescheid zz1:
„Das Versandgut ist auf dem Weg von der Abgangsstelle in den Niederlanden zur Bestimmungsstelle in Österreich dann dem Versandverfahren und damit der zollamtlichen Überwachung im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Ort1 entzogen worden, als der ungarische Frächter nicht die vorgesehene Autobahnabfahrt nach Ort1 genommen hat sondern auf der Autobahn weitergefahren ist und schließlich bei Nickelsdorf das österreichische Staatsgebiet nach Ungarn verlassen hat. Dies ist wie oben ersichtlich am 11.3.2007 passiert.“
Bescheid zz2:
„Das Versandgut ist auf dem Weg von der Abgangsstelle in den Niederlanden zur Bestimmungsstelle in Österreich dann dem Versandverfahren und damit der zollamtlichen Überwachung im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Ort1 entzogen worden, als der ungarische Frächter nicht die vorgesehene Autobahnabfahrt nach Ort1 genommen hat sondern auf der Autobahn weitergefahren ist und schließlich bei Nickelsdorf das österreichische Staatsgebiet nach Ungarn verlassen hat. Dies ist wie oben ersichtlich am 17.11.2007 passiert.“
Bescheid zz3:
„Das Versandgut ist auf dem Weg von der Abgangsstelle in den Niederlanden zur Bestimmungsstelle in Österreich dann dem Versandverfahren und damit der zollamtlichen Überwachung im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Ort1 entzogen worden, als der ungarische Frächter nicht die vorgesehene Autobahnabfahrt nach Ort1 genommen hat sondern auf der Autobahn weitergefahren ist und schließlich bei Nickelsdorf das österreichische Staatsgebiet nach Ungarn verlassen hat. Dies ist wie oben ersichtlich am 14.12.2007 passiert.“
Bescheid zz4:
„Das Versandgut ist auf dem Weg von der Abgangsstelle in den Niederlanden zur Bestimmungsstelle in Österreich dem Versandverfahren und damit der zollamtlichen Überwachung im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Ort1 entzogen worden. Die Ankunftsanzeige der BF. am 5.12.2007 ging sohin ins Leere und löste die Entstehung der Zollschuld aus.“
Bescheid zz5:
„Das Versandgut ist auf dem Weg von der Abgangsstelle in den Niederlanden zur Bestimmungsstelle in Österreich dann dem Versandverfahren und damit der zollamtlichen Überwachung im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Ort1 entzogen worden, als der ungarische Frächter nicht die vorgesehene Autobahnabfahrt nach Ort1 genommen hat sondern auf der Autobahn weitergefahren ist und schließlich bei Nickelsdorf das österreichische Staatsgebiet nach Ungarn verlassen hat. Dies ist wie oben ersichtlich am 13.12.2007 passiert.“
Bescheid zz6:
„Das Versandgut ist auf dem Weg von der Abgangsstelle in den Niederlanden zur Bestimmungsstelle in Österreich dann dem Versandverfahren und damit der zollamtlichen Überwachung im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes St. Pölten Krems Ort1 entzogen worden, als der ungarische Frächter nicht die vorgesehene Autobahnabfahrt nach Ort1 genommen hat sondern auf der Autobahn weitergefahren ist und schließlich bei Nickelsdorf das österreichische Staatsgebiet nach Ungarn verlassen hat. Dies ist wie oben ersichtlich am 11.1.2008 passiert.“
Dem Bundesfinanzgericht liegen die betreffenden ASFINAG Auskünfte vor und es ergibt daraus nicht zwingend, dass der Knoblauch nicht gestellt worden ist. Da von der ASFINAG bekanntlich nicht alle LKW-Fahrten erfasst werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Wirtschaftsgüter am Tag der Versendung der Ankunftsanzeige wie vorgeschrieben tatsächlich bei der österreichischen Bestimmungsstelle befunden haben.
Für eine ordnungsgemäße Beendigung des in den Niederlanden eröffneten Versandverfahrens sprechen auch die Auskünfte des Beschuldigten V. im Rahmen seiner Einvernahme am 18.8.2016 vor Organen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt.
Dieser hat den Ablauf der verschiedenen Knoblauchlieferungen detailliert und sehr glaubwürdig geschildert. Demnach sei der aus China in Rotterdam eingelangte Knoblauch dort zunächst in Kühlhäusern eingelagert worden. Anschließend seien in den Niederlanden externe gemeinschaftliche Versandverfahren für die Beförderung nach Österreich eröffnet worden. Die Waren seien dann mittels T1 zur BF. in Ort1 geliefert worden. Dort sei durch von ihm bezahlte (zumeist aus Ungarn stammende) Helfer eine Umladung des Knoblauchs erfolgt. Die Ware sei anschließend mit anderen LKW oder mit anderen Aufliegern nach Ungarn weiterbefördert worden, obwohl sie laut Fakturen für moldawische, ukrainische oder russische Empfänger bestimmt waren. Er, V., habe Kenntnis davon gehabt, dass der Knoblauch tatsächlich nicht in Drittländer (Ukraine oder Russland) geliefert worden sei. Die Ware sei vielmehr in Ungarn verblieben und z.B. für den rumänischen Markt bestimmt gewesen.
Aus diesen Angaben, mit denen sich V. selbst belastet, erhellt, dass es zwar tatsächlich zu Malversationen im Zusammenhang mit den Knoblauchlieferungen gekommen ist, dass sich diese Zuwiderhandlungen aber mit großer Wahrscheinlichkeit zeitlich nach der Beendigung der in den Niederlanden eröffneten T1 zugetragen haben.
Dass die LKW - wie vom Zollamt behauptet - nicht nach Ort1 gefahren seien, konnte V., der laut seinen eigenen Angaben bei 90 % der in Rede stehenden Abfertigungen selbst vor Ort war, nicht bestätigen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es angesichts dieser Beweislage als nicht mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit als erwiesen, dass sich die in Rede stehenden Waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Ankunftsanzeige körperlich nicht beim Unternehmen der BF. befunden haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gestellung erfolgt ist, nachdem entweder der in den Versandanmeldungen genannte oder ein anderer LKW die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter (auf welcher Route auch immer) zu den Räumlichkeiten der BF. geliefert hat.
Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung folgt, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen ist.
Der Vollständigkeit halber wird aber dennoch auf weitere Umstände hingewiesen, die ebenso für eine Stattgabe des Beschwerdevorbringens sprechen:
2. Liegt ein zollschuldbegründendes Handeln der BF. vor?
Laut Bescheidbegründungen (außer bei Subzahl 114) erblickt das Zollamt die Verwirklichung des Tatbestandmerkmals des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung in dem Umstand, dass „der ungarische Frächter nicht die vorgesehene Autobahnabfahrt nach Ort1 genommen hat sondern auf der Autobahn weitergefahren ist und schließlich bei Nickelsdorf das österreichische Staatsgebiet nach Ungarn verlassen hat.“
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Denn dieses „Vorbeifahren“ ist – wie den Angaben der belangten Behörde zweifellos zu entnehmen ist – jeweils innerhalb der von den niederländischen Zollbehörden festgelegten Frist für die (Wieder-) Gestellung der Waren erfolgt. Es ist dem Warenführer nicht untersagt, innerhalb der offenen Gestellungsfrist bei der Bestimmungsstelle vorbeizufahren und die fristgerechte Gestellung später nachzuholen.
Die Bestimmungen des Art. 361 Abs. 5 ZK-DVO gestatten es dem Beteiligten vielmehr, das Versandverfahren bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle zu beenden, die sogar zu einem anderen Mitgliedstaat gehören darf, als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle.
Es liegt auch keine unzulässige Änderung der verbindlichen Beförderungsstrecke (Art. 355 Abs. 2 ZK-DVO) vor, weil die Abgangsstelle eine solche nicht festgelegt hat. Ein solcher Verstoß würde im Übrigen nicht den Tatbestand des Entziehens erfüllen sondern wäre als Pflichtverletzung (und somit als Zollschuldentstehung gem. Art. 204 ZK) zu werten.
Warum die betreffenden LKW vor der behaupteten Gestellung Österreich verlassen haben, ist nicht bekannt. Eine mögliche Erklärung wäre etwa, dass die Fahrer vorher noch in Ungarn übernachten wollten. Oder, dass sie die dort die ungarischen Helfer abholen sollten – man weiß es schlicht nicht. Als gesichert erscheint, dass die beförderten Waren anschließend (wann und wo auch immer) in einen anderen LKW umgeladen worden sind. Diese Umladung stellt für sich alleine jedoch noch kein Entziehen dar, wenn die Waren dann doch noch innerhalb offener Frist gestellt worden sind.
Selbst wenn die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter (wie vom Zollamt im Parallelfall RV/7200175/2014 vermutet) von den erwähnten LKW in Ungarn entladen und gleich oder später (auch das ist nicht bekannt) auf ein anderes Fahrzeug umgeladen worden sein sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser andere LKW in der Folge die Waren zur BF. befördert hat, wo die Gestellung erfolgte und wo die Waren in ein nachfolgendes externes gemeinschaftliches Versandverfahren überführt worden sind.
Daraus ergeben sich zwei denkbare Szenarien:
- •
Die Waren wurden erwiesenermaßen in Ungarn entladen und dann umgeladen und in weiterer Folge nicht in Österreich gestellt
- •
Die Waren wurden erwiesenermaßen in Ungarn entladen und dann umgeladen und in weiterer Folge in Österreich gestellt
Die sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen stellen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wie folgt dar:
Zu Szenario 1:
Zollschuldentstehung in Ungarn gem. Art. 203 ZK (siehe Witte6, Rz. 8c zu Art. 203 ZK). Zollschuldner gem. Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK als aktiv Handelnder ist jene Person, die die Abladung vorgenommen hat, also nicht die BF..
Weitere Zollschuldner sind gem. Art. 203 Abs. 3 vierter Anstricht ZK der Warenführer und der Hauptverpflichtete.
Denkbar wäre bei dieser Konstellation auch eine Heranziehung der BF. als Beteiligte gem. Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK; dazu bedürfte es aber entsprechender konkreter Feststellungen, die im Streitfall nicht vorliegen.
Zuständig für alle erwähnten Abgabenfestsetzungen wäre gem. Art. 215 Abs. 1 erster Anstrich ZK die ungarische Zollbehörde.
Zu Szenario 2:
Eventuell Zollschuldentstehung in Ungarn gem. Art. 204 ZK (Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 360 Abs. 1 lit. c ZK-DVO), kein Entziehen. Allenfalls Heilung gem. Art. 859 Fallgruppe 2 ZK-DVO.
Zuständig für die Abgabenfestsetzung wäre gem. Art. 215 Abs. 1 erster Anstrich ZK die ungarische Zollbehörde.
Zu Subzahl 114 erblickt das Zollamt die Tatbestandsverwirklichung offensichtlich in dem Umstand, dass sich der betreffende LKW im Zeitraum vom 28.11. bis 6.12.2007 nicht in Österreich befunden hat.
Auch hier ist nicht auszuschließen, dass die Waren z.B. nach einer entsprechenden Umladung in Ungarn (von der das Zollamt ja auch im Parallelfall ausgeht) innerhalb der Gestellungsfrist in Österreich gestellt worden sind. Die Tatsache, dass der betreffende LKW im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht von der ASFINAG erfasst worden ist, kann aber auch z.B. auf einen Schreibfehler bei der Eintragung des Kennzeichens in der Versandanmeldung oder auf einen Wechsel des Zugmaschine nach Verlassen der Abgangsstelle beruhen. Beide Umstände stellen keinesfalls zollschuldbegründende Zuwiderhandlungen dar.
Es ist daher als zweites Zwischenergebnis festzuhalten, dass das seitens des Zollamtes der BF. bzw. deren Inhaber zur Last gelegte Handeln (das eben erwähnten „Vorbeifahren“) keine Verwirklichung des Tatbestands der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach sich zieht. Dafür, dass durch ein anderes rechtswidriges Verhalten der BF. die Zollschuld entstanden sein könnte, fehlen nach der Aktenlage konkrete Nachweise.
3. Zuständigkeit für die Abgabenfestsetzung
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass doch keine Gestellung stattgefunden hat und dass es durch eine anderen Handlung als dem „Vorbeifahren“ zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist, stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Folgt man der Argumentation des Zollamtes, haben die Waren jeweils vor Ablauf der Gestellungsfrist Österreich verlassen und der tatsächliche Verbleib der Waren ist ungewiss. Es liegen demnach weder gesicherte Erkenntnisse über den Ort der Tatbestandsverwirklichung (Art. 215 Abs. 1 erster Anstrich ZK) noch über den Ort der Feststellung (Art. 215 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK) vor. In solchen Fällen greift die Regelung des Art. 215 Abs. 1 dritter Anstrich ZK, wonach bei unerledigten Zollverfahren die Zollschuld an dem Ort entsteht, an dem die Ware in das betreffende Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) übergeführt worden ist (siehe dazu auch die Beispiele in Witte6, Rz. 10 zu Art. 215 ZK).
Daraus folgt, dass bei Zutreffen des eben dargestellten Sachverhaltes der Ort der Zollschuldentstehung als in den Niederlanden gelegen gälte, wo die verfahrensgegenständlichen Waren in das Versandverfahren übergeführt worden sind.
Diese Ansicht kann sich auf die ständige Rechtsprechung stützen, aus der sich ergibt, dass dann, wenn eine Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört (EuGH 20.1.2005, C-300/03 ).
Für die Zuständigkeit der niederländischen Zollbehörden spricht auch die zu Art. 215 ZK ergangene Rechtsprechung des EuGH zu vergleichbaren Sachverhalten (vgl. etwa EuGH 3.4.2008, C-230/06, Randnr. 35, wo ebenfalls erst nach Beendigung des Versandverfahrens hervorkam, dass die Wirtschaftsgüter doch nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden waren). Denn die Feststellungen der österreichischen Zollbehörde zur angeblichen Nichtgestellung sind jedenfalls nach Ablauf der in Art. 215 Abs. 1 dritter Anstrich ZK iVm Art. 450a ZK-DVO genannten Frist von sieben Monaten getroffen worden.
Es ist daher als drittes Zwischenergebnis festzuhalten, dass im Streitfall keine Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden für die Festsetzung einer Zollschuld besteht, wenn weder gesicherte Informationen hinsichtlich des Ortes an dem die Entziehung der im Versandverfahren beförderten Erzeugnisse erfolgt sein soll noch hinsichtlich des Verbleibs der Waren vorliegen und darüber hinaus auch der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung völlig unbekannt ist.
Aus all diesen Gründen lagen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zollschuld gegenüber der BF. bzw. deren Inhaber nicht vor, sodass - ohne nähere Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen - wie im Spruch zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass das bloße „Vorbeifahren“ eines LKWs an der vorgesehenen Bestimmungsstelle innerhalb offener Frist für die (Wieder-)Gestellung für sich alleine keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung der beförderten in das Versandverfahren übergeführten Waren nach sich zieht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt somit insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Wien, am 29. August 2019