Volltext

BFG 01.10.2019, RV/6100595/2018

Beschwerde gegen den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sowie gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100595.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 9 BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vom 6. August 2018, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch B, je vom 9. Juli 2018, betreffend den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.458,77 gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 verfügte das Finanzamt Salzburg-Land gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) A infolge Beschwerdeerledigung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung betreffend die aus einer Haftungsinanspruchnahme (§§ 9 u. 80 BAO) herrührenden Abgaben (L, DB, USt ua.) im Betrag von € 11.295,84.
Gleichzeitig wurden mit Nebengebührenbescheid ebenfalls vom 9. Juli 2018 für die oben angeführten Abgaben Aussetzungszinsen für den Zeitraum 2.8.2011 bis 9.7.2018 in Höhe von € 1.458,77 vorgeschrieben.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben waren, für die aufgrund des Aussetzungsantrages vom 2.8.2011 bzw. aufgrund des Aussetzungsbescheides vom 9.8.2011, ein Zahlungsaufschub eintrat.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf mit Anbringen vom 6. August 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wurde im Wesentlichen lediglich auf die Vorgeschichte verwiesen, wonach aufgrund des Konkurses einer Firma der Fa. CD Pönaltermine drohten.
Weiters habe eine Person gefunden werden können, die eine Baustelle auf Werkvertragsbasis übernehmen konnte. Daraufhin wurde ein Werkvertag abgeschlossen. Diese Person war nicht Weisungsgebunden.
Dieser Beschwerde war ein Telefax vom 19.11.2001 an die Arbeiterkammer sowie der Werkvertag vom 2.4.2001 (jeweils von bzw. mit der Fa. CD) angeschlossen.

Diese Beschwerde wurde hinsichtlich des verfügten Ablaufs seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. August 2018 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 5 BAO, sowie bezüglich der zwingende Anwendung dieser Bestimmung auf VwGH-Erkenntnisse verwiesen.

Da der Vorlageantrag vom 25.7.2011 mit Beschluss des BFG vom 3.7.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde, sei zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Gleichzeitig wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Datum die Beschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO hingewiesen. Aufgrund des tatsächlich eingetretenen Zahlungsaufschubes infolge der bewilligten Aussetzung der Einhebung seien mit dem verfügten Ablauf derselben Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen.

Gegen beide Entscheidungen erhob der Bf mit Anbringen vom 3. September 2018 wiederum Beschwerde, die als Vorlageantrag zur werten ist.
In der Begründung wurde wortgleich das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt.
Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Diese Beschwerde (betreffend verfügten Ablauf und Aussetzungszinsen) des Bf wurde sodann seitens des Finanzamtes dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto des Bf zu StNr. XY ist zu ersehen das die gegenständlichen Aussetzungszinsen bereits entrichtet wurden.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212a Abs. 5 (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.

Gemäß § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Da über die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Berufung/Beschwerde mit Beschluss des BFG vom 3.7.2018 – durch Zurückweisung des Vorlageantrages – abgesprochen wurde, liegt eine andere das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung im Sinne des § 212a Abs. 5 BAO vor.
Wie schon vom Finanzamt klargestellt wurde ist somit der zwingend zu verfügende Ablauf zu Recht erfolgt.

Mit dem verfügten Ablauf hat unbestrittener Maßen der bestehende Zahlungsaufschub geendet (siehe § 212a Abs. 5 BAO).
Die Festsetzung der Aussetzungszinsen, deren Höhe nicht bestritten wurde, ist aufgrund des vorliegenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212a Abs. 9 zu Recht erfolgt.

Wenn der Bf in seiner Beschwerde allenfalls zum Ausdruck bringt, dass die zugrunde liegenden Abgaben (gemeint wohl L und DB) zu Unrecht vorgeschrieben wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (hier auch noch die nachfolgen Haftungsinanspruchnahme für diese Abgaben) im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist. Es genügt allein die formelle (bescheidmäßige) Vorschreibung von Abgaben unabhängig von deren Richtigkeit, dass Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden können.

Da seitens des Bf keine weiteren relevanten Gründe vorgebracht wurden, kommt der Beschwerde gegen die Bescheide je vom 9. Juli 2018 keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die gegenständlichen Aussetzungszinsen – siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt – bereits entrichtet wurden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 1. Oktober 2019