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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. September 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Einkommen 2017) sowie die darauf entfallende Steuer (Einkommensteuer 2017) sind der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29. November 2018 zu entnehmen, die insofern einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bildet.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2017 machte die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) unter anderem einen Alleinerzieherabsetzbetrag geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 13. September 2018 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Bf. habe im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt.
Mit Beschwerde vom 22. September 2018 beantragte die Bf. die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages, von VGKK-Beiträgen in Höhe von 1.229,70 Euro als Werbungskosten sowie von Kinderbetreuungskosten im Ausmaß von 2.112,00 Euro als außergewöhnliche Belastungen. Begründend brachte die Bf. vor, der angefochtene Bescheid habe nicht die laufende Scheidung von ihrem Ehemann berücksichtigt. Der Ehemann habe sie und das Kind bereits im Jahr 2017 alleine gelassen, weshalb sie alle Kosten für das Kind, inklusive häufiger Spitalsaufenthalte und monatlicher Kindesbetreuungskosten in Höhe von 176,00 Euro zu tragen gehabt habe.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 24. September 2018 wurde der Bf. aufgetragen, die überwiegende Abwesenheit ihres Ehemannes von der gemeinsamen Wohnadresse und die gesamten Kinderbetreuungskosten nachweisen. Zudem wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht, dass die VGKK-Beiträge bereits im angefochtenen Bescheid antragsgemäß berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Pendlerpauschale habe im Zuge der Beschwerdeerledigung eine Berichtigung zu erfolgen, weil die Bf. ihre Grenzgängertätigkeit nur vom 26. April 2017 bis zum 28. Juli 2017 ausgeübt habe, und ihr somit nur ein Pendlerpauschale bzw. ein Pendlereuro für diese drei Monate zustünde, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2017 jedoch das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro antragsgemäß ganzjährig berücksichtigt worden seien. Beizubringen sei überdies der Jahreslohnausweis 2017 oder Monatslohnzettel, da das bisher beigebrachte Lohnkonto unvollständige Daten enthalte.
Im Antwortschreiben zeigte sich die Bf. im Wesentlichen einverstanden mit der Vorgehensweise des Finanzamtes und kündigte die postalische Nachreichung von Unterlagen bezüglich Kinderbetreuungskosten in Höhe von 704,00 Euro sowie von Lohnzetteln an.
Am 25. Oktober 2018 langte beim Finanzamt eine Bestätigung über die im Jahr 2017 angefallenen Kosten der Kinderbetreuung ein.
Mit Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom 5. November 2018 wurde die Bf. nochmals um Nachreichung eines Jahreslohnausweises für 2017 oder von Monatslohnzettel für April bis Juli 2017 ersucht, dem mit Eingabe vom 23. November 2018 entsprochen wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2018 wurde der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Einkommensteuer anstelle von bisher 550,00 Euro mit 260,00 Euro festgesetzt wurde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
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Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerziehende seien gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben würden. Laut Melderegister sei die Bf. ganzjährig gemeinsam mit ihrem Ehegatten zunächst bis 4. Mai 2017 in Adr1, wohnhaft gewesen, und anschließend in der Adr2. Da die Bf. die Angaben im Zentralen Melderegister nicht widerlegt habe - gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG sei die Aufgabe einer Unterkunft in einer Wohnung innerhalb von drei Tagen davor oder danach der Meldebehörde bekanntzugeben – könne eine Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht erfolgen.
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Kinderbetreuungskosten
Die Kinderbetreuungskosten würden in nachgewiesener Höhe von 704,00 Euro gewährt.
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VGKK-Beiträge
Die VGKK-Beiträge seien bei der Einkommensteuerveranlagung 2017 antragsgemäß berücksichtigt worden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei.
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Pendlerpauschale und des Pendlereuro
Da die Bf. ihre Grenzgängertätigkeit nur vom 26. April 2017 bis zum 28. Juli 2017 ausgeübt habe, sei eine Aliquotierung des Pendlerpauschale und des Pendlereuros auf drei Monate vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid werde daher insofern berichtigt, als eine Berücksichtigung eines Pendlerpauschale von 174,00 Euro und eines Pendlereuros von 10,50 Euro erfolge.
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Neuberechnung der Einkünfte
Aufgrund der nachgereichten Monatslohnabrechnungen sei eine Neuberechnung der Grenzgängereinkünfte erfolgt. Dabei seien Steuerbegünstigungen (Überstundenzuschläge und Ferienentschädigung) gemäß §§ 68 Abs. 2 und 67 EStG 1988 berücksichtigt worden und seien die Abzüge der Sozialbeiträge sowie die Anrechnung der Quellensteuer nachträglich in Ansatz gebracht worden. Die bezogenen steuerfreien Leistungen seien gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 mit Hilfe der Kontrollrechnung besteuert worden. Die Anrechnung der ausländischen Steuer sei mit einem Betrag in Höhe von 479,67 Euro begrenzt, wobei als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken 0,886030 Euro zugrunde gelegt worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 26. Dezember 2018 wurde erstmals die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen in Zusammenhang mit der Erkrankung des Kindes der Bf. beantragt und die Nachreichung einer Zusammenstellung dieser Aufwendungen angekündigt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 11. Jänner 2019 wurde die Bf. ersucht, die beantragten Fahrtaufwendungen in Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Kindes zu berechnen und nachzuweisen.
Mit Erinnerungsschreiben vom 6. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal ersucht, die beantragten Fahrtaufwendungen in Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Kindes zu berechnen und nachzuweisen.
II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2); sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 erster Satz EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
In Streit steht nunmehr einzig, ob der Bf. erwachsene Fahrtaufwendungen in Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Krankheitskosten, wozu auch Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital zählen, die für ein Kind übernommen werden, gegenüber dem eine Unterhaltspflicht besteht, sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 grundsätzlich abzugsfähig (Doralt/Fuchs, EStG20, § 34 Tz 41 und Tz 78 Stichwort "Krankheitskosten"; VwGH 23.5.1996, 96/15/0018; 1.9.2015, 2012/15/0117)
Allerdings hat ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027; 22.12.2004, 2001/15/0116).
Im Beschwerdefall hat die Bf. lediglich vorgebracht, dass wegen häufiger Untersuchungen ihres Sohnes in Kliniken in X. und in Y. Fahrtkosten angefallen sind. Trotz der Ankündigung einer Nachreichung einer Fahrtkostenaufstellung im Vorlageantrag, nochmaliger Erinnerungsschreiben des Finanzamtes auf Übermittlung der versprochenen Unterlagen sowie der diesbezüglichen Ausführungen im ebenfalls als Vorhalt anzusehenden Vorlagebericht des Finanzamtes hat die Bf. die ihr nach ihrem Vorbringen erwachsenen Fahrtkosten weder dem Grunde nach noch der Höhe nach konkretisiert bzw. nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Eine Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Krankenhausbesuchen stehenden Fahrtaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist somit nicht möglich.
III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung, ob Fahrtaufwendungen im Zusammenhang mit der Erkrankung des Kindes der Bf. als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, folgte das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. September 2019