Volltext

BFG 18.09.2019, RV/6100356/2018

Anspruchszinsen Abweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100356.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Vertreter, Adresse2, über die Beschwerde vom 16.01.2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 21.12.2017, betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 (§ 205 BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nachdem das Finanzamt Salzburg-Land (kurz FA) eine Außenprüfung abgeschlossen hatte erließ es mit 21. Dezember 2017 datierte abgeleitete Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 (aufgrund der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Mit gleichem Datum erließ es zusätzlich Bescheide, mit dem es Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 festsetzte.

Gegen diese Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 erhob der steuerlich vertretene Bf. rechtzeitig eine mit 16. Jänner 2018 datierte Beschwerde, die das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Juli 2018 als unbegründet abwies.

Der Bf. beantragte daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Vorlageantrag vom 31. Juli 2018). Begründet führte der steuerliche Vertreter folgendes aus:
" Von meiner Mandantschaft wurde nicht in Frage gestellt, dass Anspruchszinsenbescheide insofern akzessorische Bescheide sind, als sie sich dem Grunde und der Höhe nach an der im ESt-Bescheid ausgewiesenen Forderung zu orientieren haben. In die Beschwerdeschrift vom 12.1.2018 wurden sie daher nicht deshalb aufgenommen, um sie gesondert zu bekämpfen, sondern deshalb, um die Aussetzung der Einhebung zusammen mit den Nachforderungen ESt 2012 bis 2016 zu beantragen."

Das FA legte das Rechtsmittel und diverse Aktenteile am 8. Juli 2015 elektronisch an das Bundesfinanzgericht vor.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies gilt sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind (§ 252 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Anspruchszinsenbescheide sind an den ihnen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid gebunden und damit formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167). Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. § 295 Abs. 3 BAO bietet dafür die verfahrensrechtliche Grundlage (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062 mit weiteren Nachweisen).

Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen damit nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO 5 , § 252 Tz 3 unter Hinweis auf VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069 mit vielen weiteren Nachweisen).

Da die Beschwerde sich ausschließlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides stützt, ist das hier der Fall.

Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis, dass für die Aussetzung von Anspruchszinsen (§ 212a BAO) abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen keine Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid selbst, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommensteuerbescheid abhängt – nur eine Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid erforderlich ist (Ritz, BAO, § 205 Tz 36 und § 212a Tz 7 unter Hinweis auf VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).

Zum Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes infolge der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am 18. September 2019