Volltext

BFG 11.09.2019, RV/1100702/2016

Korrekte Berücksichtigung der sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1988

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100702.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 · § 67 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 2. September 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2016 verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der im Inland ansässige Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) war im Streitjahr 2015 nichtselbständig in der Schweiz tätig.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 machte der Bf. unter anderem ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 € geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 2. September 2016 berücksichtigte das Finanzamt lediglich ein Pendlerpauschale in Höhe von 696,00 €. Begründend wurde ausgeführt, der einfache Arbeitsweg des Bf. betrage laut Routenplaner (www.google.maps.at) 20,4 km, sodass nur das kleine Pendlerpauschale in der gewährten Höhe und nicht jenes für eine einfache Wegstrecke von mehr als 40 km berücksichtigt werden habe können.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in der erklärten Höhe beantragt. Begründend brachte der Bf. vor, es treffe zwar zu, dass die einfache Wegstrecke nur knapp über 20 km betrage. Allerdings arbeite er im Schichtbetrieb, sodass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2016 wurde der Beschwerde nach Vorlage von Arbeitszeiterfassungen Folge gegeben und ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 € gewährt.

Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag richtet sich erstmals gegen die Höhe der berücksichtigten Sonderzahlungen gemäß § 67 EStG 1988. Begründend brachte der Bf. vor, ihm seien Sonderzahlungen in Höhe von 7.418,45 € ausbezahlt worden. Seiner Auffassung nach sei daher die mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2016 festgesetzte Einkommensteuer um ca. 500,00 € zu hoch.

II. Sachverhalt

Für die in Streit stehende Frage, ob die Sonderzahlungen gemäß § 67 EStG 1988 in der richtigen Höhe berücksichtigt wurden bzw. ob die Einkommensteuer zutreffend berechnet wurde, geht das BFG von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Im Beschwerdefall betrugen die Bruttobezüge im Streitjahr 2015 60.850,00 CHF (bei dem in diesem Jahr anzuwendenden Umrechnungskurs von 0,922371 entspricht das 56.126,28 €). Davon entfallen 8.042,80 CHF (7.418,45 €) auf sonstige Bezüge (diese setzen sich zusammen aus dem 13. und 14. Monatslohn von jeweils 3.522,65 CHF (3.249,19 €) sowie einer Sonderprämie von 997,50 CHF (920,07 €)).

Sozialversicherungsbeiträge sind im Jahr 2015 in Höhe von 5.931,60 CHF (5.471,14 €) einbehalten worden.

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Bezieht der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung für die ersten 620,00 € 0%, für die nächsten 24.380,00 € 6%, für die nächsten 25.000,00 € 27% und für nächsten 33.333,00 € 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.100,00 € beträgt.
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, indem er ua. bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und somit nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Im Beschwerdefall sind die dem Bf. ausbezahlten sonstigen Bezüge wie folgt zu besteuern:

CHF

€

%

Bruttobezüge

60.850,00

56.126,28

100,00%

Laufende Bezüge brutto

52.807,20

48.707,83

1/6 der laufenden Bezüge

8.801,20

8.117,97

Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 brutto

8.042,80

7.418,45

13,22%

Bruttobezüge die dem Normalsteuersatz unterliegen

52.807,20

48.707,83

86,78%

Gesetzlicher Sozialaufwand

5.931,60

5.471,14

100%

auf Bezüge, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entfallender Sozialaufwand

5.147,60

4.748,00

86,78%

auf sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 entfallender Sozialaufwand

784,00

723,14

13,22%

sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 brutto

8.042,80

7.418,45

abzüglich auf sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 entfallender Sozialaufwand

-784,00

-723,14

abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG

-672,18

-620,00

Steuerbemessungsgrundlage für die sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1988

6.075,31

davon 6%

364,52

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurden die sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1988 wie obig dargestellt berücksichtigt. Eine unrichtige Berechnung der Einkommensteuer ist für das BFG daher nicht erkennbar.

Gesamthaft gesehen war der Beschwerde daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung Folge zu geben. Im Übrigen war die Beschwerde als ungegründet abzuweisen.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig. In einem solchen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 11. September 2019