Volltext

BFG 25.09.2019, RV/2100366/2013

Gegenstandsloserklärung nach Zurückziehung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100366.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 1 BAO
Schlagworte
Zurückziehung einer Beschwerde, Einstellung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Franz Glashüttner in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom 21.10.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 17.09.2010, betreffend Anspruchszinsen 2006 bis 2008 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde vom 21.10.2010 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 17.9.2010 erließ das Finanzamt die beschwerdegegenständlichen Anspruchszinsenbescheide betreffend die Jahre 2006 - 2008.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter am 20.10.2010 das Rechtsmittel der Berufung - nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde anzusehen. Mit gleichem Anbringen wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.

Am 24.9.2019 langte eine Eingabe des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers am Bundesfinanzgericht ein, mit der das eingebrachte Rechtsmittel zurückgezogen wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO Gegenstandsloserklärungen zunächst vom Berichterstatter zu erlassen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 24.9.2019 die Beschwerde betreffend die o.a.Bescheide zurückgezogen, das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 25. September 2019