Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerden vom 20. April 2015 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. März 2015, GZlen. 420000/01210/2015, 420000/01211/2015 und 420000/01212 betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren zu Recht erkannt:
Spruch
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Zollamt Klagenfurt Villach dem Beschwerdeführer für die Jahre 2008 bis 2009 Altlastenbeiträge und Nebengebühren mit der Begründung vorgeschrieben, dass er über keine gewerberechtliche Bewilligung für das Lagern und Aufbereiten der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen verfügt habe.
Der Tatbestand des Ablagerns der Baurestmassen sei in der Form des Zwischenlagerns ohne entsprechender gewerberechtlicher Bewilligung erfüllt. Die Begründung dieser Entscheidungen und der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidungen stützt sich sich dabei ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.
Mit Erkenntnis vom 27. März 2019, GZ. Ro 2019/13/0006-11, hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.
Damit ist klargestellt, dass für die gegenständlichen Abfälle aus dem Titel der "konsenslosen Zwischenlagerung" in den einzelnen, in den bekämpften Abgabenbescheiden und Beschwerdevorentscheidungen genannten Zeiträumen, kein Abgabenanspruch abzuleiten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung:
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2017 wurde die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden bis zur Erledigung eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG ausgesetzt. Da aber unabhängig vom Ausgang des Feststellungsverfahrens nur mehr eine Aufhebung der Abgabenbescheide in Betracht kam, war das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzuführen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 5. August 2019