Volltext

BFG 12.09.2019, RV/1100952/2015

Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (Einkünfte des Ehegatten - Einkunftsgrenze)?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100952.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 · § 2 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., Gde X, S-Gasse-xx, über die Beschwerde vom 21. August 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, GDe Y, S-Straße-yy, vom 19. August 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit ihrer am 20. Mai 2015 elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte die Bf. ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit Bescheid vom 19. August 2015 veranlagte das Finanzamt die Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2013; dabei ließ es den geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt, weil die steuerpflichtigen Einkünfte ihres (im XYZ 2013 verstorbenen) Ehegatten höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am 21.8.2015) gab die Bf. an, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2013 irrtümlich nicht berücksichtigt worden sei; dabei verwies sie auf die Einkünfte ihres verstorbenen Gatten, welche lt. angeschlossenem Bescheid vom 4. März 2015 0,00 € betragen würden.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 29. September 2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass § 33 Abs. 4 EStG bestimme, dass einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Voraussetzung sei, dass der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erziele. Das Einkommensteuergesetz unterscheide zwischen Einkommen und Einkünften. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sei die Summe der in § 2 Abs. 3 EStG angeführten Einkunftsarten. Einkommen sei hingegen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Für die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag sei die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Ehepartners, somit vor Abzug von Sonderausgaben (Verlustabzug), maßgeblich. Da die Einkünfte des verstorbenen Gatten den Grenzbetrag von 6.000 € übersteigen würden, sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom 21. Oktober 2015 beantragte die Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, und brachte in Erwiderung auf die begründenden Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vor, dass ihrem Kenntnisstand zufolge ihr im Jahr 2013 verstorbener Ehegatte neben positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb auch ausgleichsfähige Verluste im gleichen Jahr und Einkunftsart erzielt habe. Nach Durchsicht und Überprüfung ergangener Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 habe sie feststellen müssen, dass vermutlich erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Verlustausgleich mit Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle in betreffendem Jahr angesetzt worden seien. Hingegen sei im Bescheid ein Verlustabzug ausgewiesen, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte auf ein zu versteuerndes Einkommen mit 0,00 € verringere. Da in strittigem Sachverhalt (Grenzbetrag von höchstens 6.000,00 € für Alleinverdiener bei Familienbeihilfebezug für mindestens ein Kind) die erzielten Jahreseinkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgeblich sei, werde das Bundesfinanzgericht ersucht, ihren vorgebrachten und ausführlich beschriebenen Einwand nochmals zu überprüfen.
Ergänzend werde noch angeführt, dass bei ihrem veranlagten Steuerakt 2013 für den Zeitraum 22. September bis 31. Dezember 2013 überschneidende aktive und passive Bezüge (ohne Einkommensumrechnung) ausgewiesen seien.

Mit Vorlagebericht vom 2. November 2015 legte das Finanzamt schließlich - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist im konkreten Fall allein, ob der Bf. zu Recht die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages versagt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, " steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. ………………. "

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 idgF ist " Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

Maßgebend für die Ermittlung des gesetzlich vorausgesetzten Grenzbetrages von 6.000,00 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (also unter Berücksichtigung von Aufwendungen und nach allfälliger Saldierung positiver mit negativen Einkünften) iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach jenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorzugehen, die die Frage der Einkommensermittlung (Gewinnermittlung bei den betrieblichen Einkunftsarten und Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten) regeln.
Sonderausgaben ( einschließlich eines Verlustabzuges nach § 18 Abs. 6 EStG 1988; zu den Sonderausgaben zählen auch Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, soweit sie nicht bereits bei der Veranlagung solcher Jahre berücksichtigt wurden) und außergewöhnliche Belastungen betreffen die Ermittlung des Einkommens und sind für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen [vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 57; Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tzen 44, mwN; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 68 (Stand 1.4.2019, rdb.at)].

Die Bf. verweist in ihrer Beschwerde auf den Einkommensteuerbescheid 2013 ihres verstorbenen Ehegatten vom 4. März 2015, wonach dessen Einkünfte im Jahr 2013 0,00 € betragen hätten. Die Bf. irrt damit insofern, als dieser (erklärungsgemäß ergangene, rechtskräftige) Einkommensteuerbescheid richtigerweise jedoch (fett gedruckt) einen Gesamtbetrag der Einkünfte iHv 34.735,65 € und nach Abzug der Sonderausgaben (Pauschbetrag, Verlustabzug) ein Einkommen von 0,00 € ausweist.

Entsprechend der obigen eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ausschließlich der Gesamtbetrag der vom Ehegatten der Bf. im Beschwerdejahr bezogenen Einkünfte maßgeblich. Nachdem im Beschwerdefall entsprechend des im obgenannten erklärungsgemäß ergangenen, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2013 des Ehegatten festgesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte zweifelsfrei die gesetzlich angeordnete Einkunftsgrenze von 6.000,00 € überschritten wurde und im Übrigen auch an der Richtigkeit dieses angesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte - nach entsprechender Überprüfung (ein dem Verlustabzug vorgehender Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 wurde im konkreten Fall vorgenommen) - kein Anlass zu zweifeln bestand, ist das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde entschieden.
Der gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten der Bf. betrug im Jahr 2013 sohin 34.735,65 € und lag damit über dem Grenzbetrag von 6.000,00 €. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde daher zu Recht nicht gewährt und war daher dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.

Im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag, dass bei ihrem veranlagten Steuerakt 2013 für den Zeitraum 22. September bis 31. Dezember 2013 überschneidende aktive und passive Bezüge (ohne Einkommensumrechnung) ausgewiesen seien, ist zu sagen, dass die Bf. damit in keiner Weise zu erkennen gibt, welche Unrichtigkeit sie diesbezüglich dem angefochtenen Bescheid anlastet. Die vom Finanzamt vorgenommene Einkommensteuerberechnung entspricht nach Ansicht des erkennenden Richters dem Gesetz.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage beschränkte sich auf eine Rechtsfrage, welche im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) eindeutig gelöst ist; einen Auslegungsspielraum lässt die genannte Gesetzesbestimmung nicht zu.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 12. September 2019