Volltext

BFG 18.07.2019, RV/4100542/2015

Säumniszuschlag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100542.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.Ö in der Beschwerdesache des L.J, vertreten durch Dr.G.B, Rechtsanwälte, Str. 5, PLZ K.L o.Z, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 05.09.2014 betreffend Säumniszuschläge 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.09.2014 erste Säumniszuschläge (Abgabenart: Kapitalertragsteuer) für das Jahr 2008 in Höhe von € 2.914,51; für das Jahr 2009 in Höhe von € 466,11, für das Jahr 2010 in Höhe von € 171,63, und für das Jahr 2011 in Höhe von € 521,43 und für das Jahr 2012 in Höhe von € 63,88 fest. Begründend wurde auf die Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO und den getroffenen Prüfungsfeststellungen verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 29. September 2014 erhob der Beschwerdeführer, ein Fonds (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuern und Säumniszuschlägen und brachte vor, dass der Fonds Geldmittel im Gesundheitsbereich verwalte und als begünstigter Fonds mittels Bescheid von der Kapitalertragsteuer befreit sei.

Obwohl es sich um einen begünstigten Fonds handle, vertrete das Finanzamt nunmehr die Ansicht, dass sämtliche Fondsmittel der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen. Diese Rechtsansicht werde vom Fonds nicht geteilt, zumal dem Fonds als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 iVm. § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Unterstützungseinrichtung zukomme. Das Finanzamt habe für die Jahre 2008 und 2009 KESt-Befreiungserklärungen ausgestellt. Es liege keine vorwerfbare Fahrlässigkeit an der Nichtentrichtung von Kapitalertragsteuern vor, sodass von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.09.2015, Ra 2014/15/0005, betreffend der anhängigen gleichgelagerten Beschwerden betreffend Kapitalertragsteuer der Jahre 2004 bis 2007 festgestellt, dass es sich bei dem eingereichteten Fonds um eine Unterstützungseinreichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG 1988 handle und das angefochtene Erkenntnis des UFS im angefochtenen Umfang (Rückerstattung KESt 2004 bis 2007) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Fonds sei daher als Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG 1988 zu beurteilen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Zl. Ro Zahl, erkannt, dass der Bf. (eingerichtete Fonds) kraft Gesetzes vorbehaltlos von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit ist und das Erkenntnis des BFG vom 18. Juli 2017, RV/abc/2016, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Damit steht für dieses Verfahren fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 217 BAO für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nicht gegeben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Juli 2019