Volltext

BFG 15.07.2019, RV/4100257/2012

Neuerliche Bestätigung von amtsbekannten und in sämtlichen Verfahren berücksichtigten Umständen - neuerliches gleichlautendes Gutachten für eine Wiederaufnahme geeignet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100257.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 207 Abs. 1 BAO · § 207 Abs. 2 BAO · § 208 Abs. 1 lit. a BAO · § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO · § 209 Abs. 1 BAO · § 209a Abs. 2 BAO · § 303 Abs. 1 lit. b BAO · § 304 BAO · § 323 Abs. 56 BAO · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 · § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte
Gutachten · Beweismittel · neue · Tatsache

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde des Bf. vom 18. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes B-Stadt vom 23. März 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2007 zu Recht

Spruch

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch nur: Bf.) stellte am 28. Februar 2012 gemäß § 303 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag an das Finanzamt, die Verfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2007 wiederaufzunehmen. Begründet hatte der Bf. sein Anbringen damit, dass aufgrund des dem Antrag beigelegten und mit 17. Jänner 2012 datierten fachärztlichen “Gutachtens“ der Grad seiner Behinderung schon seit dem Jahr 1999 50% betragen hätte. Deshalb wären verschiedene ihm erwachsene außergewöhnliche Belastungen, die unten näher ausgeführt werden, in den angeführten Jahren steuerlich zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, der fachärztliche Befund stelle keine neu hervorgekommene Tatsache dar, sondern nur eine Bestätigung der seit vielen Jahren bekannten Schädigungen des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers. Über die daraus abgeleiteten und geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen sei in den Vorjahren bereits mehrfach ausführlich abgesprochen worden, insbesondere in zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren, sodass die neuerliche Antragstellung schon die Grenze zum Mutwillen erreichen würde. Abgesehen davon wäre für die Jahre 1999 bis 2004 bereits Verjährung eingetreten.

In seiner hier verfahrensgegenständlichen und nach der damals geltenden Rechtslage noch als Berufung bezeichneten Beschwerde ging der Bf. noch ausführlich auf die Inhalte mehrerer, zum Teil auch ihn selbst betreffende, Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) sowie hinsichtlich der Frage der Verjährung auf eine Anfragebeantwortung des BMF ein. Im Ergebnis gelangte der Bf. dann nochmals zur Ansicht, dass die Wiederaufnahme zu bewilligen und die begehrten Aufwendungen zu berücksichtigen wären.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit Abfragen im behördeninternen Datenbanksystem AIS-DB 2 und Einsichtnahme in die den Bf. betreffenden Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates wird seitens des Bundesfinanzgerichtes (im Folgenden auch bloß: Finanzgericht oder Gericht) nachstehender

Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes A-Land vom 23. Juli 1999 stellte dieses beim Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% fest. Grund dafür waren eine chronische Lumbosacralgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei Spondylolisthesis Grad I und Degenerationen der Lendenwirbelsäule, Richtsatzposition I f 191. Außer Betracht blieben bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung intermittierende Gonarthralgien bei Verdacht auf Chondromalazia patellae beidseits links mehr als rechts, Richtsatzposition analog III j 417.

Eine Ablichtung dieses Bescheides liegt seit dem Jahr 2001 im Veranlagungsakt des Bf., der zuvor nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hatte, vorne bei den Dauerbelegen ein.

Eine neuerliche Untersuchung im Mai 2002 ergaben eine chronische Lumbosacralgie bei Bandscheibenprolaps L3/L4 links, Diskusprotrusion L4/L5, Neuroforaminastenose L4/L5, Spondylolisthese L5/S1, Blockwirbel TH10/11, Kypohose, Skoliose, Richtsatzposition I f 191, sowie daneben intermittierende Knieschmerzen links bei Verdacht auf Knorpelschaden, Richtsatzposition analog III j 417.

Laut amtsärztlicher Bescheinigung vom 17. Juni 2004 und der dadurch erfolgten Zusatzeintragung im Behindertenpass liegt beim Beschwerdeführer seit damals eine erosive Antrum- und Corpus-Gastritis, Refluxösophagitis mit der Richtsatzposition III d 347, also ein Reizmagen bei der (Anm.: durch die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates erforderlichen) Medikamenteneinnahme vor. Eine strenge und aufwendige Magen-Darmdiät sei einzuhalten. Der Grad der Behinderung betrug trotzdem unverändert insgesamt 50%.

Mit Datum 4. Juni 2007 war dem Bf. vom Magistrat der Stadt B-Stadt ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ausgestellt worden. Eine Rückwirkung der Geltung wurde auf diesem Dokument nicht vermerkt.

Da sich das Krankheitsbild im Laufe der Jahre, zwar nur langsam und geringfügig, verschlechtert hatte, war auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26. Juni 2008 der Gesamtgrad der Behinderung wegen eines Wirbelsäulensyndroms mit Funktionseinschränkung, Richtsatzposition I f 191, mit 60% eingeschätzt und festgestellt worden.

Die Bundesberufungskommission beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. September 2009 festgestellt, dass beim Bf. keine solche dauernde Gesundheitsschädigung vorliege, die eine zusätzliche Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulassen würde. Die Berufungskommission stützte sich bei ihrer Beurteilung auf ein von ihr eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2009. Darin wird ausgeführt, dass der Bf. in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen könne. Die Verwendung erforderlicher Behelfe würde die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maße erschweren. Auch wirke sich die Gesundheitsschädigung beim Bf. nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und der sicheren Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht aus. Der Bf. hatte dieses ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Gutachten unbeeinsprucht gelassen.

Laut unbedenklichen Ergebnissen der Datenbankabfragen wurden von den Verwaltungsbehörden hinsichtlich der einzelnen Streitjahre folgende verfahrensrechtliche Hoheitsakte als jeweils letztgültige und schließlich in Rechtskraft erwachsene gesetzt:

Im Veranlagungsjahr 1999 erging am 29. Jänner 2002 eine Berufungsvorentscheidung.

Für das Jahr 2000 ist eine Berufungsvorentscheidung mit Datum 10. April 2002 aktenkundig.

Die das Einkommensteuerverfahren für 2001 abschließende Berufungsvorentscheidung wurde am 13. November 2002 erlassen.

Der – offenkundig unbeeinsprucht gebliebene – Einkommensteuer(erst)bescheid für das Jahr 2002 erging am 4. September 2003.

Betreffend das Jahr 2003 erfolgte die letztgültige Einkommensteuerfestsetzung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2004.

Schließlich wird hinsichtlich des Jahres 2004 zunächst auf den (Erst-) Bescheid vom 30. Mai 2005 verwiesen.

In der Folge hat dann der Bf. mit Eingabe vom 27. November 2009 die Vornahme einer amtswegigen Wiederaufnahme angeregt. Der formlosen und abweisenden Mitteilung des Finanzamtes vom 26. März 2010 begegnete der Bf. mit einem förmlichen Antrag auf Wiederaufnahme, welchen das Finanzamt mit Bescheid vom 18. August 2010 wiederum abwies. Im diesbezüglichen und aufgrund eines weiteren Wiederaufnahmsantrages anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahrens ergingen dann mit Datum 21. Dezember 2011 abweisende Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates. Diese betrafen die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2004 bis 2006 (GZ. RV/0274-K/10) sowie für die Jahre 2004 bis 2007 (GZ. RV/0275-K/10). Am gleichen Tag erging noch eine ebenfalls abweisende Berufungsentscheidung des UFS, GZ. RV/0429-K/07, betreffend die veranlagte Einkommensteuer 2006. Sämtliche Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Unter Beachtung dieser Feststellungen ist vorerst die vom Finanzamt aufgeworfene Frage, ob und hinsichtlich welcher Veranlagungsjahre der mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28. Februar 2012 begehrten Wiederaufnahme der Verfahren das Hindernis des Verjährungseintritts entgegensteht,

rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der Fassung BGBl. I 2013/14 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 304 BAO in der gemäß § 323 Abs. 56 BAO am 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2018 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie nach lit. a leg.cit. vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder gemäß lit. b innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.

§ 207 Abs. 1 BAO normiert, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt. Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist (…) bei allen übrigen Abgaben – so auch bei der Einkommensteuer – fünf Jahre.

Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Für die zu veranlagende Einkommensteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Die Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnt sohin mit Ablauf des 31. Dezember des jeweils maßgeblichen (Veranlagungs-) Jahres zu laufen.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der bis zum 1. Jänner 2005 geltenden Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 2004/180, wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (…) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Im § 209 Abs. 3 BAO idF vor dem BGBl. I 2004/180 verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

Wie oben dargestellt, erließ das Finanzamt betreffend das Veranlagungsjahr 1999 am 29. Jänner 2002 eine Berufungsvorentscheidung. Diese als letzte nach außen erkennbare Amtshandlung bewirkte im Lichte des § 209 Abs. 1 BAO, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres 2002 neu zu laufen begonnen hatte. Mit Ende des fünften darauf folgenden Jahres, also mit Ablauf des 31. Dezember 2007, ist sohin die Verjährung eingetreten.

Gleiches gilt auch für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001. Dabei ergingen als letzte nach außen erkennbare Amtshandlungen ebenfalls Berufungsvorentscheidungen, und zwar für 2000 am 10. April 2002 und für das Jahr 2001 am 13. November 2002. Dadurch ist auch für diese Jahre mit Ablauf des 31. Dezember 2007 die Verjährung eingetreten.

Für das Veranlagungsjahr 2002 ist ein in Rechtskraft erwachsener (Erst-) Bescheid vom 4. September 2003 aktenkundig. In diesem Fall war die Verjährungsfrist daher mit Ablauf des 31. Dezember 2008 abgelaufen.

Letzte nach außen erkennbare Amtshandlung bezüglich des Veranlagungsjahres 2003 ist die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 13. August 2004. Diesfalls ist daher die Verjährung entsprechend den obigen Ausführungen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten.

Daran verschlägt auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2009 eine Anregung auf Vornahme einer Wiederaufnahme beim Finanzamt einbrachte. Diese betraf jedoch die Jahre 2004 bis 2006 und konnte sohin keine die Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 unterbrechende Wirkung entfalten.

Zusammengefasst gelangt das Finanzgericht daher zur Ansicht, dass hinsichtlich der Jahre 1999 bis einschließlich 2003 Verjährung eingetreten ist und dem gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag, soweit er sich auf die genannten Jahre bezieht, aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben muss. Auch aus der ab 1. Jänner 2019 anzuwendenden Fassung des § 304 lit. b BAO war für den Standpunkt des Bf. nichts zu gewinnen, da in keinem dieser Jahre innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des jeweils letztgültigen Bescheides diese Wiederaufnahme beantragt worden ist.

Daran verschlägt auch nicht, dass die absolute Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 BAO fünfzehn (ab 1. Jänner 2005 zehn Jahre) betragen hatte, da diese Frist nur zur Anwendung gelangen kann, wenn innerhalb noch offener Verjährungsfristen immer wieder weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden, was hier unstrittig aber nicht der Fall gewesen ist.

Für die Streitjahre 2004 bis 2007 stellen sich die Rechtslage und die daraus abgeleiteten verfahrensrechtlichen Konsequenzen wie folgt dar:

Gemäß § 323 Abs. 18 BAO ist ab 1. Jänner 2005 § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, zur Anwendung zu bringen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (…) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt diesfalls gemäß § 209 Abs. 3 BAO spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Hängt gemäß § 209a Abs. 2 BAO eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn (…) eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b idF BGBl. I Nr. 62/2018 beantragt wird.

Bezogen auf das ebenfalls streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2004 ist Faktum, dass am 30. Mai 2005 ein rechtskräftig gewordener Erstbescheid vom Finanzamt erlassen wurde. Mit Rücksicht auf die gerade dargelegte Rechtslage bedeutet dies, dass die Verjährung für das Jahr 2004 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erfolgt wäre.

Allerdings hatte das Finanzamt mit dem abweisenden Bescheid vom 18. August 2010 eine geeignete Unterbrechungshandlung gesetzt, was eine Verlängerung um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zur Folge hatte. Innerhalb dieser verlängerten Frist wurde im Herbst 2011 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgehalten, welche nach Reeger/Stoll, BAO, § 209 Tz 2, ebenso eine taugliche Unterbrechungshandlung darstellt, wie die am 21. Dezember 2011 dazu ergangene Berufungsentscheidung (Ritz, BAO6, Rz. 10 zu § 209, mit Judikaturhinweisen). Dadurch wurde die Verjährungsfrist auf den 31. Dezember 2012 erstreckt und erweist sich daher der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 28. Februar 2012 als sowohl innerhalb der offenen Verjährungsfrist als auch noch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 304 lit. b BAO, sohin also rechtzeitig, eingebracht.

Gleiches gilt auch für die Jahre 2005 bis 2007.

Bezüglich der rechtzeitig beantragten Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 wird an

Sachverhalt zudem noch Folgendes festgestellt:

Bereits im vom Beschwerdeführer angestrengten Rechtsmittelverfahren RV/0081-K/07 war sachverhaltsrelevante Grundlage seine körperliche Behinderung im Ausmaß von 50%. Auch nach den Ausführungen in der am 28. Juli 2007 ergangenen Entscheidung war dieser Grad der Behinderung vom Bundessozialamt mit Bescheid festgestellt worden. Gestützt auf diesen Bescheid hatte der Bf. im vorgeschalteten Veranlagungsverfahren 2005 aus Fremdarbeiten resultierende außergewöhnliche Belastungen sowie noch andere Ausgaben für Medikamente, Heilbehelfe, Arztbesuche, Behandlungskosten und Rezeptgebühren als steuermindernd geltend gemacht.

Diese Feststellungen hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Behinderung übernehmend hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die dagegen vom Bf. eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. März 2010, 2007/15//0256, als unbegründet abgewiesen.

Auch in den vom Bf. initiierten zweitinstanzlichen Verfahren RV/0274-K/10 und RV/0275-K/10, welche mit den schon oben angeführten und unangefochten gebliebenen Entscheidungen des UFS vom 21. Dezember 2011 beendet worden waren, und die die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2004 bis 2006 bzw. 2004 bis 2007 zum Gegenstand hatten, waren die oben genau dargestellten Bewegungseinschränkungen aufgrund der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 23. Juli 1999 festgestellten Behinderung im Ausmaß von 50% aktenkundig und entscheidungsrelevant.

Hinsichtlich des die Veranlagung der Einkommensteuer 2006 betreffenden Rechtsmittelverfahrens RV/0429-K/07 wird festgestellt, dass sowohl die obige Bewegungseinschränkung als auch eine mit amtsärztlicher Bescheinigung vom 17. Juni 2004 wegen eines Reizmagens angeordnete Magen-Darm-Diät dort und bereits zuvor im erstinstanzlichen Verfahren maßgebliches Thema waren.

Aus dem Inhalt der in den damaligen Verfahren dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung stehenden Finanzamtsunterlagen im Zusammenhang mit vom UFS durchgeführten Datenbankabfragen können nunmehr folgende, auf die hier noch relevanten Jahre 2004 bis 2007 bezogene, Fakten nach Beschwerdejahren gegliedert festgestellt und zur Entscheidungsfindung herangezogen werden:

Für das Jahr 2004 wurden vom Beschwerdeführer beim Finanzamt außergewöhnliche Belastungen wie folgt beantragt:

  • •

    Freibetrag wegen eigener Behinderung im Ausmaß von 50%

  • •

    Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen Magenkrankheit

  • •

    Sonstige Ausgaben für Hilfsmittel und Heilbehandlung im Betrag von € 1.582,85
    Darin enthalten waren
    Traumasalbe € 62,25
    Schuhanpassungen € 45,00
    Rezeptgebühren € 40,00
    Kilometergeld Arztbesuche € 35,60
    Diverse Heilbehelfe und Hilfsmittel (offenbar ohne Belege, nur geschätzt) € 250,00
    Behandlungen (offenkundig geschätzt) 200,00
    Diätnahrung (offenbar geschätzt) € 450,00
    Terrassen-und Gartenarbeiten € 500,00.

Antragsgemäß wurden der Freibetrag und der Pauschbetrag im gesetzlich jeweils zustehenden Betrag sowie sämtliche sonstigen Ausgaben – ohne Abzug irgendeines Selbstbehaltes – in der begehrten Höhe zuerkannt, wobei der maßgebliche Bescheid vom 30. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen ist.

Für 2005 wurden beantragt:

  • •

    Freibetrag wegen eigener Behinderung im Ausmaß von 50%

  • •

    Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen Magenkrankheit

  • •

    Sonstige Ausgaben für Hilfsmittel, Medikamente und Heilbehandlung im Betrag von € 1.592,85.
    Darin enthalten waren
    T raumasalbe € 61,45
    Schuhanpassungen € 45,00
    Rezeptgebühren € 50,00
    Kilometergeld Arztbesuche € 38,00
    Kilometergeld MRT und Befundbesprechungen € 68,40
    Terrassen-und Gartenarbeiten € 1.330,00.

Im Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung waren nur die nachgewiesenen Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlungen im Gesamtausmaß von € 262,85 anerkannt worden. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Terrassen- und Gartenarbeiten ist dann in der Folge vom UFS (GZ. RV/0081-K/07) und auch vom VwGH (Erkenntnis vom 22. März 2010, 2007/15//0256) bestätigt worden.

Für 2006 wurden beantragt:

  • •

    Freibetrag wegen eigener Behinderung im Ausmaß von 50%

  • •

    Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen Magenkrankheit

  • •

    Sonstige Ausgaben für Hilfsmittel, Medikamente und Heilbehandlung im Betrag von € 3.551,40.
    Darin enthalten waren
    Traumasalbe € 40,00
    Schuhanpassungen € 45,00
    Rezeptgebühren € 50,00
    E-Card € 10,00
    Kilometergeld MRT und Befundbesprechungen € 68,40
    Kilometergeld Arztbesuche € 38,00
    Diverse Heilbehelfe und Hilfsmittel (geschätzt) € 100,00
    Behandlungen (geschätzt) 150,00
    Terrassenarbeiten € 700,00
    Gartenarbeiten € 690,00
    Haushaltshilfe € 1.560,00
    Magenschonendes Granulat (geschätzt) € 100,00.

Das Finanzamt indes anerkannte die vier letztangeführten Aufwendungen nicht, sondern brachte nur den verbleibenden Betrag von € 501,40 in Abzug. Im daran anschließenden Rechtsmittelverfahren beantragte der Bf. zusätzlich noch, nicht belegte Aufwendungen für Medikamente und spezielle Verpflegung im Wege der Glaubhaftmachung und ohne Abzug eines Selbstbehaltes, also behinderungsbedingt angefallen, zu berücksichtigen, was ihm im Erkenntnis RV/0429-K/07 indes nicht gewährt worden ist.

Für 2007 wurden beantragt:

  • •

    Freibetrag wegen eigener Behinderung im Ausmaß von 50%

  • •

    Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen Magenkrankheit

  • •

    Pauschbetrag für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges

  • •

    Sonstige Ausgaben für Hilfsmittel, Medikamente und Heilbehandlung im Betrag von € 1.527,55.
    Darin enthalten waren
    Traumasalbe € 40,00
    Schuhanpassungen € 51,00
    Rezeptgebühren € 60,00
    E-Card € 10,00
    Kilometergeld MRT und Befundbesprechungen € 68,40
    Kilometergeld Arztbesuche € 57,00
    Schuheinlagen Selbstbehalt € 25,60
    Kosten für Physiotherapien abzüglich Selbstbehalt € 353,90
    Arztrechnung abzüglich Selbstbehalt € 66,20
    Medikamente € 326,32
    Diätnahrung € 89,53
    Vergebührung Parkausweis § 29 StVO € 29,60
    Hilfsmittel, Heilbehelfe (offenbar geschätzt) € 100,00
    Behandlungen (offenbar geschätzt) € 150,00
    Medikamente (offenbar geschätzt) € 100,00

Vom Finanzamt wurden sämtliche begehrten Kosten in voller Höhe sowie die beantragten Frei- und Pauschbeträge im gesetzlich zustehenden Ausmaß zuerkannt.

Der betreffend die Veranlagungs- und auch Streitjahre 2004 bis 2007 sohin als entscheidungsrelevant festgestellte Sachverhalt ist wie folgt

rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der Fassung BGBl. I 2013/14 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

In all den gerade angeführten Streitjahren war sämtlichen Instanzen bekannt und als entscheidender Umstand in sämtlichen Instanzen und allen nunmehr abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 aufgrund einer Schädigung des Bewegungsapparates zu 50% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies war damals durch Bescheid des Bundessozialamtes so festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer hat seinem Wiederaufnahmeantrag vom 28. Februar 2012 eine als “Fachärztlicher orthopädischer bzw. orthopädisch-chirurgischer Befund“ überschriebene Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und gleichzeitig gerichtlich beeideten Sachverständigen beigelegt. Diese hat nachstehenden Inhalt:

“Der Beschwerdeführer ist seit 21. Oktober 1999 intermittierend in meiner Behandlung vorwiegend wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Damals wurde als Diagnose Wirbelgleiten, Beinlängendifferenz links, Blockwirbelbildung festgestellt. Die damals beschriebenen Beschwerden bzw. Einschränkungen haben sich bis heute nicht verändert.“

Einzig auf diese von ihm als “Gutachten“ bezeichnete Bestätigung hat der Bf. seinen Antrag gestützt und darin neu hervorgekommene Tatsachen bzw. ein neu hervorgekommenes Beweismittel erblickt. Abgesehen davon, dass es sich dabei weder im landläufigen und noch weniger im fachlichen Sinne um ein Gutachten handelt, sondern bestenfalls um eine einfache Bestätigung des offenkundig langjährigen Vertrauensarztes des Bf. handelt, ist dem Bf. damit nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht geholfen. Wie gerade oben aufgezeigt, war der Umstand, dass der Bf. seit dem Jahr 1999 aufgrund von Schädigungen seines Bewegungsapparates zu 50% erwerbsgemindert ist, in allen Verfahren bekannt und ist daher keine Tatsache und auch kein Beweismittel neu hervorgekommen, weshalb das Schicksal der Beschwerde in Gestalt einer Abweisung damit schon entschieden ist.

Der Vollständigkeit halber wird seitens des Finanzgerichtes noch auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift vom 18. April 2012 angeführten Beschwerdepunkte eingegangen:

Mit den Streitfragen “Großes Pendlerpauschale“ und “Kfz-Freibetrag“ hatte sich bereits der Unabhängige Finanzsenat in seiner die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 betreffende Entscheidung vom 21. Dezember 2011, RV/0429-K/07, eingehend befasst. In diesem Erkenntnis, auf dessen Inhalt seitens des Gerichtes zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der UFS ausführlich begründet dargetan, dass das (Anm.: “Große“) “Pendlerpauschale“ gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für das Jahr 2006 – und auch für die Vorjahre – nicht zuerkannt und berücksichtigt werden könne.

Gleiches gilt auch für den Pauschbetrag für die Benützung eines eigenen Kfz gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung (VO) des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2001/416, vom Bf. kurz als “Kfz-Freibetrag“ bezeichnet.

Während aber der letztgenannte Pauschbetrag aufgrund des am 4. Juni 2007 ausgestellten Parkausweises ab dem Jahr 2007 zusteht und entsprechend berücksichtigt wurde, konnte das “Pendlerpauschale“ indes auch in diesem Kalenderjahr trotzdem nicht zur Anwendung gelangen. Dies deshalb, da sich aus dem oben besprochenen Bescheid der Bundesberufungskommission beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17. September 2009 eindeutig ergibt, dass beim Bf. keine solche dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, um von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen zu können. Umso mehr muss dies für das Jahr 2007 mit einem Behinderungsgrad von 50% gelten, da der Grad der Behinderung ab 2008 erhöht mit 60% festgestellt wurde und der negative Bescheid erst danach, im Jahr 2009, ergangen ist. Trotz dieses verschlechterten Gesundheitszustandes des Bf. gelangte die Behörde zu einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und ist dieser Bescheid, vom Bf. unangefochten geblieben, in Rechtskraft erwachsen.

Insofern der Bf. in der Berufungsschrift dazu auf die Lohnsteuer-Richtlinien verweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese keine das Gericht bindende Rechtsquelle, sondern allenfalls eine Auslegungshilfe, darstellen. Davon abgesehen hat schon der UFS aufgrund eigener Recherchen und in Würdigung des vorangeführten Bescheides vom 17. September 2009 den Schluss gezogen, dass für das Jahr 2006 und die Vorjahre dem Bf. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen ist und daher das sog. “Große“ Pendlerpauschale nicht zusteht.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher auch im Lichte der vom Bf. beigebrachten Bestätigung – von ohnehin bekannten Tatsachen und Umständen – keine Veranlassung, von der vom UFS in der genannten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht abzugehen.

Im Hinblick auf die überzeugende Argumentation im Bescheid vom 17. September 2009 vertritt das Gericht nunmehr die Ansicht, dass das “Große“ Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auch für das Jahr 2007 nicht zuerkannt werden kann.

Insgesamt gesehen konnte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren und der gegen den diesbezüglichen Abweisungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein, da hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003 dem der Eintritt der Verjährung entgegensteht. Bezüglich der Jahre 2004 bis 2007 war die Beschwerde abzuweisen, weil keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die zu anders lautenden Einkommensteuerbescheiden hätten führen können.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die Entscheidung über eine Revision nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig sein wird. Dies deshalb, weil die streitgegenständliche Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, auf Sachverhaltsebene zu lösen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

B-Stadt am Wörthersee, am 15. Juli 2019