Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 19. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 12. Dezember 2017 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für H... S... für den Zeitraum Jänner bis November 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Name der Kindes | Art der Beihilfe | Zeitraum von - bis |
H...S... | FB | August 2017 - November 2017 |
KG | August 2017 - November 2017 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt:
Art der Beihilfe | Summe in € |
FB | € 648,00 |
KG | € 233,60 |
Rückforderungsbetrag gesamt: | € 881,60 |
Im Übrigen, sohin für den Zeitraum Jänner bis Juli 2017 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für den im Februar 1995 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) im September 2017 wurde um Vorlage des Nachweises des Abschlusses des Studiums ersucht.
Der Bescheid vom 12. Dezember 2017, mit dem das Finanzamt von der Bf. für das Kind S. im Zeitraum von Jänner 2017 bis November 2017 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückforderte, wurde wie folgt begründet:
Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:
• das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
• Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
• Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde wie folgt:
Mein Sohn S. studierte an der FH Technikum Wien und beendete mit Juli 2017 dieses Studium ohne Bachelor Arbeit.
Da er von der Firma I...S... eine Vollzeitbeschäftigung angeboten bekam und diese mit 1. August annahm, meldete ich das Mitte Juli dem Finanzamt (online)!
Ich erhielt die schriftliche Information, dass die Zahlungen mit Juli 2017 eingestellt werden.
Die Zahlungen wurden auch mit August 2017 eingestellt!
Anfang September wurde vom Finanzamt eine Studium Erfolgsbestätigung eingefordert, welche ich auch an das Finanzamt übermittelte.
Mein Sohn hat alle Prüfungen mit Ausnahme der Bachelor Arbeit abgelegt.
Mitte Oktober erhielt ich dann die schriftliche Information, dass die Familienbeihilfe bis Juni 2018 weiter gewährt wird und die Nachzahlung ab August erfolgt.
Daraufhin habe ich mich sofort telefonisch mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt!
Aufgrund dieser Meldung erhielt ich die Aufforderung die Gehaltszettel meines Sohnes (Jänner bis November 2017) nachzureichen, welche ich auch dem Finanzamt zukommen ließ.
Mein Sohn hat während des Studiums (Jänner bis Juli) ca. 6.500,-- Euro dazuverdient und die erlaubte 10.000,-- Euro Grenze nicht überschritten.
Von August bis November 2017 hatte mein Sohn ein Einkommen von ca. 14.500,-- Euro, welches meiner Meinung nach nicht mehr angerechnet werden darf!
Dass die von Aug. bis November irrtümlich von Ihnen ausbezahlte Familienbeihilfe von mir rückbezahlt werden muss, ist natürlich verständlich und nachvollziehbar.
Im September hat mein Sohn nachträglich beschlossen die Bachelor Arbeit einzureichen und er musste deshalb nochmals an der FH inskribieren.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Gemäß § 115 BAO trifft die Partei im Abgabenverfahren (was auch die Beihilfen einschließt) eine Mitwirkungspflicht. Diese wird umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen.
Da Sie trotz schriftlicher Aufforderung keine der verlangten Unterlagen vorgelegt haben, konnte über Ihre Beschwerde nur anhand der vorhandenen Aktenlage entschieden werden.
In der Folge war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Die Bf. brachte daraufhin den Vorlageantrag wie folgt ein:
Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich meiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen bin und Ihnen alle geforderten Unterlagen zukommen habe lassen!
Lt. Ihrer telefonischen Auskunft vom 17.09.2018 wurde angeblich von Ihnen um die Zusendung des Studienerfolgsnachweises ersucht. Bei mir ist jedoch NIE eine solche Aufforderung EINGELANGT (weder auf Postweg noch online)!
Es sein nochmals darauf hingewiesen, dass mein Sohn S... H... mit dem Sommersemester 2017 ALLE Prüfungen positiv abgelegt hat und NUR NOCH die Bachelor-Arbeit ausständig war.
Diese wurde nun im September 2018 ebenfalls positiv abgeschlossen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf), S..., geb. .. .. 1995, begann im Wintersemester 2014/2015 mit dem Bachelorstudium Informatik an der Fachhochschule Technikum Wien. Die höchstzulässige Studiendauer für die Berechnung des Beihilfenanspruches beträgt inklusive Toleranzsemester acht Semester. Aktenkundig ist ein Studienerfolgsnachweis vom 10.10.2017 über das Sommersemester 2017 mit einem letzten Prüfungsdatum vom 31.05.2017. Laut Aussagen der Bf. habe S... im Sommersemster 2017 alle Prüfungen bis auf die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen. Am 25.09.2018 ist auch die Bachelorarbeit absolviert worden.
Das nach dem Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen S.s des Jahres 2017 betrug laut Einkommensteuerbescheid vom 10.07.2018 insgesamt 19.785,10 Euro. Davon betrug das tarifmäßig versteuerte Einkommen im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 5.834,18 Euro.
S... ist ab 15.05.2015 in einer eigenen Wohnung in 1220 Wien, [Adresse] hauptgemeldet.
Das Finanzamt forderte die bis November 2017 ausbezahlte Familienbeihilfe ab Jänner 2017 zurück. In der Beschwerde begehrt die Bf. die Reduzierung der Rückforderung auf den Zeitraum Jänner bis Juli 2017, da sie im Juli 2017 dem Finanzamt den Wegfall des Beihilfenanspruches aufgrund des "Abschlusses der Berufsausbildung" ab August 2017 bekanntgegeben hatte.
Im Schreiben vom 30.11.2018 erklärt die Bf, dass die Kosten des Unterhaltsbedarfs im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 von ihr und ihrem Gatten getragen worden wären und ab August 2017 S... alle Kosten selbst finanziert habe.
Stellungnahme:
Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn alle im Curriculum vorgeschriebenen Leistungen erbracht wurden.
Grundsätzlich wäre im Beschwerdefall bis maximal September 2018 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht.
Da für das ganze Jahr 2017 Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, war das Einkommen des gesamten Jahres 2017 für die Ermittlung der Einkommensgrenze heranzuziehen. Die Einkommensgrenze wurde durch das Gesamteinkommen des Jahres 2017 iHv 19.785,10 Euro bei Weitem überschritten.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Mangles Haushaltszugehörigkeit des Sohnes und in Anbetracht seines im Jahr 2017 erzielten eigenen Einkommens hat die Bf zumindest ab August 2017 weder aus dem Titel "Haushaltszugehörigkeit" noch aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Zeitraum von Jänner bis Juli 2017:
Im Sommersemester 2017 legte der Sohn der Bf. folgende Prüfungen ab (Bestätigung des Schulerfolges):
Berufspraktikum 18.00 ECTS, Unternehmensführung 1.50 ECTS, Controlling 1.50 ECTS,
Rechtskunde 2 1.50 ECTS, Veränderungsmanagement 1.50 ECTS
In diesem Semester hatte der Sohn der Bf. alle Prüfungen bis auf die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen (Beschwerde und Beschwerdevorlage).
Zeitraum von August bis November 2017:
Im Wintersemester 2017/18 legte der Sohn der Bf. keine Prüfungen ab (vgl. oben).
Von 1. August bis 31. Dezember 2017 war der Sohn der Bf. im Rahmen einer Vollbeschäftigung als Angestellter der I.S. GmbH tätig und erzielte dementsprechende Bezüge (vgl. die Gehaltszettel).
Das nach dem Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen des Sohnes der Bf. betrug im Jahr 2017 laut Einkommensteuerbescheid vom 10.07.2018 insgesamt € 19.785,10.
Im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 betrug das tarifmäßig zu versteuernde Einkommen laut Beschwerdevorlage € 5.834,18.
Überstieg somit das zu versteuernde Einkommen nicht € 10.000,00, kam es laut § 5 Abs. 1 FLAG nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.
Gemäß den obigen Rechtsausführungen bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens das vom 1. August bis 31. November 2017 erzielte Einkommen außer Betracht.
Ab 1. August 2017 hatte der Sohn der Bf. seine volle Arbeitskraft einer Angestellten-Tätigkeit für die Firma I.S. GmbH gewidmet - das tarifmäßig zu versteuernde Einkommen für die restlichen Monate des Jahres 2017 betrug beinahe € 14.000,00; für den Zeitraum August bis November bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe war daher nur für den Zeitraum August bis November 2017 zurückzufordern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 13. September 2019